Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abbitte“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 17
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Abbitte. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 17. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abbitte (Version vom 15.05.2021)

[17] Abbitte (lat. Deprecatio injuriae), demütigende Bitte um Verzeihung der zugefügten Ehrenkränkung, im ältern Strafverfahren eine Privatstrafe, auf welche bei Ehrverletzungen entweder allein oder neben einer Geldstrafe und neben Ehrenerklärung und Widerruf erkannt zu werden pflegte. Dies rein deutschrechtliche Genugthuungsmittel wurde partikularrechtlich zuweilen noch in merkwürdiger Weise verschärft, z. B. durch Zuziehung des Scharfrichters, knieende A. u. dgl. Noch im Oldenburger und ebenso im hannöverschen Strafgesetzbuch enthalten, ist diese erniedrigende und demoralisierend wirkende Strafe von der modernen Gesetzgebung und namentlich durch das deutsche Strafgesetzbuch beseitigt, welch letzteres bei Injurien nur die öffentlichen Strafen der Geldstrafe, der Haft und des Gefängnisses kennt, nur ausnahmsweise eine an den Verletzten zu entrichtende Buße statuiert und nur bei öffentlichen oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigungen eine besondere Genugthuung für den Beleidigten durch öffentliche Bekanntmachung des Strafurteils auf Kosten des Beleidigers gestattet.