Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Alderman“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 307
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Alderman. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 307. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Alderman (Version vom 26.01.2023)

[307] Alderman (spr. ahldermăn; angelsächs. Aldorman, „Ältester“), im Angelsächsischen Vorsteher einer Genossenschaft, besonders aber Titel der Oberbeamten der Kreise oder Grafschaften (shires) und der Ältesten (senatores) des Reichs, die, anfangs von den Königen ernannt, dann von den Freigutsbesitzern erwählt, in den Volksversammlungen (witena-gemot) stimmten und in Kriegszeiten die Miliz ihrer Grafschaften zu führen pflegten. Nach der dänischen Eroberung wurde der Name durch den der dänischen Jarls (Earls) verdrängt. Jetzt bilden in den Städten Großbritanniens und zum Teil auch in denen der Vereinigten Staaten von Nordamerika die Aldermen den vierten Teil des Stadtrats, an dessen Spitze der Mayor (in London, York und Dublin Lord-Mayor) steht, der aus den Aldermen auf ein Jahr gewählt wird, während diese selbst von den Stadtverordneten, welche die übrigen drei Viertel des Stadtrats bilden, in London aber direkt von den Wahlberechtigten eines jeden Stadtviertels (ward) gewählt werden. Ihre Funktionen bestehen vornehmlich in der polizeilichen Oberaufsicht über den Distrikt, den sie repräsentieren. Die drei ältesten unter ihnen sowie die, welche bereits die Würde des Mayors bekleidet haben, fungieren zugleich als Friedensrichter.