MKL1888:Überhangsrecht und Überfallsrecht

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Überhangsrecht und Überfallsrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 15 (1889), Seite 963
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Überhangsrecht und Überfallsrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 963. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:%C3%9Cberhangsrecht_und_%C3%9Cberfallsrecht (Version vom 22.06.2022)

[963] Überhangsrecht und Überfallsrecht, der Grundsatz des deutschen Rechts, wonach dem Inhaber eines Grundstücks das Recht zusteht, die von den Bäumen und Gesträuchen des Nachbargrundstücks auf das seinige herabhängenden und herabfallenden Früchte sich anzueignen, wie das Rechtssprichwort sagt: „Wer den bösen Tropfen genießt, genießt auch den guten“; auch im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 862) anerkannt. Vgl. A. B. Schmidt, Das Recht des Überhangs und Überfalls (Bresl. 1886).