MKL1888:Archivrecht
[776] Archivrecht, der den archivalischen Urkunden beigelegte Vorzug hinsichtlich der Beweiskraft. Soweit nämlich die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden Aufzeichnungen von Beamten über Amtshandlungen und über offizielle Erhebungen und Wahrnehmungen enthalten, haben dieselben die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dabei wird vorausgesetzt, daß dem Archiv, aus welchem die Urkunde entnommen wird, der Charakter der Öffentlichkeit zukommt, und daß dieses Archiv von einem beeidigten und verpflichteten Archivar verwaltet wird.