MKL1888:Alter im Feld
[420] Alter im Feld, nach bergrechtlichem Sprachgebrauch der Vorzug der Priorität, welchen das gemeine deutsche Bergrecht in erster Linie dem Finder, in zweiter Linie dem Muter eines verleihbaren Minerals gegenüber jüngern Mutern einräumt (s. Mutung). Das Vorzugsrecht entscheidet über den Anspruch auf Verleihung, wird aber nach dem gemeinen Bergrecht auch nach erteilter Verleihung wirksam, weil dieselbe unbeschadet älterer und besserer Rechte erteilt wird. Nach den neuern Berggesetzen kann dagegen das A. nur im Verleihungsverfahren geltend gemacht werden, und die erteilte Verleihung wird durch den Ablauf der präklusivischen Frist zur Geltendmachung des Alters im Feld unanfechtbar. Außerdem steht nach denselben Gesetzen das A. dem Finder nur zu, sofern er innerhalb einer Woche Mutung einlegt. In einer andern Bedeutung bestimmt das A. den Vorzug zwischen zwei Bergwerkseigentümern, welche auf demselben Gang nach Längenvermessung beliehen sind (s. Bergrecht). Das A. bestimmt sich nach denselben Voraussetzungen und gibt dem ältern das Recht, die Lagerstätte innerhalb der Grenzen des jüngern Feldes abzubauen, soweit sie in das Feld des älter Berechtigten (Vierung und Messen) hineinfällt.