Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Adjudikation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 119120
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Adjudikation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 119–120. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Adjudikation (Version vom 15.02.2023)

[119] Adjudikation (lat.), richterliche Zuerkennung in einem Teilungsprozeß. Solcher kennt das römische Recht drei: die Actio communi dividundo, d. h. die Klage auf Aufhebung einer bestehenden Gemeinschaft von Vermögensrechten durch Teilung; die Actio finium regundorum, die Grenzscheidungsklage, d. h. die Klage auf Ermittelung der wahren Grenzen und, wenn solche nicht möglich, auf Teilung des streitigen Stücks; die Actio familiae herciscundae, d. h. die Klage auf Teilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft. Bei diesen drei Teilungsklagen wird durch das richterliche Erkenntnis das Eigentum an dem zugesprochenen Teil oder ein sonstiges dingliches Recht begründet, so daß also die A. eine besondere Eigentumserwerbsart bildet. Im Zwangsvollstreckungsverfahren versteht man unter A. die gerichtliche Überweisung des Eigentums an einer zwangsweise verkauften Immobilie. Der Meistbietende (Adjudikator) erhält diese Immobilie zugeschlagen und, sobald [120] er das Kaufgeld gezahlt hat, adjudiziert, wodurch er das Eigentum daran erlangt. Hierüber erhält er ein besonderes gerichtliches Zeugnis, den Rekognitionsschein oder Adjudikationsbrief, zugefertigt (s. Zwangsvollstreckung).