Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Advokat“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 135136
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Advokat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 135–136. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Advokat (Version vom 20.10.2023)

[135] Advokat (lat.), Rechtsbeistand, Sachwalter, früher auch Vor- und Fürsprecher genannt; eigentlich derjenige, welcher neben einer Partei vor Gericht auftritt, im Gegensatz zum Prokurator oder Anwalt, dem bevollmächtigten Stellvertreter einer Partei. Man pflegt jedoch gegenwärtig diesen Unterschied kaum noch zu beachten und gebraucht die Ausdrücke A. und Anwalt zumeist als gleichbedeutend, indem man unter A. einen Rechtsgelehrten versteht, welcher neben oder anstatt einer Partei vor Gericht auftritt, [136] dieselbe in Rechtsangelegenheiten mit Rat unterstützt, ihre Sache vor irgend einer Behörde führt und die Interessen seines Auftraggebers wahrnimmt. Die offizielle Bezeichnung des also Thätigen ist jetzt fast durchweg Rechtsanwalt (s. d.).