MKL1888:Artikuliertes Verhör

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Artikuliertes Verhör“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 883
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Artikuliertes Verhör. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 883. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Artikuliertes_Verh%C3%B6r (Version vom 26.10.2024)

[883] Artikuliertes Verhör, im frühern deutschen Strafprozeß das Verhör über Fragen, welche nicht eine zusammenhängende Erzählung von seiten des Beschuldigten, sondern nur kurze Antworten bezweckten. Dabei wurde zwischen allgemeinen (articuli generales), den Lebenswandel, die Verhältnisse etc. des Inquisiten betreffenden und besondern (articuli speciales), lediglich auf die Anschuldigungspunkte gerichteten Artikeln unterschieden. In dem neuern, auf Öffentlichkeit und Mündlichkeit basierten Strafverfahren ist das artikulierte Verhör nicht mehr üblich.