Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Auktionātor“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 102
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Auktionātor. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 102. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Auktion%C4%81tor (Version vom 06.01.2023)

[102] Auktionātor (lat.), derjenige, welcher gewerbsmäßig Versteigerungen für andre vornimmt. Das Gewerbe der Auktionatoren darf nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 36) zwar frei betrieben werden, doch sind die Staats- und Kommunalbehörden berechtigt, Personen, welche dies Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen. Denjenigen, welche das Geschäft als A. gewerbsmäßig betreiben, ist es verboten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen als Auktionatoren angestellt sind. Auch kann dem A. der fernere Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. In Frankreich dürfen nach den Bestimmungen des Code Napoléon öffentliche Mobiliarversteigerungen nur durch die gesetzlich dazu bestellten Beamten abgehalten werden. In Paris besteht eine besondere Auktionshalle (Hôtel des ventes), in welcher die meisten Auktionen stattfinden. Die Errichtung solcher Hallen für je einen bestimmten Bezirk wird in Österreich angestrebt, um durch Konzentrierung des Versteigerungswesens letzteres von verschiedenen eingeschlichenen Mißständen zu befreien.