MKL1888:Übergangssteuern
[963] Übergangssteuern (Übergangsabgaben) werden in Deutschland von solchen, im allgemeinen Verbrauchssteuergebiet anders als in den süddeutschen Staaten belasteten Gegenständen (Branntwein, Bier, Malz) erhoben, welche die Grenzen ihres Steuerbezirks überschreiten. Diejenigen Staaten, welche Gegenstände des Verbrauchs besteuern, können den gesetzlichen Betrag der Steuer bei der Einfuhr solcher Gegenstände aus dem andern Staat voll erheben. Dagegen darf das Erzeugnis eines andern Staats unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise besteuert werden als dasjenige der übrigen.