MKL1888:Afterpfand
[180] Afterpfand (Pignus pignoris, Subpignus), das von einem Pfandgläubiger an einen Dritten (Afterpfandgläubiger) weiter verpfändete Pfand. Das Afterpfandrecht besteht in der Befugnis, das Pfandrecht des ersten Pfandgläubigers zum Zweck der eignen Befriedigung an dessen Stelle geltend zu machen.