MKL1888:Abschrift
[57] Abschrift (Kopie), Urkunde, die den Inhalt einer andern wiedergibt. Man unterscheidet im rechtlichen Verkehr zwischen einfacher A. und beglaubigter oder vidimierter, d. h. einer solchen A., welche mit dem Zeugnis der Übereinstimmung mit dem Original seitens der Behörde oder einer hierzu ermächtigten Person, insbesondere eines Notars, versehen ist.