MKL1888:Abmachung
[48] Abmachung, im Seeversicherungswesen die genaue Bestimmung des Verlustes, welchen der Versicherte erlitten hat. Ist das versicherte Gut gänzlich verloren gegangen (bei Totalverlusten), und ist in der Police (dem Versicherungsschein) der Wert unausgefüllt geblieben, so ist der Versicherer verbunden, das Verlorne nach dem Einkaufs-, Anschaffungs- oder Fakturwert zu bezahlen nebst den darauf haftenden Abgaben, Zöllen und Unkosten an Bord sowie auch die Versicherungsprämie selbst. Enthält dagegen der Versicherungsschein auch die Angabe des Güterwerts, so ist dieser letztere zu erstatten, wofern der Versicherer nicht nachweisen kann, daß der Wert des versicherten Guts aus irgend einem Grund übermäßig hoch angegeben worden sei. Werden versicherte Sachen so vermißt oder so beschädigt daß die Hoffnung auf Wiedererlangung oder Wiederherstellung aufgegeben werden muß, so erlauben die meisten Gesetzgebungen dem Versicherten, diese Sachen zu abandonnieren, d. h. seine Rechte auf dieselben dem Versicherer zu überweisen und die Versicherungssumme dafür in Anspruch zu nehmen (s. Abandon). — Bei A. von Havarie, Casco (das Schiff) betreffend, wird der Wert, den das Fahrzeug zu der Zeit hatte, wo es die Reise antrat, mit Inbegriff der Reparaturkosten, seiner Vorräte, des der Mannschaft vorgeschossenen Geldes, kurz der gesamten Ausrüstungskosten, zu Grunde gelegt, und die Differenz zwischen diesem und dem Wert oder Erlös des beschädigten Schiffs bildet den vom Versicherer zu bezahlenden Ersatz.