Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Accept“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 76
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Accept. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 76. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Accept (Version vom 27.10.2021)

[76] Accept (lat.), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten) daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme. Derselbe wird dadurch jedem rechtmäßigen Inhaber des Wechsels selbständig und wechselmäßig verpflichtet. Als Form genügt nach der deutschen Wechselordnung die einfache Zeichnung des Namens, resp. der Firma auf der Vorderseite des Wechsels; üblich ist es, das A. quer über den linken Teil desselben (die Anfänge der Zeilen) zu schreiben, oft mit dem Zusatz „angenommen“, auch wohl unter Wiederholung des Fälligkeitstermins und der Summe. Die Wiederholung der Summe in Buchstaben ist in allen Fällen dem Acceptanten zu empfehlen. Beifügung des Datums der Acceptation ist nötig bei Wechseln, welche eine gewisse Zeit nach Sicht, d. h. von der Vorzeigung (Präsentation) zur Annahme an gerechnet, fällig werden. Wird das A. verweigert oder auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt (Teilaccept), so kann der Präsentant Protest (s. d.) wegen Mangels vollständiger Annahme erheben lassen. Nach kaufmännischem Sprachgebrauch versteht man unter A. auch den acceptierten Wechsel. Acceptant ist der Bezogene (Trassat) oder auch der Notadressat eines Wechsels, wenn er die im Wechsel enthaltene Aufforderung zur Zahlung mittels einer auf den Wechsel selbst zu setzenden Erklärung, z. B. „Angenommen für Mark Fünfhundert. A. Strahl“, annimmt. Der Acceptant ist jedem Wechselinhaber gegenüber zur Zahlung der von ihm acceptierten Summe wechselmäßig verpflichtet. Ebenso haftet er dem Trassanten gegenüber wechselmäßig. Hat er dem letztern gegenüber (wie dies bei Bürgschaftswechseln der Fall ist) ohne vorherige Deckung (in blanco) acceptiert, so hat er zwar gegen den Trassanten Anspruch auf Deckung, kann jedoch diesen Anspruch nicht im Weg des Wechselprozesses geltend machen. Übrigens pflegt man auch die Annahme eines anderweiten gezogenen Wertpapiers von seiten des Bezogenen (Adressaten, Assignaten, Trassaten) A. zu nennen, so namentlich die Annahme eines Checks oder einer Bankanweisung.