Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Additionalakte“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 107
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Additionalakte. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 107. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Additionalakte (Version vom 05.11.2021)

[107] Additionalakte (franz. Acte additionnel, „Zusatzakte“), Zusatzvertrag zu einem Staatsvertrag, Nachtrag zu einer Verfassungsurkunde, insbesondere das Gesetz vom 22. April 1815, welches Napoleon I. bei seiner Rückkehr von Elba in Form eines Zusatzes zu den Konstitutionen des Kaiserreichs gab. Dasselbe modifizierte die Verfassung des gestürzten Kaiserreichs im Sinn der Charte Ludwigs XVIII., indem es eine erbliche Pairskammer und eine Deputiertenkammer mit fünfjähriger Wahlperiode bewilligte und die gesetzgebende Gewalt zwischen dem Kaiser und beiden Kammern teilte. Die oktroyierte Akte ward nachträglich einer Volksabstimmung unterworfen, bei welcher von 1,304,206 Votanten 1,300,000 mit Ja stimmten. Die feierliche Proklamation derselben erfolgte 1. Juni 1815 auf einem Maifeld in Gegenwart des Kaisers, der sieben Tage darauf zur Armee abreiste. Die Elb-A. von 1842 ist ein Übereinkommen der Elbuferstaaten über Regulierung des Elbfahrwassers.