Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Adelsmatrikel“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 114
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Adelsmatrikel. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 114. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Adelsmatrikel (Version vom 21.04.2022)

[114] Adelsmatrikel, in Bayern, Württemberg und Österreich amtliche, von besondern Behörden geführte Register, in welche sich alle adligen Geschlechter eines Landes eintragen zu lassen verpflichtet sind. Nur die immatrikulierten Geschlechter werden amtlich als adlig anerkannt. In Bayern ist die A. durch Edikt vom 28. Juli 1808 eingeführt und zwar nur eine Personalmatrikel, welche alljährlich nach den erfolgten genealogischen Veränderungen ergänzt wird und nach den in Bayern bestehenden Rangverhältnissen in fünf Klassen eingeteilt ist. Die württembergische A. ist angeordnet durch königliches Dekret vom 15. Jan. 1818. Sie zerfällt in eine Personal- und Realmatrikel. In ersterer werden unter acht verschiedenen Rubriken die persönlichen Verhältnisse eingetragen. In der Realmatrikel sind nur solche Besitzungen, auf denen ehemals eine Reichs- oder Kreistagsstimme ruhte, und Rittergüter enthalten, welche unter neun Rubriken beschrieben sind. In Preußen war eine ähnliche Einrichtung geplant, sie ist aber bis jetzt nicht zur Ausführung gekommen.