Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Auflage“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 60
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Auflage. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 60. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Auflage (Version vom 05.08.2022)

[60] Auflage, die Anordnung eines von den Staats- oder Ortsbürgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung öffentlicher Bedürfnisse; dann dieser Beitrag selbst; im allgemeinern Sinn Gebühren wie Steuern umfassend. Man hat früher in vielen Ländern staatsrechtlich zwischen Auflagen und Abgaben oder Steuern unterschieden, insofern man nur die von den Landständen bewilligten Leistungen Abgaben oder Steuern nannte, wogegen die Entrichtungen, die auch ohne ständische Bewilligung zu leisten waren, Auflagen genannt wurden, weil die Regierung diese Last aufgelegt hatte. In einem andern Sinn werden heute bisweilen auch unter Auflagen vorzugsweise die indirekten Steuern verstanden. Der Ausdruck A. wird jedoch immer seltener angewendet. Gemeinde- und Kreisauflagen werden oft kurzweg Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen Sprache ist A. (praeceptum) eine obrigkeitliche Verfügung, durch welche jemand etwas aufgegeben oder untersagt wird.

Im Buchhandel versteht man unter A. die Zahl der von einem und demselben Drucksatz abgezogenen Exemplare. Der Schriftsteller, der mit einem Verleger über den Druck seines Werks unterhandelt, überläßt es diesem entweder gegen einen Aversionalpreis für immer, oder er überträgt ihm nur das Recht zur einmaligen A. Im letztern Fall pflegen beide darüber übereinzukommen, aus wieviel Exemplaren diese A. bestehen soll, und der Schriftsteller kann keine neue A. wider den Willen des Verlegers veranstalten, bevor nicht die erste verkauft ist. Nicht selten geschieht es jedoch, daß beide Teile schon im voraus über die bei künftigen Auflagen zu beobachtenden Bedingungen übereinkommen; ist die Zahl der Exemplare einer A. im Kontrakt bestimmt, so muß der Verleger zu jeder neuen A. die Einwilligung des Verfassers einholen und sich neuerdings mit ihm darüber vertragen. Dem Verfasser ist es daher in der Regel unverwehrt, fernere Auslagen, nachdem die erste abgesetzt worden, demselben oder auch einem andern Verleger zu übergeben. Ist die Zahl der Exemplare der A. nicht bestimmt, der Verleger aber gleichwohl inhaltlich des Vertrags nur zur Veranstaltung einer A. berechtigt, so bestimmt sich die Zahl der Exemplare durch Handelssitte, nötigenfalls ist richterliches Ermessen entscheidend. Das deutsche Bundes- (Reichs-) Gesetz über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 bezeichnet die Anfertigung einer größern Anzahl von Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich zukommt, als Nachdruck (s. Urheberrecht). Wenn dagegen über die Zahl der Abdrücke eines Werks und über das Erfordernis der Einwilligung des Verfassers zu weitern Vervielfältigungen nichts bedungen ist, so darf der Verleger der ersten A. jederzeit so viel neue Exemplare, als ihm beliebt, drucken lassen. Mit A. bezeichnet man auch den wiederholten Abdruck eines Werks: zweite etc. A., neue A. (impressio nova). Etwas andres ist die Ausgabe (s. d.), wenn auch die Bezeichnungen Ausgabe und A. vielfach als gleichbedeutend gebraucht werden. Wird einer bloßen neuen Ausgabe zum Zweck des weitern Verkaufs ein neuer Titel mit veränderter Jahreszahl vorgedruckt, so nennt man dieselbe auch Titelauflage. Vgl. Wächter, Autorrecht (Stuttg. 1875).