Landständische Verfassung des Großherzogtums Hessen (1820)
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LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Als Wir Uns entschlossen, durch das Edict vom 1. Oktober 1806. die landständische Repräsentation, welche bis dahin in Unseren Althessischen Landen und in dem Herzogthume Westphalen bestanden hatte, aufzuheben, handelten Wir mit dem beruhigenden Bewußtseyn, daß der größere Theil der ruhig und unpartheiisch Urteilenden Unsre Ueberzeugung von der Notwendigkeit und Räthlichkeit dieses Schrittes theile.
Es mußte einleuchten, daß die bestehende standische Verfassung, welche in den bezeichneten beiden Landestheilen verschieden war und an welcher bedeutende, den Althessischen Landen einverleibte Landestheile gar keinen Antheil hatten, nicht dazu geeignet war, um eine zweckmäßige und für alle Unsere getreuen Unterthanen gleiche Administration zu befördern. Daß der Versuch, gleich damals aus den bestanden habenden verschiedenartigen Verfassungen eine gemeinsame, neue ständische Verfassung hervorgehen zu lassen, zu keinem wünschenswerthen Resultate würde haben führen können, darüber konnte niemand zweifelhaft seyn, dem das Innere jener früheren Verfassungen und die Ansichten und Wünsche bekannt waren, von welchen in der damaligen Zeit diejenigen ausgiengen, welche an diesen Verfassungen Theil nahmen, oder welchen die durch die Zeiten herbeigeführten neueren Verhältnisse gegründete Ansprüche zum Antheile an denselben erzeugt hatten.
Es ist notorisch, welche verhängnißvollen Zeiten dem Erscheinen Unseres Edikts über die Auflösung der ständischen Verfassungen gefolgt sind. In dem Drange beinahe unausgesetzter Kriegsjahre, war es nicht möglich, an die Schaffung einer neuen ständischen Verfassung zu denken. [102] Leider sahen Wir Uns durch den schweren Druck dieser Zeiten genöthiget, große Anstrengungen und Opfer von Unsern geliebten Unterthanen zu fordern. Sie haben dieselben mit achtungswerther Ausdauer und unerschütterlicher Treue dargebracht. Mit Vergnügen und dankbarer Anerkennung geben Wir Ihnen dieses öffentliche Zeugniß.
Wir haben dagegen allen Unseren getreuen Unterthanen eine stets gleiche Liebe entgegengebracht, Wir haben auch in den drangvollesten Zeiten mit Ruhe Unsere auf ihr Wohl berechneten Regierungs-Maximen aufrecht erhalten und Wir wissen, daß Unser beharrliches Bestreben, eine möglichst gleiche Vertheilung der Lasten herbeizuführen, manche Hindernisse, welche sich der Freiheit der Personen und des Eigentums entgegenstellten, zu beseitigen, das Entstehen gemeinnütziger Anstalten zu gründen und zu fördern und, nicht ohne Aufopferungen, Unserem Volke den Genuß aller edleren Güter unverkümmert zu erhalten, auch Uns gerechte Ansprüche auf dankbare Anerkennung begründet hat.
Wir haben Unsern Lohn in vielfachen und unzweideutigen Beweisen der Anhänglichkeit Unserer getreuen Unterthanen gefunden, und insbesondere gehört es noch zu Unseren angenehmsten Erinnerungen, daß Wir nicht wenige Beweise inniger Anhänglichkeit von Unseren Unterthanen des Herzogthums Westphalen empfingen, welche doch nur auf kurze Zeit und zwar in einer unglücklichen Periode mit Uns verbunden waren.
Als nachher der deutsche Bund gegründet wurde und die Hoffnung ruhigerer Zeiten sich der Erfüllung zu nahen schien, da gehörten Wir zu denjenigen Fürsten Deutschlands, welche freiwillig in Wien, vor den Augen der Welt, den ernsten Willen erklärten, ihren Völkern das Geschenk deiner neuen, den Zeitverhältnissen angemessenen ständischen Verfassung zu geben.
Gewohnt, Unser Fürstenwort heilig und unverletzlich zu halten, würden Wir auch alsbald zur Ausführung geschritten seyn, wenn nicht in demselben Zeitpunkte eine höchstbedeutende Veränderung in Unsern Besitzungen herbeigeführt worden wäre.
Wir mußten aber einsehen, daß, bei dem Austausche von Provinzen, die erste Sorge einer vernünftigen Regierung dahin gehen müsse, den ganzen bestehenden Zustand und die Bedürfnisse einer neuerworbenen Provinz[WS 2] genau kennen zu lernen und daß Landtäge keine erfreuliche Resultate herbeiführen können, so lange nicht die Regierung die Bedürfnisse neuer Unterthanen vollständig kennte und diese, durch die Erfahrung belehrt, ihrem Regenten ein Herz entgegenzubringen vermögen.
Aus diesem Grunde fanden Wir, als Wir Uns entschlossen, durch das Edict vom 18. Februar 1819. den Besseren eine Waffe gegen die Zweifler in die Hände zu geben, [103] es für nöthig, die Ausführung Unseres Entschlusses, durch eine neue ständische Verfassung ein noch festeres Band zwischen Uns und Unseren getreuen Untertanen zu knüpfen, auf den Mai dieses Jahrs zu verschieben.
Wir hofften, daß bis dahin nicht nur der eben angegebene Zweck vollständig werde erreicht worden seyn, sondern daß es auch Unserm Geheimen-Staats-Ministerium gelingen würde, bis zu diesem Zeitpunkte, alle die schwierigen vorbereitenden Arbeiten, welche Wir demselben anbefohlen hatten, zu vollenden und auch in den alten Landen alle diejenigen Verhältnisse zu ordnen, welche, ungeordnet, sich einer Repräsentation, wie sie die Lage Unserer Lande fordert, hindernd entgegen stellen mußten.
Trotz der angestrengtesten Bemühungen Unserer obersten Staats-Behörde ist diese Hoffnung, jedoch nur zum Theile in Erfüllung gegangen. Die neue und bessere Ordnung der Verhältnisse der Staats-Angehörigen gebührende Antheil an der Repräsentation nicht bestimmt, oder auf eine heilbringende Art ausgeübt werden konnte, hat erst in diesen neuesten Tagen Unsere höchste Sanction erhalten können und zu manchen Einrichtungen, von deren Vollendung Wir eine einfachere und bestimmtere Administration erwarten, sind nur erst die Grundsteine gelegt worden.
Wir hegen deßwegen zwar die Ueberzeugung, daß der erste Landtag für Uns und für Unsere geliebten Unterthanen befriedigendere Resultate herbeiführen würde, wenn er bis zu dem folgenden Jahre ausgesetzt bleiben könnte. Da Wir indessen Unsern Vorsatz, in dem May dieses Jahrs Unsere getreuen Stände um Uns zu versammeln, einmal öffentlich ausgesprochen haben, so muß der Rücksicht auf die Erfüllung Unsers heiligen Regenten-Worts jede andere weichen.
Durch diese Rücksicht bewogen haben Wir uns entschlossen, nunmehr durch diese Urkunde für Unsere Lande eine neue Landständische Verfassung zu gründen.
Indem Wir wünschen, daß Unsere getreuen Unterthanen diese Urkunde als ein neues Unterpfand Unserer alten Liebe mit Dank ausnehmen mögen und indem Wir hoffen , daß es der göttlichen Vorsehung gefallen werden aus diesem Unserem Entschlusse eine neue, reiche Quelle des Heils und des Segens für Uns, Unser Großherzogliches Haus und Unser gesammtes Volk hervorgehen zu lassen, haben Wir daher verordnet und verordnen hiermit Folgendes:
[104] == Art. 1. ==
- Die Stände Unsers Großherzogthums sollen zwei Kammern bilden.
Art. 2.
- Die erste Kammer wird gebildet:
Art. 3.
- Die zweite Kammer wird gebildet:
- von welchen jede zwey Abgeordnete zu wählen hat,
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- von welchen jede einen Abgeordneten wählt.
- Aus 34. Abgeordneten, welche nach Wahldistricten, gebildet von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städten und den Landgemeinden gewählt werden.
- Die Bedingungen zum Wahlrechte und die Art der Ausübung desselben werden, sowohl für den Adel, als auch für die Städte und die Wahldistricte, durch besondere Reglements bestimmt werden.
Art. 4.
- In beiden Kammern haben die Mitglieder Unsers Geheimen Staats-Ministeriums und die von Uns etwa ernannt werdenden Landtagskommissarien, auch wenn sie den Kammern nicht Propositionen in Unserm Namen vorzulegen haben, freyen Zutritt ohne Stimmrecht.
Art. 5.
- Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25te Lebensjahr zurückgelegt haben, und ihnen in Bezug auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein gesetzliches Hinderniß entgegenstehet.
Art. 6.
- Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen Staatsbürger seyn, welche das 36te Lebensjahr zurückgelegt haben und ein, zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes Einkommen besitzen. Wie dieser Besitz erkannt werde, wird durch die Wahl-Reglements näher bestimmt.
Art. 7.
- Wer als Mitglied der einen oder der anderen Kammer aus Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen Oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizey gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freigesprochen worden zu seyn.
Art. 8.
- Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweiten gewählt werden.
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Art. 9.
- Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.
Art. 10.
- Alle Wahlen sollen auf 6 Jahre geschehen. Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeitperiode den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu wählen.
Art. 11.
- Wir allein haben das Recht, die Stände zu berufen und, sobald Wir es für gut finden, die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen und zu schließen.
- Eine willkürliche Vereinigung derselben ohne Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder der Auflösung ist strafbarer Eingriff in Unsere Hoheitsrechte wenn diese Vereinigung nicht durch den Zweck als strafbareres Verbrechen erscheinen sollte.
Art. 12.
- Wir werden Unsere getreuen Stände wenigstens alle drei Jahre versammeln. Sollten Wir Uns aber veranlaßt finden, die Ständeversammlung, vor dem Schlusse ihrer Geschäfte, aufzulösen, so werden Wir binnen Jahresfrist eine neue Ständeversammlung berufen.
Art. 13.
- Durch eine solche Auflösung erlöschen alle Rechte aus den bisherigen Wahlen und es müssen für die neu einberufene ständische Versammlung neue Wahlen statt finden.
Art. 14.
- Unsere Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegenständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem Wirkungskreis verweisen. Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu betrachten, wie nach §. 11. die willkührliche Vereinigung.
Art. 15.
- Das neue Finanzgesetz, welches immer auf drei Jahre gegeben wird, werden Wir, ohne Zustimmung Unserer getreuen Stände, nicht in Vollzug setzen.
- Dieses Gesetz soll zuerst der zweiten Kammer vorgelegt werden und es kann, wenn es von dieser Kammer genehmigt worden ist, von der ersten Kammer nur im Ganzen angenommen, oder verworfen werden.
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- Die Zustimmung darf von keiner Kammer an die Bedingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden. Beide Kammern sind aber befugt, nicht nur eine vollständige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über die Verwendung früher verwilligter Summen zu begehren.
- Im Falle einer Verschiedenheit der Ansichten beider Kammern wird das Finanzgesetz in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem Vorsitz des Präsidenten der ersten Kammer, diskutiret und der Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 16.
- Indem Wir durch die Bestimmung des Art. 15. Unserem Volke die Gewißheit bereiten, daß ihm keine neuen Lasten, ohne die Ueberzeugung der Stände von der Nothwendigkeit und Erforderlichkeit derselben, aufgelegt werden können, und indem Wir die weitere Versicherung hinzufügen, daß Wir, was die verschiedenen Besteuerung-Arten und die Art und Weise ihrer Umlage und Vertheilung betrifft, gerne den Anträgen Unserer getreuen Stände Gehör gestatten, und denselben, insoferne sie passend und ausführbar sind, Unsere Genehmigung nicht versagen werden, können wir jedoch auch auf der anderen Seite die Existenz des Staats und die Erfüllung rechtlich bestehender Verbindlichkeiten nicht von einer willkürlichen ständischen Verweigerung der Steuerbewilligung abhängig machen.
- Wir verordnen daher in dieser Hinsicht, jedoch mit dem sehnlichen Wunsche, daß Wir nie in den Fall kommen werden, hiervon Gebrauch machen zu müssen, Folgendes:
Art. 17.
- Da über das neue Steuergesetz, welches der ersten Ständeversammlung vorgelegt werden wird, nicht vor Ablauf des jetzt laufenden Rechnungs-Jahres entschieden werden.
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- kann, so versteht es sich von selbst, daß die zur Aufrechthaltung der bestehenden Ordnung und zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten erforderlichen Steuern für das zweite Semester dieses Jahrs von Uns, ohne ständische Bewilligung, ausgeschrieben werden müssen. In der Folge wird denn das Rechnungsjahr wieder mit dem Kalenderjahr zusammen fallen, was ohnehin in mehrfacher Hinsicht vortheilhaft ist.
Art. 18.
- Die gesammte Staatsschuld soll durch ein besonderes Gesetz, welches Wir Unseren Ständen werden vorlegen lassen und durch die Schaffung einer besonderen Staatsschuldentilgungsanstalt garantiret werden.
Art. 19.
- Eine Vermehrung der Staatsschuld soll, ohne Einwilligung Unserer getreuen Stände nicht statt finden. Wir werden darum auch keine Verhypothecirung Unserer Domänen ohne Einwilligung Unserer Stände, vornehmen lassen.
- Dagegen erkennen Wir in Hinsicht Unserer Domänen keine Beschränkung durch ständische Concurrenz an, in so ferne von Staats- und Regierungshandlungen, welche desfalls mit auswärtigen Staaten vorgenommen werden könnten, von Wiederverleihung heimgefallener Lehen, von dem Verkaufe entbehrlicher Gebäude, der in anderen Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, von Vergleichen zu Beendigung von Rechtsstreiten, oder endlich von bloßen Austauschungen, von Ablösungen des Lehens- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und Dienste die Rede ist.
- Auch behalten Wir Uns vor, wenn Wir es für gut finden, von Unseren Domänen zum Behufe der Staats-Schuldentilgung, in gesetzlicher Form, veräußern zu lassen.
Art. 20.
- Die polizeilichen Gesetze und alle über die gesammte Administration und den Staatsdienst zu erlassenden Normative und Regulative werden Wir auch ferner, ohne ständische Concurrenz bekannt machen und in Wirksamkeit setzen.
- Bei allen anderen neu zu erlassenden allgemeinen Gesetzen dagegen, werden Wir eine definitive Wirksamkeit nicht eintreten lassen, bevor Wir das Gutachten Unserer getreuen Stände vernommen haben.
- Wenn auch nur eine Kammer gegen das Gesetz stimmt, so werden Wir der Vollziehung Anstand geben. Wenn Wir aber fortdauernd von seiner Notwendigkeit oder Nützlichkeit überzeugt bleiben, so behalten Wir Uns vor, es vollziehen zu lassen, wenn
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- bei einer weiteren Ständeversammlung, welcher Wir es vorlegen lassen, auch nur eine der beiden Kammern sich beifällig für dasselbe erklärt.
- Gesetze dieser Art werden Wir, vor dem vernommenen Gutachten Unserer Stände, nicht provisorisch vollziehen lassen. ausgenommen, wenn sie sich nicht direct auf das Eigenthum und die Freiheit der Personen beziehen, (wie die Gesetze über den Civilprozeß) und dringende Verhältnisse die provisorische Vollziehung als notwendig oder räthlich erscheinen lassen.
- Wir behalten Uns außerdem vor, das Gutachten Unserer getreuen Stände auch über solche Gegenstände der Gesetzgebung zu vernehmen, welche nur das Interesse einzelner Provinzen betreffen.
Art. 21.
- Die Kammern haben das Recht, Uns alles dasjenige vorzutragen, was sie, vermöge eines übereinstimmenden Beschlusses für geeignet dazu halten, um an Uns, als eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als ein gemeinschaftlicher Wunsch, gebracht zu werden. Wir werden dergleichen Anträge jederzeit willig annehmen, und, in so fern Wir sie für gegründet halten können, mit Vergnügen den Beschwerden abhelfen und die zu der Erfüllung solcher Wünsche erforderlichen Verfügungen erlassen.
Art. 22.
- Insbesondere erteilen Wir Unsern ständischen Kammern die Befugnis auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Art diejenigen Beschwerden an Uns zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen Unserer Staatsdiener aufzustellen bewogen finden könnten, indem es Unser ernstlicher Willen ist, daß jeder Staatsdiener mit Sorgfalt und Pünctlichkeit seine Pflichten erfülle und nicht, ganz gegen Unsre wohlmeinenden und väterlichen Absichten, Mißtrauen und Unzufriedenheit veranlasse.
Art 23.
- Einzelne und Korporationen können sich nur dann an die Kammern Unserer Stände wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer individuellen Intressen sich auf eine unrechtliche oder unbillige Art für verletzt, oder gedrückt halten und wenn sie zugleich nachzuzeigen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege, um bei Unseren Behörden eine Abhülfe ihrer Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben. Eine solche Petition kann dann den Ständen, wenn sie dieselbe nicht, alsbald, oder nach der ihnen Unsern obersten Behörden erteilten Auskunft, als ungegründet verwerfen,
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- Veranlassung geben, von der in dem vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Befugnis der Beschwerdeführung bei Uns Gebrauch zu machen.
- Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corporationen in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen erkennen Wir dagegen nicht an. Diese Interessen zu prüfen und zu wahren, gebührt blos der Versammlung Unserer getreuen Stände und die Vereinigungen Einzelner, oder ganzer Korporationen zu diesem Zwecke soll daher von Unseren Regierungsbehörden als eine polizeiwidrige und strafbare Handlung betrachtet und behandelt werden.
Art. 24.
- Unsere Stände sind Uns für den Inhalt ihrer freien Abstimmung nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freien Meinungs-Aeußerung nicht gegen den Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser Aeußerung etwa finden sollten und Wir sind nicht gemeint, in solchen Fällen den Einzelnen das Klagerecht zu entziehen, welches ihnen gegen Verläumdungen nach den Gesetzen zusteht.
- Klagen dieser Art sollen jedoch nur bei Unserm Hofgerichte in Darmstadt angestellt werden können.
- Für das Entferntbleiben unanständiger Aeußerungen hat der Präsident jeder Kammer , nach dem Geschäfts-Reglement Sorge zu tragen.
- Während der Dauer des Landtags sind die Personen, welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall einer Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, wo aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht worden soll.
Art. 25.
Art. 26.
- Wenn, nachdem Wir die Stände einberufen haben, die Legitimation derselben geprüft worden sind, so werden Wir den Landtag entweder in eigener Person, oder durch einen besonders dazu von Uns beauftragten Commissär, eröffnen.
- Die Stände werden bei dieser Eröffnung folgenden Eid leisten:
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- Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Beobachtung der Verfassung und in der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl, nach bester, eigener, durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung berathen zu wollen.
Art. 27.
- Wir werden den eröffneten Landtag gleichfalls entweder in eigener Person, oder durch einen besonders dazu beauftragten Commissär, schließen und alsdann den der ständischen Versammlung schon vor dem Schlusse mitgeteilten Landtags-Abschied Unsern getreuen Untertanen verkünden lassen.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
- Gegeben Darmstadt den 18. März 1820.
- (L.S.)LUDEWIG.
- (L.S.)
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Ersetzt durch Titel VIII der Verfassungsurkunde des Großherzogthums Hessen.
- ↑ Gemeint ist die Provinz Rheinhessen, die 1806 hinzugekommen war.
- ↑ Die Einberufung erfolgte mit Edict vom 24. März 1820.
- ↑ Geschäftsordnung vom 25. März 1820.