Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338

Textdaten
Autor: Karl Zeumer
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Titel: Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz ‚Licet iuris‘ vom 6. August 1338
Untertitel:
aus: Neues Archiv der Gesellschaft für Ältere Deutsche Geschichtkunde, 30. Band, 1. Heft, S. 85-112
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Erscheinungsdatum: 1905
Verlag: Hahnsche Buchhandlung
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Erscheinungsort: Hannover, Leipzig
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Quelle: GDZ Göttingen, Kopie auf Commons
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IV.
Ludwigs des Bayern
Königswahlgesetz ‚Licet iuris‘
vom 6. August 1338.
Mit einer Beilage:
Das Renser Weisthum vom 16. Juli 1338.
Von
Karl Zeumer.
I. Die Ueberlieferung des Gesetzes.

Karl Müller hat in seinem so vielfach grundlegenden Buche ‚Der Kampf Ludwigs des Baiern mit der Curie‘ auch über die Entstehung und die verschiedenen Texte des Frankfurter Gesetzes über die Königswahl vom 6. August 1338, welches mit den Worten: ‚Licet iuris utriusque‘ beginnt, gehandelt[1]. Er ist dabei von der Annahme ausgegangen, dass uns zwei wesentlich verschiedene Texte überliefert seien: der eine in jener Aktensammlung, welche unter dem Namen des Nicolaus Minorita bekannt ist, enthalten, sowie in dem Commentar zum Codex Iustinianus, welcher gegen die Mitte des 14. Jh. von dem italienischen Rechtsgelehrten Albericus de Rosciate verfasst ist[2]; der andere in dem Werke des Minoriten Wilhelm von Occam, welches früher meist De electione Caroli IV. benannt wurde, jetzt aber in einer neueren Ausgabe von Karl Müller als Tractat gegen die Unterwerfungsformel Clemens’ VI. gedruckt ist[3].

Richtig ist, dass der Text des Albericus im Wesentlichen mit dem des Nicolaus übereinstimmt. Beide Autoren haben einen wesentlich gleichlautenden Text vor sich gehabt, den Nicolaus, wenn auch nicht ganz fehlerfrei, so doch im Grossen und Ganzen richtig, Albericus aber flüchtig mit Auslassungen, Wortumstellungen und gröberen Fehlern kopiert hat, dabei aber wieder die Fehler des Nicolaus, oder doch der uns überlieferten Handschriften seines Werkes vermeidend. Die Datumzeile des Albericus ist unvollständig und enthält eine falsche Ortsangabe. Bei Occam aber liegt kein vollständiger Text, sondern nur ein Auszug vor. In diesem Auszuge wird regelmässig die Beziehung auf das Kaiserthum fortgelassen, während in den anderen Texten der durch die Majorität der Kurfürsten Erwählte nicht nur für einen wirklichen König, sondern auch ohne weiteres für einen wirklichen Kaiser erklärt wird.

Müller sieht nun in der Ueberlieferung bei Occam den Text des Gesetzes, wie es modificiert aus den Berathungen des Kaisers mit den Kurfürsten hervorgegangen sei (Lex variata), während er in dem andern Texte den ursprünglichen Entwurf des Kaisers (Lex invariata) erblickt. Die Kurfürsten hätten dem Kaiser nicht zugestehen wollen, dass der Königswahl jene Wirkung bezüglich des Kaiserthums beigelegt werde. So hätte man sich denn auf jene bei Occam überlieferte Fassung geeinigt, welche in voller Uebereinstimmung mit den Renser Beschlüssen vom 16. Juli 1338 stehe.

Die Gründe, mit welchen Müller diese Annahme zu stützen versucht, erscheinen mir keineswegs ausreichend, wie ich später zu zeigen gedenke; vorher aber glaube ich den Nachweis führen zu sollen, dass die Grundlage jener Annahme unrichtig ist, dass nämlich der Text des Occam nichts anderes ist, als ein verkürzter Auszug aus dem Texte des Nicolaus Minorita.

Occam giebt in seiner Schrift ausser jenem Auszuge aus dem ‚Licet iuris‘ auch solche aus dem Bündnisvertrage der Kurfürsten und dem Weisthum über die Königswahl vom Tage zu Rense am 16. Juli, und daneben Nachrichten über jene Stücke, welche er wie die Auszüge selbst nur aus dem Werke des Nicolaus entnommen haben kann.

Dass Occam die Bündnisurkunde nur bei Nicolaus benutzt haben kann, zeigt deutlich der Text. Ludwig Weiland hat in seinem Aufsatze über die Sprache des Kurvereins und des Weisthums zu Rense[4] dargelegt, dass der lateinische Text der Urkunde, wie ihn das Werk des Nicolaus enthält, nicht ein ursprünglicher lateinischer Entwurf, sondern eine Uebersetzung einer der deutschen Originalurkunden ist, die in eigenthümlicher Weise sich als Kollektivurkunde der Kurfürsten giebt, während sie thatsächlich, wie einzelne Wendungen zeigen, auf Grund einer der deutschen Einzelurkunden eines Kurfürsten verfasst ist. Es ist namentlich eine Stelle, an welcher der lateinische Text der angeblichen Kollektivurkunde bei Nicolaus verräth, dass er einer der Einzelurkunden entnommen ist. Es heisst dort: ‚nostri ac aliorum principum electorum honore’. Die Erwähnung der anderen Kurfürsten neben der Person des Ausstellers passt natürlich nur in eine Einzelurkunde, entsprechend dem deutschen ‚unser und der andern kurfürsten‘.

Freilich fehlt bei Occam zufällig gerade diese Stelle, aber an einer andern, die wieder zufällig in unsern Nicolaus-Handschriften fehlt, lautet der Text ganz entsprechend: ‚imperium et nos‘ (verschrieben für ‚nos et‘) ‚ceteri principes electores‘.

Ferner stimmt der Text Occams mit dem des Nicolaus auch darin überein, dass die Datumzeile fehlt, dafür geben aber beide an, dass der Vertrag geschlossen sei zu Lahnstein am 15. Juli 1338. Auch diese in Bezug auf Ort und Tag irrige Angabe hat Occam dem Nicolaus entnommen und sich dabei sogar an den Wortlaut der von Nicolaus der Urkunde vorangeschickten Notiz angeschlossen.

Nicolaus: ‚Sequitur iuramentum factum per dominos principes electores sacri imperii in Lostayn civitate domini archiepiscopi Moguntinensis super flumen Reni presente domino Ludowico IV. Romanorum imperatore et aliis principibus et baronibus Alamaniae anno Domini millesimo trecentesimo tricesimo octavo, quinto decimo die mensis Iulii‘. Occam: ‚anno Domini M°CCC°XXXVIII, XV. die Iulii domini principes electores sacri imperii in civitate archiepiscopi Moguntinensis que vocatur Lonstain super Renum convenerunt in unum inter se ad prestandum iuramentum‘.

Dass die Nachricht, welche Nicolaus bezüglich des Ortes giebt, Lahnstein statt Rense, die sich sonst nirgend findet, und ebenso die bezüglich der Zeit des Vertragsschlusses, 15. statt 16. Juli, die sonst nur noch einmal begegnet[5], und die sich in der Urkunde selbst nicht findet, von Occam nur jenem entlehnt sein kann, ist unverkennbar. Auch die Bezeichnung des Vertrages als ‚iuramentum‘ hat Occam aus derselben Quelle.

Ebenso deutlich ist die Entlehnung des Weisthums von Rense. Es ist nicht etwa von Occam dasselbe Notariatsinstrument wiedergegeben, welches Nicolaus in sein Werk aufgenommen hat, sondern auch hier ist eben der Text des Nicolaus selbst übernommen. Wie bei Nicolaus fehlen auch bei Occam die Namen der Notare und deren Unterschriften vollständig. Freilich bietet Occams Text sowohl hier wie in der Vertragsurkunde an einzelnen Stellen unzweifelhaft richtigere Lesarten als die uns überlieferten Nicolaus-Handschriften; doch ist das darauf zurückzuführen, dass Occam eine Handschrift des Nicolaus benutzte, welche in diesen Punkten besser war, als die beiden auf uns gekommenen Handschriften.

Auch die Angaben des Nicolaus über die Publikation des Gesetzes ‚Licet iuris‘ liegen unzweifelhaft denen Occams zu Grunde.

Nicolaus führt das Gesetz mit folgenden Worten ein: ‚Sequitur[6] quedam lex publicata et pronunciata per serenissimum principem ac dominum Ludovicum IIII. Romanorum imperatorem una cum electoribus sacri imperii pre- sentibus … anno Domini MCCCXXXVIII, die VI. mensis Augusti in Franchenvort et eciam in Confluencia civitate archiepiscopi Treverensis super flumen Reni coram serenissimo principe domino Aduardo rege Anglie et supradictis prelatis et nobilibus secunda die mensis Septembris eiusdem anni solempniter publicata: Ludovicus Dei gracia Romanorum imperator —. Licet iuris utriusque‘ u. s. w.

Diesen Bericht hat nun Occam benutzt, und zwar in recht flüchtiger Weise ihn entstellend: ‚contra legem prolatam in contrafacientes anno Domini MCCCXXXVIII, VI. die mensis Augusti presentibus imperii electoribus et domino Edwardo divina gracia rege Anglie in Confluencia, civitate archiepiscopi Treverensis, que lex incipitur: Licet iuris‘.

In dem Bestreben, den Text des Nicolaus zu kürzen, geschah es, dass Occam die Publikation des Gesetzes zu Frankfurt mit deren Wiederholung zu Koblenz vermischte, indem er das Frankfurter Datum auf die Veröffentlichung zu Koblenz bezog, ohne zu beachten, dass für diese weiter unten der 3. September angegeben war.

So ist als feststehend anzunehmen, dass das Werk des Nicolaus Minorita für die Texte des Kurvereins und des Renser Weisthums, für die Nachrichten über beide Stücke und ebenso für die über das Frankfurter Gesetz Occams Quelle war. Sollte dieser dann aber für den Text des ‚Licet iuris‘ nicht dieselbe Quelle, sondern für dieses Stück selbst eine andere Vorlage benutzt haben? Das ist so unwahrscheinlich, dass uns nur die stärksten Gründe zu einer solchen Annahme zwingen könnten. Derartige Gründe sind aber nicht vorhanden.

Occam giebt nur einen Auszug aus dem Gesetze, wobei er alles dasjenige fortlässt, was nicht seinem unmittelbaren Zwecke dient. Der Auszug beginnt erst mit den Worten: ‚Postquam aliquis eligitur‘. Den Satz aber, welchen diese Worte einleiten, giebt er nur verkürzt wieder; einen folgenden Satz, den wichtigsten des ganzen Gesetzes, welcher die eigentliche Satzung enthält, lässt er ganz aus und fügt erst wieder den letzten Satz des Contextes hinzu, welcher die Strafbestimmungen gegen die Verächter und Verletzer des Gesetzes enthält.

Es sind nun allein die Auslassungen in dem ersten Satze, welche den Anschein erwecken könnten, als ob hier ein Text vorliege, der sich prinzipiell von dem des Nicolaus dadurch unterscheide, dass er der Königswahl nicht wie jener die Wirkung beilegt, dass der von der Majorität der Kurfürsten Gewählte auch sogleich Kaiser werde.

Während der Text bei Nicolaus lautet: ‚postquam aliquis eligitur in imperatorem sive in regem ab electoribus imperii concorditer vel a maiori parte eorundem, statim ex sola electione est verus rex et imperator Romanorum censendus et nominandus‘, heisst die entsprechende Stelle bei Occam: ‚postquam aliquis eligitur in regem Romanorum ab electoribus imperii concorditer vel a maiori parte eorundem, statim ex sola eleccione est rex Romanorum verus‘. Die Auslassung der auf das Kaiserthum bezüglichen Worte: ‚in imperatorem sive‘ und ‚et imperator — nominandus‘, war es, was K. Müller veranlasste, diesen Text auf eine Form des Gesetzes zurückzuführen, welche auf Veranlassung der Kurfürsten im Sinne des Renser Weisthums verändert sei. Denn auch das Renser Weisthum legt der Wahl durch die Kurfürsten nicht die Bedeutung bei, dass sie den Gewählten auch zum Kaiser mache. Einer solchen Annahme aber widerstreitet besonders der Umstand, dass Occam auch diejenigen Worte auslässt, welche von dem Recht des Gewählten auf die Verwaltung der Güter und Rechte des Imperium handeln. Erkennen doch gerade die Renser Beschlüsse nachdrücklichst an, dass dem zum König Gewählten dieses Recht ohne weiteres zustehe. Es dürfte aber auf der Hand liegen, dass es unzulässig ist, von zweierlei Auslassungen ein und demselben Satze einige bereits der Vorlage Occams zuzuschreiben, weil sie dem Renser Weisthum entsprechen würden, eine andere aber deshalb Occam selbst zuzuschreiben, weil sie dem Renser Weisthum widerspricht. Entweder sind alle Auslassungen des Occamschen Textes in diesem Satze auf eine von Nicolaus abweichende Vorlage zurückzuführen, oder sämmtlich Occam zuzuschreiben. Und die letztere der beiden Möglichkeiten ist die weitaus wahrscheinlichere. Bei Annahme der ersteren würden wir zu einer Vorlage gelangen, welche theils den Renser Beschlüssen entsprechen, theils aber und zwar in einem wesentlichen Punkte ihnen nicht entsprechen würde. Als Auslassungen Occams aber aufgefasst, erklären sie sich sämmtlich ungezwungen aus dem Zwecke, welchen dieser bei seinem Auszuge verfolgte.

Occam verfolgte in dem Kapitel, in welchem er das Gesetz anführt, lediglich den Zweck, die Königswahl Karls IV. für ungesetzlich, seine Wähler zum Theil wenigstens als meineidig und strafbar zu erklären. Deshalb waren für ihn die auf das Kaiserthum bezüglichen Worte ebenso belanglos wie die über die Reichsverwaltung. Er liess sie ebenso als überflüssig fort wie jene und wie ganze Sätze der Vorlage. Hatte Occam schon die Nachrichten des Nicolaus über die Veröffentlichung des Gesetzes flüchtig benutzt und ungenau wiedergegeben, so ist auch sein Auszug aus diesem Gesetze weniger genau, als die aus jenen anderen Stücken. Gerade der erste mit postquam beginnende Satz macht kaum noch den Eindruck eines wörtlichen Citates, sondern eher den einer verkürzenden Zusammenfassung des Inhalts, bei welcher das Auslassen der für den Zweck der Anführung überflüssigen Worte durchaus erklärlich scheint.

Sicher auf Auslassung Occams, und nicht auf einer abweichenden Vorlage beruht auch das Fehlen der eigentlichen Satzung: ‚Et hac in perpetuum valitura lege decernimus‘ u. s. w., ohne welche die folgenden von Occam wiederholten Strafbestimmungen ganz in der Luft schweben. Occam hielt bei oberflächlicher Lektüre die Satzung nur für eine überflüssige Wiederholung des Hauptinhaltes des vorhergehenden Satzes, der thatsächlich keine Satzung, sondern nur die Feststellung des schon bestehenden Gewohnheitsrechtes enthielt, und kam so dazu, die Hauptstelle seiner Vorlage fortzulassen.

Keinenfalls also können wir in den Auslassungen bei Occam gegenüber dem sonst überlieferten Texte einen Grund sehen für die Annahme, dass Occam für diesen Text eine andere Vorlage als das vorher und nachher von ihm benutzte Werk des Nicolaus Minorita gehabt habe.

Vielleicht könnte man einwenden, dass der Text des ‚Licet iuris‘ in den uns überlieferten Nicolaus-Handschriften interpoliert sei, der echte aber in der von Occam benutzten Handschrift vorliege. Damit aber wäre nicht in Einklang zu bringen, dass Albericus den gleichen Text, wie ihn jene Handschriften enthalten, an der päpstlichen Curie zu Avignon vorfand.

Freilich behauptet Müller zur weiteren Stütze seiner Ansicht, nicht der Text der sogenannten Invariata, sondern der Text, welcher bei Occam vorliegt, die Variata, sei im September zu Koblenz publiciert worden; diese Form sei auch den Chroniken bekannt und sei fast ausnahmslos von den Verfassern der grossen und kleinen Streitschriften der folgenden Zeit benutzt.

Was die letzte Angabe betrifft, so wird eine nähere Begründung nicht gegeben. Mir scheint eine solche auch unmöglich zu sein. Vor allen spricht Lupold von Bebenburg im Gegensatz zu dem Occamschen Texte von einer ‚electio in regem seu imperatorem‘ und erkennt dem Gewählten die Handhabung der Reichsgewalt zu, wenn er auch im übrigen nicht vollständig den Standpunkt des ‚Licet iuris‘ theilt.

Von Chroniken, welche angeblich die Variata kennen sollen, nennt Müller den Johannes Latomus, Caspar Camentz und Heinrich von Rebdorf[7]. Die beiden ersteren geben fast gleichlautend den Inhalt des Gesetzes so an: ‚Electus … in regem Romanorum a principibus electoribus vel a parte maiori administrationem imperii ante confirmationem habet plenam‘. Hier wird freilich der Erwählte wie bei Occam nur ‚rex‘, aber ihm wird die Reichsgewalt zugesprochen, wie in der Invariata. Mit der Angabe Heinrichs von Rebdorf aber ist deshalb nichts zu beweisen, weil er zugestandener Massen das Renser Weisthum und das Frankfurter Gesetz zusammenwirft.

Davon aber, dass die Variata bei der Veröffentlichung zu Koblenz benutzt sei, kann sicher keine Rede sein. Die von Müller für diese Annahme geltend gemachte Nachricht, welche G. Waitz in einer Colbertschen Handschrift zu Paris entdeckte[8], spricht geradezu dagegen. Die Nachricht lautet: ‚quod per principes electores concorditer aut per maiorem partem ipsorum electus in regem et in imperatorem postea promovendus potest statim iura, castra et bona imperii apprendere et administrare, confirmatione papali quoad hoc nullatenus exspectata‘. Dieser Bericht kann sich schon deshalb nicht auf die Occamsche Passung beziehen, weil in dieser von einem Recht des Königs auf Verwaltung der Reichsgüter gar nicht die Rede ist. Allerdings erkennt der Verfasser des Berichtes nicht wie der Text des Nicolaus an, dass der Gewählte durch die Wahl Kaiser werde, vielmehr bedient er sich jener Formel, welche vor und nach dem ‚Licet iuris‘ ständig benutzt wurde, um das staatsrechtliche Verhältnis zwischen König- und Kaiserthum auszudrücken: ‚electus in regem in imperatorem postea promovendum‘. Das entspricht freilich dem Standpunkte, auf welchem der Verfasser des Occamschen Textes stehen müsste, wenn seine Auslassungen im bewussten Gegensatz gegen den Text des Nicolaus vorgenommen wären. Es ist jedoch zu beachten, dass der Occamsche Text jene Formel ebensowenig gebraucht, wie der andere; und die Art, wie jene Formel in dem Bericht über die Koblenzer Veröffentlichung gefasst ist, zeigt, dass dem Verfasser gerade jene andere Form, d. h. das vollständige Gesetz, nicht aber ein dem Occamschen Auszuge entsprechender Text bekannt gewesen sein muss. Die Worte des Berichtes: ‚electus in regem et in imperatorem postea promovendum‘, sind nicht sachgemäss; sie erklären sich nur, wenn man annimmt, dass die Bestimmung des Gesetzes selbst lautete: ‚electus in regem et imperatorem‘, und dass der Verfasser des Berichtes, oder vielleicht auch erst ein späterer Abschreiber durch Einfügung jener oft gebrauchten Formel seiner Anschauung entsprechend erläutern wollte, dabei aber das ‚et‘ stehen liess, ohne zu beachten, dass dieses durchaus nicht in den Zusammenhang passte. Dieses ‚et‘ genügt uns zu zeigen, dass in der Vorlage ‚electus in regem et imperatorem‘, oder vielleicht auch ‚in regem et in imperatorem‘ stand. Das entspricht aber nicht dem Occamschen Texte, sondern nur dem des Nicolaus: ‚postquam aliquis eligitur in imperatorem sive in regem‘.

Aber auch in der Proklamation ‚Fidem catholicam‘[9] glaubt Müller deutliche Spuren der sogenannten Variata zu finden, andrerseits freilich auch im Widerspruch damit stehende Bestimmungen, welche der Invariata entsprechen. Für diese Widersprüche findet er eine, wie er selbst sagt, vielleicht gewaltsam erscheinende Lösung, indem er vermuthet, der Text habe ursprünglich ganz mit der Invariata übereingestimmt, sei dann aber an einer Stelle gemäss der Variata geändert worden, während das an anderen Stellen aus Versehen unterblieben sei[10].

Ich kann nun nicht finden, dass der uns überlieferte Text des ‚Fidem catholicam‘ Widersprüche enthält, welche diese gewaltsame Lösung erheischten.

Auf Occams Text soll die entscheidende Stelle verweisen: ‚electus in imperatorem ex sola electione est rex Romanorum et habet auctoritatem, iurisdictionem et potestatem imperialem‘ u. s. w. Müller will den Worten ‚electus in imperatorem‘ keine Bedeutung zugestehen. Ich bin darüber anderer Ansicht. Jedenfalls stimmen sie ebenso wie die Betonung der Reichsrechte nur mit der Invariata, nicht mit Occam. Müller aber erblickt trotzdem in diesem Satze eine Einwirkung der Variata, weil die Worte ‚et dici potest verus imperator‘ hier fehlen, während sie sich in der päpstlichen These, zu welcher jener Satz die kaiserliche Antithese bildet, finden. Ich sehe keinen Grund zu der Annahme, dass jene Worte in der ursprünglichen Fassung der Antithese gestanden hätten, dann aber, um die Uebereinstimmung mit der sog. Variata herzustellen, nachträglich getilgt wären. Es war doch nicht unbedingt erforderlich, die These in jeder Einzelheit ausdrücklich zu bekämpfen. Schliesst sich die Antithese doch auch sonst nicht immer genau dem Wortlaut der These an. Während diese behauptet: ‚electus in regem Romanorum non est verus imperator‘, lautet umgekehrt die Gegenbehauptung: ‚electus in imperatorem est verus rex Romanorum‘. Dass auf die Worte ‚dici potest‘ grosses Gewicht gelegt war, glaube ich nicht, wie ich nachher zeigen werde; jedenfalls aber entspricht der Text von ‚Fidem catholicam‘ auch darin ganz der sog. Invariata, dass er dem ‚non est‘ der These ‚nec dici potest‘ hinzufügt, während der entsprechende Zusatz zu dem ‚est‘ der Antithese fehlt. Ganz ebenso fügt die Invariata das ‚nominandus‘ in nur einem der entsprechenden Sätze hinzu, während dieses oder ein entsprechendes Wort in den Parallelsätzen fortbleibt. Spuren einer älteren Fassung in Folge unvollkommen durchgeführter Korrekturen gemäss der vermeintlichen Variata des ‚Licet iuris‘ vermag ich hier nicht zu erblicken.

So wie ‚Fidem catholicam‘ uns überliefert ist, stimmt es in dem Theile, der das Königswahlrecht behandelt, völlig überein mit der Invariata. Beide entsprechen einander gegenüber dem Occamschen Texte besonders darin, dass sie ‚rex‘ und ‚imperator‘ völlig gleichsetzen und die Ausdrücke daher promiscue anwenden. Während es an einer Stelle in ‚Fidem cath.‘ heisst: der ‚electus in regem Romanorum‘ sei durch die Wahl selbst ‚verus imperator‘', wird, wie schon erwähnt, umgekehrt an einer anderen Stelle gesagt, der ‚electus in imperatorem‘ sei durch die Wahl selbst ‚rex Romanorum‘. Diese völlige Gleichsetzung der beiden Worte und Begriffe finden wir auch in der Invariata. Im Anfange ist die Rede vom Kaiser, der durch die Wahl allein wahrer Kaiser geworden sei (‚imperator ex sola electione verus efficitur imperator‘). Dann ist die Rede von den ‚imperatorum electores‘; in einem weiteren Satze aber heisst es, der ‚electus in imperatorem‘ sei nach der Behauptung der Gegner nicht ‚verus imperator nec rex‘, und entsprechend in der darauf folgenden Gegenbehauptung: wenn jemand gewählt werde ‚in imperatorem sive regem‘, so werde er dadurch ‚verus rex et imperator‘, während in einem folgenden Satze dann wieder nur von dem ‚electus in imperatorem‘, welcher von allen ‚pro vero et legitimo imperatore‘ zu halten sei, gesprochen wird.

So wie in diesen beiden Aktenstücken der Unterschied zwischen ‚rex‘ und ‚imperator‘ verwischt wird, ist das früher nicht geschehen. Freilich unterschied man schon in älterer Zeit im gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht streng zwischen König und Kaiser. Im Sachsenspiegel III, 57 ist die Rede von ‚des keiseres kore‘, wo korrekter ‚des küniges kore‘ stehen würde, und vereinzelt findet sich ähnliches auch in amtlichen Schriftstücken[11]. Wohl eine andere Bedeutung hat es schon, wenn in der Sachsenhäuser Appellation von 1324 der Ausdruck gebraucht wird ‚electus ad imperium‘, welchen auch Balduin von Trier in seinem Schreiben über die Renser Beschlüsse von Ludwig dem Bayern gebraucht[12]. Damit soll ausgedrückt werden, dass durch die Wahl die Reichsgewalt gegeben werde.

Dieselbe vollständige Gleichsetzung der Begriffe ‚rex‘ und ‚imperator‘, wie in der Invariata und in ‚Fidem catholicam‘, finden wir auch in der kleinen Denkschrift, welche Julius Ficker in seiner Abhandlung über den Kurverein als VI. Beilage aus der Sammlung des Rudolf Losse herausgegeben hat und welche in theils erweiterter, theils etwas verkürzter Gestalt auch in die Chronik des Heinrich von Herford aufgenommen ist[13]. Das Stück, welches nach seinem Anfangswort ‚Subscripta‘ citiert werden mag, ist eine Denkschrift über angeblich altüberliefertes Recht des Reiches. Hier wird in dem ersten Kapitel gesagt, dass den Kurfürsten das Recht zustehe, den Kaiser zu wählen (‚eligere imperatorem Romanorum‘). Im 2. Kapitel wird gesagt, der Gewählte sei ‚verus imperator seu rex Romanorum‘, und dem wird dann ausdrücklich hinzugefügt: ‚quod idem est, quia ista non differunt in essencia, sed in nominibus et iuris exercitio‘. Im 4. Kapitel wird dann erklärt, dass die Kurfürsten nach der Wahl dem Papste anzeigen müssten, dass sie den und den (‚talem‘) zum ‚imperator‘ erwählt hätten, und um seine Krönung und Salbung bäten. Nach der Krönung könne sich der Gewählte dann den Kaisertitel beilegen ‚se intitulare imperatorem Romanorum‘, obwohl er dem Wesen nach (‚in esse‘) schon durch die Wahl ‚verus imperator‘ geworden sei. Diese Denkschrift stimmt also in der Gleichsetzung von ‚rex‘ und ‚imperator‘ ganz überein mit den uns allein überlieferten Texten des ‚Licet iuris‘ und des ‚Fidem catholicam‘, ja sie dürfte in erster Linie bestimmt gewesen sein, den Standpunkt der beiden Frankfurter Erlasse bezüglich der Gleichstellung von ‚rex‘ und ‚imperator‘ zu begründen. Wir werden in ihr überhaupt den eigentlichen Schlüssel zum Verständnis jener beiden Stücke zu erkennen haben, wie ich weiter unten zu zeigen gedenke.

Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte kein Grund vorliegen, mit Müller anzunehmen, dass das Königswahlgesetz vom 6. August jemals in einer anderen Fassung vorhanden gewesen sei, als derjenigen, welche bei Nicolaus Minorita vorliegt und welche im einzelnen nach der von Occam benutzten, uns verlorenen Handschrift des Nicolaus und dem von Albericus überlieferten Texte zu verbessern ist. Von einer durch den Widerspruch der Kurfürsten veränderten Fassung haben wir keine Spur. Damit fällt denn auch die recht künstliche Annahme hinweg, dass der Kaiser es sich habe gefallen lassen müssen, dass sein ursprünglicher Entwurf nach den Wünschen der Kurfürsten umgestaltet wurde, dass er dennoch aber bei der Absendung der Aktenstücke an die Curie die Variata beseitigt und seinen ursprünglichen Entwurf untergeschoben habe. Diese letztere Annahme, zu welcher sich Müller durch die unleugbare Thatsache genöthigt sah, dass man in Avignon nur den Text der Invariata besass, ist an sich sehr unwahrscheinlich. Ein solches Hintergehen der Kurfürsten hätte unmöglich auch nur kurze Zeit unentdeckt bleiben können, ganz abgesehen davon, dass die Uebersendung an die Curie nicht durch den Kaiser einseitig, sondern, wie Nicolaus Minorita (S. 608) ausdrücklich berichtet, durch den Kaiser und die Kurfürsten geschah (‚Omnia, que sunt superius scripta per ordinem, fuerunt missa Avinionem per prefatum dominum Ludovicum IIII. Romanorum imperatorem et principes sacri imperii electores‘). Ausserdem aber setzt jene Annahme eine eingehende Sorgfalt bezüglich der Feststellung der Gesetzestexte am Reichshofe voraus, wie sie weder vorher noch nachher im heiligen römischen Reiche üblich war. Beispiele hierfür aus der Zeit vom 13. bis 18. Jahrhundert beizubringen ist nicht schwer, doch würde das uns hier zu weit führen.

II. Der Text des Gesetzes.

Zur Herstellung des Textes der einzigen Form des ‚Licet iuris‘, welche uns bekannt ist, sind folgende Hilfsmittel vorhanden:

A. Die beiden vollständigen Nicolaushandschriften;

1. Codex Vatican. 4008,

2. Codex Paris, lat. 5154.

Beide Handschriften enthalten einen bis auf Kleinigkeiten selbst in Fehlern (wie ‚omni iure‘ statt ‚ipso iure‘) genau übereinstimmenden Text. Dass nicht etwa eine der Handschriften nur die Abschrift der anderen ist, ergiebt sich daraus, dass jede auch selbständige Fehler hat, welche die andere vermeidet. Beide sind also auf eine gemeinsame Vorlage zurückzuführen[14].

Den Text von A 1, den ich zu Grunde lege, benutze ich nach Schwalms Collation, den von A 2 nach Bethmanns Abschrift.

B. Occams Auszug aus Nicolaus, und zwar aus einer verlorenen Handschrift, welche Fehler, die sich in A finden, nicht hat. Ich benutze Müllers Ausgabe.

C. Der Text des Albericus, welcher in vielen Einzelheiten fehlerhaft ist, aber doch Fehler, die A hat, vermeidet. Da eine Ausgabe des Werkes des Albericus in Berlin nicht vorhanden ist, habe ich mich begnügt, den Text aus späteren Wiederholungen in anderen Werken zu ermitteln. Die meisten Drucke geben ihn wohl im Wesentlichen genau wieder. Eine Fülle ganz willkürlicher Entstellungen bietet nur der Abdruck bei Balbus, De coronatione ad Carolum V. imperatorem. Für die definitive Ausgabe in den Mon. Germ, ist womöglich auf die Editio princeps des Albericus, Mediolani 1492, zurückzugehen.

Mit diesem Material können wir den Text überall da sicher herstellen, wo A und C übereinstimmen; weichen sie von einander ab, so entscheidet, soweit der Occamsche Auszug reicht, B. Wo dieser versagt, sind wir auf die innere Kritik angewiesen, mit deren Hilfe sich aber leider nicht überall der richtige Text mit Sicherheit herstellen lässt.

Unter den Stellen, welche besondere Schwierigkeiten bereiten, ist eine sachlich von erheblicher Bedeutung und mag deshalb hier kurz erörtert werden. Es ist die Stelle, an welcher die Behauptung der päpstlichen Partei wieder- gegeben wird, und welche nach A 1. 2 lautet: ‚quod imperialis dignitas et potestas est a papa, et quod electus in imperatorem ex electione non est verus imperator nec rex, nisi prius per papam sive per sedem apostolicam confirmetur, approbetur et corroboretur‘.

In B fehlt die Stelle, C aber enthält statt des ‚corroboretur‘ vielmehr ‚coronetur‘.

In der Gegenbehauptung heisst es vorher: ‚nec alterius eget confirmatione seu approbatione‘, und nachher: ‚nec pape sive sedis apostolice aut alicuius alterius approbatione, confirmatione et auctoritate indiget vel consensu‘. Der Krönung wird hier ebensowenig gedacht wie im Renser Weisthum, wo es heisst: ‚non indiget nominatione, approbatione, confirmatione assensu vel auctoritate sedis apostolice‘.

Die Unterdrückung eines dem ‚coronetur‘ entsprechenden Ausdrucks in der Gegenbehauptung des Kaisers scheint die Lesart ‚corroboretur‘ zu unterstützen. Gegen dieselbe aber spricht, dass ‚corroboretur‘ doch kaum etwas anderes sagt als ‚confirmetur‘, und nicht etwa dem ‚auctoritate‘ oder ‚assensu‘ der Gegenbehauptung entspricht.

Ferner ist zu beachten, dass in den parallelen Ausführungen in ‚Fidem catholicam‘ gerade die Krönung allein hervorgehoben wird. Es heisst dort in der päpstlichen These: ‚quod potestas et auctoritas imperialis est a papa et quod electus … non est … verus imperator nec habet potestatem, iurisdictionem et auctoritatem, antequam inungatur, consecretur et coronetur a papa‘. In der Antithese des Kaisers heisst es entsprechend: ‚habet auctoritatem, iurisdictionem et potestatem imperialem, etiam antequam inungatur, consecretur et coronetur a papa‘.

Wird hier in der päpstlichen Behauptung allein auf die Kaiserkrönung das entscheidende Gewicht gelegt, so ist es sehr begreiflich, wenn in der entsprechenden Stelle des ‚Licet iuris‘ diese Krönung wenigstens neben ‚confirmatio‘ und ‚approbatio‘ genannt wird. In ‚Licet iuris‘ hätten wir dann die Gesammtheit der päpstlichen Forderungen: kein wahres König- und Kaiserthum, kein Recht auf die Verwaltung des Reichs ohne päpstliche Confirmation, Approbation und Krönung! Von diesen Forderungen weist der Kaiser in den positiven Bestimmungen des Gesetzes selbst nur das Erfordernis der Confirmation und Approbation zurück, das weitergehende der Kaiserkrönung dagegen in ‚Fidem catholicam‘. Mir scheint demnach die Lesart ‚coronetur‘ gegenüber dem ‚corroboretur‘ der beiden A-Handschriften den Vorzug zu verdienen.

Ich gebe nunmehr den Text des ‚Licet iuris‘ selbst unter Zugrundelegung von A I mit den nothwendigsten Verbesserungen aus A 2, B und C und mit Hinzufügung der wichtigsten Varianten dieser anderen Texte. Occams Auszug gebe ich vollständig unter dem Haupttexte.


Ludovicus Dei gratia Romanorum imperator et Semper augustus. Ad eternam rei memoriam. Licet iuris utriusque testimonia manifeste declarent, imperialem dignitatem et potestatem immediate a solo Deo ab initio processisse et Deum per imperatores et reges mundi iura humano generi tribuisse, ac quod imperator ex sola electione eorum, ad quos pertinet electio[TK 1], verus efficitur imperator nec alicuius alterius eget confirmatione seu approbatione, quoniam in[TK 2] temporalibus superiorem non habet in terris, sed eidem omnes subsunt nationes, et ipse dominus Iesus Christus mandavit, que sunt Dei Deo et que sunt cesaris cesari fore reddenda; quia tamen aliqui[TK 3] avaritie et ambitionis cecitate devicti[TK 4] et nonulli[TK 5] Scripture intelligentiam se[TK 6] habere fatentes, sed divertentes a tramite recti[TK 7] sensus, in quedam iniqua et prava commenta et in assertiones detestabiles prorumpunt[TK 8] contra potestatem et auctoritatem imperialem et iura electorum imperatorum et aliorum principum et imperii fidelium mendaciter[TK 9] et fallaciter asserentes, quod imperialis dignitas et potestas est a papa et quod electus in imperatorem ex[TK 10] electione non est verus imperator nec rex, nisi prius per papam sive per sedem apostolicam confirmetur, approbetur et coronetur[TK 11], et per huiusmodi pravas assertiones et pestifera dogmata hostis antiquus moveat[TK 12] lites, iurgia suscitet[TK 13], contentiones paret[TK 14] et seditiones procuret[TK 15], ideo ad tantum malum evitandum de consilio et assensu[TK 16] electorum et aliorum principum imperii declaramus, quod imperialis dignitas et potestas est immediate a solo Deo, et quod de iure et imperii consuetudine antiquitus approbata est[TK 17], quod postquam[Occam 1] aliquis eligitur in imperatorem sive in regem ab electoribus imperii concorditer vel a maiori parte eorundem, statim ex sola electione est verus rex et imperator Romanorum censendus et nominandus, et eidem debet ab omnibus imperio subditis obediri, et administrandi bona[TK 18] et iura imperii et cetera faciendi, que ad imperatorem verum pertinent, habet[TK 19] plenariam potestatem, nec pape sive sedis apostolice aut alicuius alterius approbatione, confirmatione et auctoritate indiget vel consensu. Et hac in perpetuum valitura lege decernimus, ut electus in imperatorem concorditer vel a maiori parte electorum ex sola electione censeatur et habeatur ab omnibus pro vero et legitimo imperatore, et eidem ab omnibus subiectis imperio debeat obediri, et administrationem et iurisdictionem imperialem et imperialis potestatis plenitudinem habeat et habere ac obtinere ab omnibus censeatur et firmiter asseratur. Quicunque[Occam 2] autem contra hec declarata, decreta et diffinita vel aliquid eorum asserere seu dicere aut asserentibus seu[TK 20] dicentibus consentire vel eorum mandatis, litteris vel preceptis obedire presumpserint[TK 21], eos omnibus feudis, que ab imperio detinent, et omnibus gratiis, iurisdictionibus, privilegiis et immunitatibus a nobis vel predecessoribus nostris eis concessis ex nunc privamus et ipso[TK 22] iure et facto decernimus esse privatos. Insuper eos crimen lese maiestatis decernimus incurrisse et penis omnibus impositis crimen lese maiestatis committentibus subiacere. In[TK 23] quorum omnium testimonium presentem legem sive edictum conscribi iussimus et nostre maiestatis bulla fecimus communiri.

Facta[TK 24] fuit hec lex et publicata in opido nostro de Franchenvurt[TK 25], VI. die Augusti, anno Domini MCCCXXXVIII, regni nostri anno XXIII, imperii vero XI.

III. Zum Verständnis des Textes.

In dem Texte des Königswahlgesetzes vom 6. August 1338, welchen wir nunmehr als den einzigen überlieferten und echten kennen gelernt haben, hat man bisher allgemein als die wesentlichste Neuerung angesehen, dass es dem Gewählten allein in Folge der Wahl zum Könige das Recht auf die Führung des Kaisertitels habe zusprechen wollen. Diese Bedeutung legte man den Worten: ‚ex sola electione est verus rex et imperator Romanorum censendus et nominandus‘ bei. Damit hätte dann das Gesetz allerdings einen weiten Schritt über die Renser Beschlüsse hinaus gethan und einen Standpunkt eingenommen, der als unhaltbar schnell wieder aufgegeben werden musste.

Ich bin aber der Meinung, dass die fraglichen Worte diese Bedeutung gar nicht haben.

An und für sich könnte freilich ‚nominari‘ wohl so viel heissen wie einen Titel führen, oder doch neben der allgemeineren Bedeutung auch diese mit einschliessen, wie das auch bei anderen Synonymen der Fall ist. In solch allgemeiner Bedeutung gebraucht Nicolaus Minorita (S. 589) ‚appellari‘. Nachdem vom Könige gesagt ist: ‚coronatus et extunc imperator vocatus‘, wird hinzugefügt, in der Zeit bis zur Kaiserkrönung seien die Könige noch nicht Kaiser: ‚non imperatores, sed reges Romanorum in suis litteris et ab omnibus appellantur‘ (vgl. das. S. 601). Wird hier unterschieden zwischen dem ‚appellari ab omnibus‘ und der Beilegung des Titels in den eigenen Urkunden ('‚appellari in suis litteris‘), so wird dieses Letztere doch meist in anderer Weise deutlich ausgedrückt. So heisst es im Renser Weisthum: ‚titulum regium assumere‘ und ‚sibi titulum regium assumere‘, und entsprechend heisst es von der Führung des Kaisertitels in der Denkschrift ‚Subscripta‘: ‚se intitulare imperatorem‘. In dem ersten Prozess Johanns XXII. heisst es ‚prefati Romanorum regni nomen sibi et titulum regium usurpavit‘, wo ‚nomen‘ auf das römische Reich und ‚titulum‘ auf die Königswürde bezogen wird. In gleicher Weise wird in einem folgenden Satze desselben Stückes die Annahme des Königstitels erwähnt, daneben aber das Wort ‚nominari‘ gebraucht, um im Gegensatz dazu die allgemeine Bezeichnung als König auszudrücken: ‚neutri electorum ipsorum assumere licuit nomen et titulum prelibatum, cum nec interim Romanorum reges existant, sed in reges electi, nec sint habendi pro regibus nec reges etiam nominandi‘. Dass die Gewählten nicht den Königstitel führen dürfen, wird hier damit begründet, dass sie noch nicht Könige seien, und auch nicht als solche anerkannt und bezeichnet werden dürfen. Wie hier das ‚nominandi‘ nicht von der Führung des Königstitels verstanden werden kann, so möchte ich auch das ‚nominandus‘ im ‚Licet iuris‘ nicht auf die Führung des Kaisertitels beziehen.

Hätte man hier dem Gewählten das Recht, diesen Titel zu führen, zusprechen wollen, so hätte man das sicher deutlicher ausgedrückt und schärfer hervorgehoben. Man hätte es nicht beiläufig an einer Stelle erwähnt, an einer gleichartigen und noch wichtigeren Stelle aber verschwiegen. Erwähnt wird es nur in der mit Zustimmung der Kurfürsten ausgesprochenen Erklärung über das bisher geltende Gewohnheitsrecht, während es bei der eigentlichen Satzung durch den Kaiser nicht angedeutet wird. Dort heisst es: ‚est verus rex et imperator R. censendus et nominandus‘, hier nur 'decernimus, ut electus in imperatorem ‚ex sola electione censeatur et habeatur pro vero et legitimo imperatore‘. Hätte das ‚nominandus‘ die ihm allgemein bisher beigelegte Bedeutung haben sollen, so musste es unbedingt an dieser Stelle wiederholt werden.

In ganz gleichartiger Weise wird, was schon oben berührt wurde, ein entsprechender Ausdruck auch im ‚Fidem catholicam‘ an einer Stelle angewendet, an einer parallelen Stelle aber nicht. Hier lautet der fragliche Ausdruck: ‚dici potest verus imperator‘, und gerade dieser Ausdruck ist vielleicht entlehnt einer gleich darauf angeführten Glosse zu Gratians Decret Dist. 93, c. 24, welche lautet: ‚ex sola enim electione principum dico eum verum imperatorem, antequam a papa confirmetur‘. Was der Glossator subjektiv ausdrückt, wird in jenem anderen Satze verallgemeinert. Nicht um das Recht eines Titels handelt es sich, sondern um die Möglichkeit, eine Sache ihrem wahren Wesen gemäss zu bezeichnen. Wer wahrer Kaiser ist, der kann auch als solcher bezeichnet werden gemäss dem Inhalt seiner Herrschergewalt, ohne dass er darum nothwendig auch das Recht zu haben braucht, sich selbst diesen Titel in Urkunden und sonst in förmlicher und feierlicher Weise beizulegen.

Fassen wir aber die Ausdrücke ‚nominandus‘ und ‚dici potest‘ in der angegebenen Weise auf, so stimmen die beiden Aktenstücke, welche Kaiser Ludwig am 6. August veröffentlichte, bezüglich des dem Gewählten allein durch die Wahl ertheilten Rechtes nicht nur untereinander völlig überein, sondern auch mit der Denkschrift ‚Subscripta‘. Alle drei Stücke setzen Königthum und Kaiserthum völlig gleich: die Wahl macht zum König oder auch zum Kaiser, weil beides nach der Erklärung der Denkschrift im Wesen dasselbe ist. Die Kaiserkrönung fügt dann, was die beiden Erlasse des Kaisers unausgesprochen lassen, die Denkschrift aber ausdrücklich erklärt, nur das Recht, den Kaisertitel selbst zu führen, hinzu, obschon der Gekrönte auch schon vor der Kaiserkrönang dem Wesen nach wahrer Kaiser war (‚potest exinde se intytulare imperatorem Romanorum licet antea in esse ex ipsa electione factus sit verus imperator‘). In der Denkschrift dürfen wir die Begründung erblicken für die am 6. August verkündete Neuerung, dass der Gewählte durch die Wahl nicht nur wahrer König, sondern auch wahrer Kaiser werde. Auch das bedeutet einen wesentlichen Schritt über die Renser Beschlüsse hinaus, eine Neuerung, die jedoch die älteren Anschauungen nur fortentwickelt, nicht aber umstürzt.

Während die Rechtsgewohnheiten über die Königswahl, welche in der Bulle ‚Qui celum‘ vom Jahre 1263 enthalten sind, dem gewählten Könige nach seiner Krönung in Aachen die volle Regierungsgewalt im Reiche zuerkennen, und auch Ludwigs des Baiern Sachsenhäuser Appellation noch dieselbe Auffassung theilt, tritt die Wahl vor der Krönung als ausschlaggebend bereits hervor in jenen Protesterklärungen der Reichsglieder an den Papst, welche im Frühling oder Sommer 1338 vor den Ereignissen von Rense in der kaiserlichen Kanzlei entworfen sind[15]. In ihnen wird dem Kaiser das Recht der Reichsregierung nach seiner Wahl, wenn er zu Aachen gekrönt sei, zugesprochen. Die Königskrönung, welche hier nur noch als förderndes Moment geltend gemacht wird, liessen die Kurfürsten zu Rense dann gänzlich bei Seite. Sie stellten den Satz auf, dass dem von der Majorität der Kurfürsten Gewählten die Reichsgewalt, d. h. die Verfügung über die Güter und Rechte des Imperium zustehe. In jenen Protesterklärungen wurden die Könige bezeichnet als ‚veri administratores imperii‘. Von da bis zum ‚verus imperator‘ des ‚Licet iuris‘ und ‚Fidem catholicam‘ war kein allzugrosser Schritt. Die eigentliche Verleihung des Kaisertitels blieb dabei der Krönung durch den Papst immer noch vorbehalten.

Bei dieser Auffassung des ‚Licet iuris‘, welche die richtige sein dürfte, verschwindet nun vollends jeder Grund zu der Annahme, dass die Kurfürsten dieser Fassung des Gesetzes widersprochen haben sollten. Bedeutete es doch auf der einen Seite eine Stärkung ihrer reichsrechtlichen Stellung, wenn sie nicht nur die Schöpfer des Königs, sondern auch die des Kaisers wurden, während andererseits auch die geistlichen Kurfürsten die nothwendige Rücksicht auf das anerkannte Recht des Papstes gewahrt sahen.

Werfen wir zum Schluss die Frage auf, wer die eigentlich treibende Kraft bei dieser letzten Steigerung des Kurfürstenrechts und des Reichsrechts gewesen sein mochte, so ist dieselbe mit irgend welcher Sicherheit kaum zu beantworten. Höhlbaum hat in der kurz vor seinem Tode vollendeten Arbeit über den Kurverein von Rense in hohem Grade wahrscheinlich gemacht, dass Erzbischof Balduin von Trier seit der Wahl seines Bruders zum Könige im Jahre 1308 der eifrigste Förderer der Rechte der Kurfürsten und der Selbständigkeit des Reichsrechts war und jedenfalls noch nach dem Renser Tage im Jahre 1338 blieb, als er seinen Sonderbericht über die Vorgänge zu Rense an den Papst sandte. Sollte er es nicht auch gewesen sein, der Ludwig zu jenem weiteren Schritte auf dem Frankfurter Reichstage im August des- selben Jahres trieb? Dafür sprechen könnte vielleicht der Umstand, dass in jener Sammlung von Concepten und Abschriften, welche uns Balduins Official Rudolf genannt Losse hinterlassen hat, neben anderen auf jene Vorgänge bezüglichen Aktenstücken, auch jene Denkschrift ‚Subscripta‘, welche die Grundsätze der Gesetzgebung vom 6. August darlegt, und zwar in vollständiger und reiner Gestalt allein hier überliefert ist[16]. Vielleicht hat Höhlbaum Aufzeichnungen für seine geplante Abhandlung über das ‚Licet iuris‘ hinterlassen, welche über diese Frage Aufklärung bringen. Ich möchte hier nur eins hervorheben. Höhlbaum hat S. 22 ff. darauf hingewiesen, dass in den beiden Wahlanzeigen, die unter Mitwirkung und wohl unter massgebendem Einfluss des Erzbischofs Balduin verfasst sind, denjenigen über die Wahl Heinrichs VII. und Ludwigs d. B. von 1308 und 1314, dem Papste nur die Wahl angezeigt und die Bitte um die Kaiserkrönung des Gewählten vorgetragen wird, nicht aber die Bitte um Approbation. Das entspricht genau der in der Denkschrift von 1338 vertretenen Anschauung: ‚Quarto, ut post electionem huius sic electus et electores debent notificare, quomodo talem katholicum et ydoneum elegerint ydonee et legitime in imperatorem, petendo in humilitate, ut sibi coronam et inunctionem consuetas impendat‘. Sollte nicht auch dieser Satz und somit die ganze Denkschrift unter Balduins Einfluss entstanden sein?


Anmerkung über das sogenannte Gesamtschreiben der Kurfürsten an Benedikt XII. über die Vorgänge zu Rense am 16. Juli[17] 1338.

In den Nachrichten im N. A. XXIX, Heft 3, n. 250 habe ich auf Höhlbaums Erörterungen des zuletzt unter Benutzung beider Ueberlieferungen von J. Schwalm, N. A. XXVI, 734 ff., herausgegebenen kurfürstlichen Schreibens hingewiesen. Höhlbaum hält die in der vatikanischen Handschrift Palat. lat. 832 voranstehende Inscriptio, welche sechs Kurfürsten als Aussteller nennt, für echt und betrachtet demgemäss das Stück als ein Gesamtschreiben der Kurfürsten im Gegensatz zu dem Sonderschreiben Erzbischof Balduins, welches in der Losseschen Handschrift überliefert ist. Nach wiederholter Beschäftigung mit dem Stücke kann ich dem nicht beistimmen. Im Texte kommen öfter Wendungen vor wie ‚nos et coelectores‘, ‚nostri‘ oder ‚nos et alii coelectores nostri‘ oder ‚nos et alii omnes coelectores nostri‘. Aus diesen Worten hat Ficker, Kurverein S. 681 f. mit Recht geschlossen, das Schreiben könne nicht von der Gesamtheit der Kurfürsten ausgestellt sein. Wie früher schon Olenschlager, so hat jetzt wieder Höhlbaum versucht, unter den ‚alii coelectores‘ den jüngeren Bruder und die beiden Vettern des Pfalzgrafen Rudolf, welche zu Rense neben diesem mithandelten, zu verstehen. Pfalzgraf Rudolf sei der mit zwei Punkten statt des Namens bezeichnete ‚comes palatinus‘ der Inscriptio. Die Unhaltbarkeit dieser Erklärung hat Ficker überzeugend dargethan; und wenn Höhlbaum darauf hinweist, dass in der Urkunde vom 7. August 1338, Winkelmann, Acta imperii inedita II, n. 1146, S. 808, der Pfalzgraf Rudolf als zeitweilig alleiniger Führer der Kurstimme den übrigen Pfalzgrafen ihre Rechte ausdrücklich vorbehalten habe, so wird hier doch gerade ausdrücklich erklärt, dass die übrigen Kurfürsten nur immer den einen zur Zeit das Recht auf die Kur habenden Pfalzgrafen ‚für einen kurfürsten haben‘ sollen. Diese übrigen sind also trotz des vorbehaltenen Anrechts zur Zeit keine Kurfürsten. Vgl. auch die Verträge über das Alternieren des Kurrechts zwischen den beiden Linien vom 11. Aug. 1338 und vom 7. und 8. Sept. 1340, Quellen und Erört. VI, 355 ff. und 371 ff. War zur Zeit der Abfassung des Berichtes Pfalzgraf Rudolf schon als der alleinige zeitige Inhaber des Kurrechts anerkannt, so konnten sein jüngerer Bruder und seine Vettern bezüglich der Verhand- lungen zu Rense nicht mehr als ‚coelectores‘ aufgefasst werden. Dort waren die vier Pfalzgrafen nur zugelassen als ‚repraesentantes comitem palatinum‘, weil es nicht feststand, welchem unter ihnen das Kurrecht gehöre (‚cum non esset diffinitum quis eorum comes esse debeat vocem habens‘). Sie waren damals zusammen Träger des Rechtes eines Kurfürsten, eigentlich nicht vier Kurfürsten, sondern zusammen nur einer. Nachdem entschieden war, welcher von ihnen Kurfürst sei, konnten die übrigen nicht mehr als von diesem verschiedene ‚coelectores‘ ihm gegenüber gestellt werden. Dass aber die sechs Kurfürsten, unter ihnen ein Pfalzgraf als Führer der pfälzischen Kur auf die drei zweifelhaften Mitrepräsentanten der pfälzischen Kur mit Worten wie: ‚cum aliis omnibus principibus electoribus imperii in unum fuimus congregati‘ oder ‚et omnibus coelectoribus nostris‘ hätten hindeuten können, halte ich für völlig ausgeschlossen. Wenn aber Höhlbaum weiter meint, dass durch jene Wendung ‚nos et coelectores‘ auch das Recht der siebenten Kurstimme, obwohl[WS 1] deren Träger, der König von Böhmen, nicht mitwirkte, gewahrt worden sei, so hatte diese Erklärung schon Ficker S. 681 vorweg widerlegt mit der treffenden Bemerkung, dass an mehreren Stellen die ‚coelectores‘ auf das bestimmteste als solche gekennzeichnet werden, die zu Rense anwesend waren und mitwirkten.

Ist aber der Brief nicht von allen sechs Kurfürsten ausgestellt, so kann jene Inscriptio, welche die sechs als Aussteller nennt, nicht echt sein; und dazu stimmen denn auch alle jene in echten Urkunden unerhörten Titel der Kurfürsten, die des Mainzer Erzbischofs als ‚electorum principum decanus‘, des Trierer und Cölner als ‚cancellarius Gallie‘ und ‚c. Ytalie‘, des Pfalzgrafen als ‚dapifer‘, des Markgrafen von Brandenburg als ‚camerarius‘ und gar die des Sachsenherzogs als ‚portitor ensis‘, die bekanntlich einem Memorialverse entlehnt ist.

Dürfen wir aber nach alledem nicht zweifeln, dass die Inscriptio der vatikanischen Handschrift auf Interpolation beruht, so fragt es sich, wer hat dieses Schreiben, dessen Text als echt anzusehen ist, erlassen? Nach dem Wortlaut jener Stellen, wo die übrigen Kurfürsten, die Mitkurfürsten und insbesondere wo alle übrigen Kurfürsten erwähnt werden, möchte ich für das Wahrscheinlichste halten, dass ein einzelner Kurfürst als Aussteller anzunehmen ist. Liest man z. B. die Stelle: ‚cum aliis omnibus principibus electoribus imperii in unum fuimus congregati‘, so wird man gewiss zunächst geneigt sein, einen einzelnen Kurfürsten als Aussteller anzunehmen, da doch auch in diesem Falle die ‚alii omnes‘ nur fünf, oder bei gesonderter Zählung aller Pfalzgrafen acht sein würden. Dagegen würde selbst die formelmässig verkürzte Inscriptio der Ueberlieferung bei Rudolf Losse nicht unbedingt sprechen: ‚Sanctissime in Christo pater tales principes‘; denn der Plural ‚tales principes‘ könnte wohl auch bedeuten, dass gewisse Fürsten solche Schreiben gleichlautend erlassen hätten, der Text also gleichlautenden Schreiben solcher Fürsten entlehnt sei. In diesem Falle könnten beliebig viele Kurfürsten als Aussteller solcher Schreiben angesehen werden. Ich stelle aber nicht die Möglichkeit in Abrede, dass wir es mit einem Collectivschreiben mehrerer Kurfürsten zu thun haben; dann aber können der Aussteller nicht so viele gewesen sein, dass nur einer oder zwei Kurfürsten nicht betheiligt waren, da auf eine solche Minorität jene Worte, die von allen übrigen Kurfürsten sprechen, nicht passen würden.

Wir haben nun ein Sonderschreiben eines einzelnen Kurfürsten an Benedikt XII. in derselben Sache, eben jenes nur bei Losse überlieferte Schreiben Balduins von Trier (herausg. jetzt am besten von J. Schwalm, N. A. XXVI, 737 ff.). Höhlbaums Annahme, dass der Verfasser dieses Schreibens das sog. Collectivschreiben mit ausgestellt habe, kann ich nicht theilen. Ich glaube vielmehr, dass die Ausstellung dieses Schreibens die Mitausstellung jenes anderen ausschliesst. Beide Schreiben sind zugleich Beglaubigungsschreiben für die nach Avignon geschickten Gesandten. Man darf aber wohl kaum annehmen, dass Balduin, nachdem er mit den übrigen Kurfürsten im Original namhaft gemachte Gesandte (bei Losse: ‚tales‘) beglaubigt und ihnen Vollmacht ertheilt hätte, nun nochmals für dieselben, wie er ausdrücklich sagt, mit den übrigen Kurfürsten entsendeten Gesandten Glauben und Gehör erbitten sollte.

Betheiligte sich aber Balduin nicht an dem gemeinsamen Bericht oder bediente er sich eines anderen Formulars für sein Schreiben als andere Kurfürsten, so liegt die Vermuthung nahe, dass zwei verschiedene Formulare verfasst waren, von denen das eine, sei es für einen Collectivbericht der drei weltlichen Kurfürsten, sei es für gleichlautende Einzelschreiben derselben, bestimmt war, während das andere für solche Einzelberichte der drei geistlichen Kurfürsten dienen sollte, wie Balduin von Trier einen wirklich an den Papst gesandt hat.

Ich glaube, dass bei Annahme dieser mit allem Vorbehalt ausgesprochenen Vermuthung sich manche der Verschiedenheiten in Ton und Inhalt beider Stücke gut erklären würden.


Beilage.
Der Text des Renser Weisthums vom 16. Juli 1338.

Der von Ficker, Kurverein, Beilage III gegebene Text der römischen Nicolaus-Handschrift konnte theils nach der Pariser Handschrift, theils nach dem Auszuge Occams, der, wie oben bemerkt ist, eine von der gemeinsamen Vorlage der beiden uns überlieferten verschiedene Nicolaus-Handschrift benutzt hat, berichtigt werden. Die Bezeichnung der Handschriften entspricht der beim Texte des ‚Licet iuris‘ gebrauchten.

A 1. Cod. Vatic. 4008, hier nur nach Fickers Druck benutzt.

A 2. Cod. Paris, lat. 5154, fol. 341’. 342, nach Bethmanns Abschrift im Apparat der Mon. Germ.

B 1. Cod. Eistetensis 269, Handschrift des Traktates Occams, nach Müllers Ausgabe.

B 2. Handschrift des Brünner Franzens-Museums Ms. 51, gleichfalls nach Müllers Ausgabe.


In nomine Domini, amen. Per hoc presens instrumentum publicum universis pateat evidenter, quod anno ab incarnatione eiusdem MCCCXXXVIII. die XVI. mensis Iulii, hora quasi septima eiusdem diei, indictione VI, pontificatus domini[TK 26] Benedicti pape XII. anno quarto, in[TK 27] pomerio sito iuxta villam Renensem[TK 28] super alveum Reni[TK 29], ubi principes electores sacri imperii Romani ad habendos tractatus super electionibus[TK 30] aut aliis negociis ipsius imperii solent ut plurimum convenire, reverendi in Christo patres ac domini domini Henricus Maguntinensis[TK 31], Walramus Coloniensis et Baldewinus[TK 32] Treverensis ecclesiarum archiepiscopi, nec non illustres principes et domini domini Radulphus[TK 33], Rupertus et Rupertus ac Stephanus, representantes comitem palatinum[TK 34] Reni[TK 28], cum non esset diffinitum, quis eorum comes esse debeat vocem habens, nec non Radulphus dux Saxonie ac Ludowicus[TK 35] marchio Brandenburgensis invicem[TK 36] congregati et presentialiter[TK 37] constituti super iuribus imperii et consuetudinibus eiusdem pertractandis, habitis quoque [tractatibus][TK 38] cum[TK 39] quam pluribus sepedicti imperii fidelibus clericis[TK 40] et laicis ibidem similiter presentibus, vocatisque nobis tribus notariis[TK 41] publicis propter hoc concorditer et uniformiter[TK 42] factis inter [eos][TK 43] ipsos per ordinem sub prestitis eorum iuramentis requisitionibus[TK 44], prout moris est ipsorum principum diffinire[TK 45], iudicando[TK 46] dixerunt et diffiniendo pronunciaverunt, hoc esse de iure et antiqua consuetudine imperii approbata, quod postquam aliquis a principibus electoribus imperii vel a maiori parte numero eorundem[TK 47] principum etiam in discordia pro rege Romanorum est electus, non indiget nominatione, approbatione, confirmatione, assensu vel auctoritate sedis apostolice super administratione bonorum et iurium imperii sive titulo regio[TK 48] assumendis, et quod super hiis talis[TK 49] electus non habet necessario recurrere ad[TK 50] eandem sedem, sed quod sic est habitum, obtentum et observatum a tempore, de cuius principio memoria non existit, quod electi a principibus electoribus imperii concorditer vel a maiori parte[TK 51], ut[TK 52] supra, sibi titulum regium assumpserunt ac bona et iura imperii administrarunt, et quod de iure et consuetudine hoc licite facere potuerunt et poterunt, nulla approbatione vel licencia dicte sedis apostolice super hoc habita et obtenta. Hiis pronunciatis et taliter diffinitis prefati[TK 53] domini principes[TK 54] electores omnes et singulos ibidem in eorum tractatibus et consilio tunc presentes fideles et vasallos imperii sub eorum iuramentis imperio debitis seu prestitis singulariter requisierunt, quid[TK 55] ipsis super tractatis[TK 56] et diffinitis ac pronunciatis imperii iuribus et consuetudinibus videretur. Qui omnes et singuli per eadem verba vel hiis similia pronunciando, sententiando et[TK 57] diffiniendo in eo finaliter concordaverunt, in quo supradictorum[TK 58] electorum principum mens resedit.

Anmerkungen des Autors

  1. A. a. 0. S. 74 ff. 294 ff.
  2. S. über ihn Savigny, Gesch. des röm. Rechts im MA. VI, S. 126 ff. Ausgaben sind S. 131 genannt. In der Berliner Bibliothek ist keine Ausgabe vorhanden.
  3. In der ‚Festschrift (der Univ. Giessen) Sr. Kgl. Hoheit dem Grossherzog Ludewig IV. zum 25. Aug. 1888 gewidmet‘. Inhalt: Occams Traktat u. s. w. Giessen 1888, 4°.
  4. N. A. XVIII, 329—335.
  5. In dem kurfürstlichen Schreiben an Benedikt XII. N. A. 736.
  6. Böhmer, Fontes rerum Germ. IV, 606.
  7. Böhmer, Fontes IV, 408. 431 und 521.
  8. Text bei Böhmer, Regesten Ludwigs d. B. 2825, S. 285 f.
  9. S. Olenschlager, Staatsgeschichte, Urkunden n. 70, S. 193 ff., die hier in Betracht kommenden Stellen S. 194.
  10. Müller a. a. 0. II, 295 ff.
  11. So im Schreiben Innocenz’ IV. über die Wahl König Wilhelms im J. 1247, Const. II, n. 352, S. 459 f.: ‚principum, qui in electione cesaris ius habere noscuntur‘.
  12. Ficker, Kurverein Beilage V; neu verglichen von Schwalm herausgegeben N. A. XXVI, 787 ff.
  13. Ed. Potthast p. 260 f. Das hier hinzugefugte 6. Kapitel, welches dem Papste das Reichsvikariat ab- und dem Pfalzgrafen zuspricht, scheint nicht ursprünglich dazu zu gehören. Es weicht in Ton und Inhalt von c. 1—5 ab und ist zum grössten Theile der Sachsenhäuser Appellation entlehnt (c. 8 in meiner Quellensammlung S. 155).
  14. Ich benutze diese Gelegenheit, um einen Irrthum in Hubers Vorrede zu Böhmers Fontes IV, p. LXIV zu berichtigen. Dort wird gesagt, die Pariser Handschrift reiche nur bis 1328 und die Vatikanische sei vollständiger. Ersteres ist sicher unrichtig, da auch die Pariser Handschrift nach Bethmanns Abschrift im Apparat der Mon. Germ, die Stücke von 1338 enthält. Sie reicht erheblich weiter als die Auszüge aus der Vatikanischen Handschrift bei Böhmer und schliesst so, dass man annehmen muss, dass sie das ganze Werk vollständig enthält.
  15. Vgl. darüber Höhlbaum, Der Kurverein von Rense im J. 1338
  16. S. oben S. 97.
  17. In dem Schreiben selbst wird ebenso wie bei Nicolaus Minorita irrig der 15. Juli als Tag des Abschlusses des Kurvereins angegeben, als Ort aber richtiger Rense, nicht Lahnstein.

Textkritische Anmerkungen

  1. ‚electio‘ fehlt C.
  2. Statt ‚in temp. — in terris‘ hat C: ‚in terris quod temporalia non habet superiorem‘
  3. ‚nonnulli‘ C.
  4. ‚ducti‘ C.
  5. So wohl zu bessern; ‚nonnulle‘ A; ‚nullius‘ C.
  6. Statt ‚se h. fatentes‘ hat C: ‚habentes‘.
  7. So A 1. C; ‚recta‘ A 2.
  8. ‚proruperunt‘ A 2; ‚prorumpentes‘ C.
  9. ‚committunt‘ C statt ‚mendaciter‘.
  10. ‚ex electione‘ fehlt C.
  11. ‚coronetur‘ C; ‚corroboretur‘ A.
  12. ‚movet‘ C.
  13. ‚suscitat‘ C.
  14. ‚parit‘ C (deutet auf ‚paret‘ der Vorlage).
  15. ‚procurat‘ C.
  16. ‚consensu‘ C.
  17. ‚est, quod‘ fehlt C
  18. ‚bona et‘ fehlen C.
  19. ‚plen. habet pot.‘ C.
  20. ‚sive‘ A 2.
  21. ‚presumpserunt‘ A 2; ‚presumpserit‘ B.
  22. ‚ipso‘ B. C; ‚omni‘ A.
  23. ‚In quorum — communiri‘ fehlt C.
  24. Statt ‚Facta‘ u. s. w. bis zu Ende hat C: ‚Datum in Coloniensi civitate Alemannie die‘.
  25. ‚Franchenvort‘ A 2.
  26. ‚domni‘ A 2.
  27. Die Worte '‚in pomerio‘' bis '‚convenire‘' hat B aus dem Texte in die Vorbemerkung übernommen.
  28. a b ‚Renensem‘, was A 1. 2 haben, dürfte unrichtig sein; doch ebenso die Lesarten ‚Remiis‘ B 1 und ‚Renis‘ B 2; ‚Rense‘ dürfte die ursprüngliche Lesart sein.
  29. ‚Regni‘ A 1.
  30. ‚electoribus‘ A 2.
  31. ‚Maguntinensis‘ A 2; ‚Maguntinae‘ A 1.
  32. ‚Balduinus‘ A 2.
  33. ‚Radulfus‘ A 2.
  34. ‚palentinum‘ A 2.
  35. ‚Ludovicus‘ A 2.
  36. ‚invicem‘] hiermit beginnt der vollständige Text in B.
  37. ‚provincialiter‘ A 2.
  38. Fehlt in allen Texten; von Ficker wohl richtig ergänzt.
  39. Fehlt B.
  40. ‚electis‘ statt ‚clericis‘ A 2.
  41. ‚notoriis‘ A 1.
  42. So A 2. B 1; ‚conformiter‘ A 1; ‚unanimiter‘ B 2.
  43. ‚inter esse‘ A. B; ‚inter eos‘ nach Fickers Conjectur.
  44. ‚et requis.‘ B.
  45. ‚diffinire‘ A 1. 2; fehlt B; Fickers Conjectur ‚diffinitive‘ dürfte unnöthig sein, wenn man ‚diffinire‘ zu ‚moris est‘ zieht.
  46. ‚iudicando dixerunt‘ B; '‚dixerunt, iudicaverunt‘' A.
  47. ‚eorum‘ B.
  48. ‚regio‘] so B und das kurfürstliche Schreiben an Benedikt XII., N. A. XXVI, 736; ‚regis‘ A.
  49. ‚talis electus non habet necessario‘] so B; ‚necessario talis electus non habet‘ A 2; ‚merito t. e. n. habet‘ A 1.
  50. ‚ad eandem sedem‘] so B; ‚sedem ad eandem‘ A.
  51. ‚parte‘ fehlt A 2.
  52. ‚ut supra‘ fehlt B.
  53. ‚predicti‘ B 2.
  54. ‚electores principes‘ B.
  55. ‚quid‘ B; ‚quod‘ A.
  56. ‚tractatibus‘ B statt ‚tractatis et‘.
  57. ‚et‘ B; fehlt A.
  58. ‚mens principum electorum resedit‘ B statt: ‚supradictorum — resedit‘.

Occams Auszug

  1. Occams Auszug: Postquam aliquis eligitur in regem Romanorum ab electoribus imperii concorditer vel a maiori parte eorundem, statim ex sola eleccione est rex Romanorum verus nec indiget approbacione, confirmacione et auctoritate vel consensu sedis apostolice aut alicuius alterius.
  2. Occams Auszug, Fortsetzung: Et quicunque contra hec declarata, decreta et diffinita vel aliquid eorum asserere seu dicere aut asserentibus sive dicentibus consentire vel eorum mandatis, literis vel preceptis obedire presumpserit, eos omnibus feudis, que ab imperio detinent, et omnibus graciis, iurisdiccionibus, privilegiis et immunitatibus a nobis vel predecessoribus nostris eis concessis ex nunc privamus et ipso iure et facto decernimus esse privatos. Insuper eos crimen lese maiestatis decernimus incurrisse et penis omnibus inpositis lese maiestatis crimen committentibus subiacere.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: ohwohl