Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Accession“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 77
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Accession. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 77. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Accession (Version vom 22.01.2023)

[77] Accession (lat., Anwuchs, Verbindung, Zuwachs), im allgemeinen alles, was zu einem Gegenstand als Erweiterung hinzukommt, sodann, da der Zuwachs einer Sache gewöhnlich in untergeordnetem Verhältnis zu der Sache steht, zu welcher er hinzukommt, die Nebensache. In dieser Bedeutung wird der Ausdruck nicht bloß von körperlichen Sachen, die einen Nebenteil einer andern körperlichen Sache bilden, sondern auch von Forderungen, Rechtsverhältnissen, die sich nur in nebensächlicher Beziehung zu einer andern, der Hauptforderung, denken lassen (als Zinsen, Bürgschaft, Pfandrecht), gebraucht. A. bedeutet aber auch das Hinzukommen, Zuwachsen und ist in dieser Hinsicht juristischer Kunstausdruck für eine besondere Art des Eigentumserwerbs, welche darin besteht, daß jemand durch das Hinzukommen einer andern Sache als Nebensache (Accessorium, res accessoria) zu seiner Hauptsache (res principalis) das Eigentum der erstern erlangt. Dies beruht auf dem Rechtssatz, daß die Nebensache in der Regel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile (accessio cedit principali), tritt aber nicht bei allen Nebensachen ein, sondern, abgesehen von dem Erwerb einer Flußinsel und eines Flußbetts, nur, wenn die Nebensache in physische Verbindung mit der Hauptsache gebracht und dadurch ein unselbständiger Teil derselben wird. Es gehört dahin zunächst die Erzeugung aus einer Sache, der Fruchterwerb. Das Eigentum der Erzeugnisse oder Früchte einer Sache fällt der Regel nach von selbst dem Eigentümer der fruchttragenden Sache zu. Dies kann allerdings durch ein besonderes Recht eines andern auf den Fruchtgenuß ausgeschlossen werden; dann bedarf es aber noch einer besondern Thatsache, durch welche jener das Eigentum der Früchte erwirbt, in der Regel der Fruchterhebung. Sodann gehört hierher der von außen kommende Zuwachs, zunächst bei Grundstücken durch Änderung des Flußbetts. Das Eigentum der durch einen öffentlichen, nicht im Privateigentum befindlichen Fluß begrenzten Grundstücke kann eine Erweiterung erhalten dadurch, daß der Fluß sein Bett, welches als natürliche Fortsetzung jener Grundstücke betrachtet wird, die ihnen nur zur Zeit durch den Fluß entzogen ist, entweder ganz verläßt (verlassenes Flußbett, alveus derelictus), oder daß sich das Bett teilweise über die Wasserfläche erhebt und eine nicht bloß schwimmende Insel bildet. Hier wächst das Eigentum an dem frei gewordenen Flußbett, bez. an der Insel nach gemeinem deutschen Recht und nach den meisten neuern bürgerlichen Gesetzbüchern den Eigentümern der anliegenden Ufergrundstücke nach der Länge der letztern dergestalt zu, daß die von den beiderseitigen Ufern aus zu bemessende Mittellinie die Grenze bildet, bis zu welcher das Bett oder die Insel den Eigentümern des einen und des andern Ufers zufällt. Ferner kommt als A. die Alluvion in Betracht, d. h. das allmähliche natürliche Anschwemmen von neuem Land an ein Grundstück, wobei das angeschwemmte Land dem Eigentümer dieses Grundstücks zufällt, sowie die Avulsion, d. h. das gewaltsame Losreißen ganzer Stücke Landes durch ein Naturereignis, namentlich durch die Gewalt des Wassers, und ihr Anlegen an fremdes Land, wobei aber das so angeschwemmte Land dem Eigentümer des erstern nur dann zugesprochen wird, wenn es mit dem Ufer verwachsen ist. Eine weitere Art des Eigentumserwerbs durch A. ist die Adjunktion, d. h. die künstliche Verbindung einer Sache mit einer andern dergestalt, daß eine Trennung entweder gar nicht oder doch nicht ohne Schaden der einen oder andern möglich ist, wie z. B. das Einweben, Anschweißen, Anlöten, Einfassen, das Schreiben, Drucken, Malen, Photographieren auf fremdem Material, das Einpflanzen, Einsäen, Aufbauen in oder auf fremdem Boden. Als Hauptsache, deren Eigentümer die fremde Nebensache erwirbt, ist bei dem Schreiben, Drucke, Malen etc. die Schrift oder das Bild zu betrachten, außer wenn diese zu dem Material in untergeordnetem Verhältnis stehen. In allen diesen Fällen hat übrigens der frühere Eigentümer der Nebensache in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung, wenigstens gegen den unberechtigten Urheber der A., oder den durch dieselbe bereicherten Inhaber der Hauptsache.

Den Ausdruck A. gebraucht endlich das gemeine deutsche Recht noch in der Lehre vom Besitz für den Fall, wenn derjenige, welcher eine Sache durch Verjährung (Ersitzung) erwerben will, die Besitzzeit seinem Vorgängers im Besitz der Sache zu der seinigen hinzurechnen kann (accessio possessionis).