Geschäftsordnung Landständeversammlung (Großh Hess)(1820)

Gesetzestext
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Titel: Ueber die Ordnung, in welcher die Landständischen Geschäfte vorzunehmen sind.
Abkürzung: Geschäftsordnung der Landständeversammlung.
Art:
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie: Verfassung
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 18 S. 163-168.
Fassung vom: 25. März 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Ueber die Ordnung, in welcher die Landständischen Geschäfte vorzunehmen sind.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Um die Ordnung zu bestimmen, in welcher Unsere getreuen Landstände die ihnen obliegenden Geschäfte vorzunehmen haben, verfügen Wir hiermit folgendes:

Artikel 1.

Die Einberufung der Ständeversammlung wird in dem Regierungsblatt verkündet. Jedes Mitglied erhält Nachricht durch ein besonderes Schreiben.

Artikel 2.

Die Mitglieder der ersten Kammer melden ihre Anwesenheit bei dem von Uns dazu ernannten landesherrlichen Commissär, oder entschuldigen schriftlich bei demselben, daß sie auf dem Landtag nicht erscheinen. Wir ernennen dem ersten Präsidenten. Der Commissär versammelt die Kammer an dem zum Voraus bestimmten Tage, damit, nach gewöhnlicher Stimmenmehrheit, drey Mitglieder zur Auswahl des zweiten Präsidenten, welcher in jedem Verhinderungsfall für den ersten eintritt, Uns vorgeschlagen, und zwei Sekretäre erwählt werden.

Artikel 3.

Die Mitglieder sitzen nach der Ordnung des Artikels 2. der landständischen Verfassungs-Urkunde. Die fürstlichen Standesherrn sitzen vor den gräflichen, und beide unter sich, ohne Einfluß auf ihren Rang, nach dem Lebensalter. Die von Uns ernannten Mitglieder sitzen nach der Zeit ihrer Ernennung.

Artikel 4.

Die Mitglieder der zweitem Kammer melden ihre Anwesenheit bei der landesherrlichen Einweisungs-Commission, oder entschuldigen schriftlich bei derselben, daß sie auf dem Landtag nicht erscheinen. Die Commission beginnt an dem zum voraus bestimmten Tage eine vorläufige Prüfung der Beglaubigung und der vorgeschriebenen Eigenschaften der erschienenen Abgeordneten, und versammelt hierauf diejenigen, deren Zulassung ihr keinem Anstand zu unterliegen scheint, um durch das Loos 6 Mitglieder zu bestimmen, welche mit ihr gemeinschaftlich die erwähnte Prüfung wiederholen. Nachdem 2/3 der Abgeordneten sich gemeldet haben, werden die Mitglieder der Kammer, deren Zulassung keinem Zweifel unterliegt, von der Commission versammelt, um über die Zulassung der übrigen, so wie, auf etwa erfolgenden Antrag eines Ständemitglieds, über Zulassung derjenigen, in Ansehung derer die Commission keine Zweifel vorträgt, durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, nach der Ansicht der Commission, zu entscheiden.

[164]

Artikel 5.

Die Kammer schlägt Uns sodann sechs Mitglieder zur Auswahl des ersten und des zweiten Präsidenten vor, und wählt zwei Sekretäre.
Diese Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung auf Wahlzetteln, welche mit fortlaufenden Zahlen versehen sind. Das Wahlprotokoll enthält jede Stimme mit ihrer Zahl, und das Resultat nach unbedingter Stimmenmehrheit. Nach zweimaliger vergeblicher Abstimmung zum Zweck unbedingter Stimmenmehrheit, wird zum drittenmale durch Abstimmung nach relativer Stimmenmehrheit, und, bei Stimmengleichheit, durch das Loos entschieden.

Artikel 6.

Der Präsident ordnet die Sitze der Abgeordneten nach dem Loos, und weiset dem zweiten Präsidenten und den Secretären besondere Sitze in seiner Nähe an.

Artikel 7.

Nach der Bildung beider Kammern wird die Ständeversammlung eröffnet. Die nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder schwören den von ihnen zu leistenden Eid in die Hände des Präsidenten ihrer Kammer.

Artikel 8.

Der Präsident jeder Kammer hat, zur Leitung der Geschäfte, die Rechte und Pflichten der Collegialvorstände. Er empfängt die Eingaben; bestimmt, eröffnet und schließt die Sitzungen; leitet die Berathungen; handhabt die Ordnung; übt während der Sitzungen in dem Sitzungssaale die Polizei aus; erhält die schriftlichen Anzeigen über den Grund der Abwesenheit der im Orte anwesenden Mitglieder; ertheilt (mit der Kammer, in dringenden Fällen allein) anwesenden Mitgliedern Urlaub; und ernennt, auf den Vorschlag der Secretäre, die nöthigen untergeordneten Canzleipersonen für die Dauer der Versammlung.

Artikel 9.

Die Secretäre führen die Protocolle in den allgemeinen Sitzungen; entwerfen, in Ermangelung besonderer Referenten, die Beschlüsse; sorgen für die Ordnung der Canzlei, sowie für Aufbewahrung und Ordnung der Acten; und leisten die Zahlungen für die erforderlichen kleinen Ausgaben.

Artikel 10.

Zu Anfang der Sitzung wird das Protocoll der vorhergehenden, um seine Fassung der Genehmigung der Kammer zu unterlegen, durch den Secretär vorgelesen, und von den Präsidenten und den Secretarien unterschrieben. [165]
Nach der Bekanntmachung der seit der letzten Sitzung eingekommenen Eingaben wird zur Tagesordnung geschritten, welche in dem Sitzungssaale öffentlich angeheftet ist.

Artikel 11.

Die durch Uns zur Berathung zu bringenden Gegenstände werden derjenigen Kammer, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des Geheimen-Ministeriums oder durch besondere Commissäre vorgelegt, welche, unter Aufschiebung der in der Tagesordnung stehenden Berathung, mündlich, und schriftlich vortragen, auch in der Folge Erläuterungen geben, jeder Berathung der Kammer über den Gegenstand ihres Vortrags beiwohnen, sich von anderen Staatsdienern begleiten lassen können, und in der Versammlung besondere Sitze einnehmen. Sie allein sind berechtigt, andere Redner, durch Erläuterungen und Aufschlüsse zu unterbrechen; nur sie und die Referenten der Ausschüsse dürfen geschriebene Reden ablesen.

Artikel 12.

Die Anträge eines Mitglieds der Stände, einen Gegenstand in Berathung zu nehmen, sind schriftlich, mit kurzer Anführung des Gegenstandes, zu übergeben, und können mündlich weiter entwickelt werden.

Artikel 13.

Die von der einen Kammer verworfenen Anträge der andern Kammer können auf derselben Ständeversammlung nicht wiederholt werden.

Artikel 14.

Jeder in einer Kammer zur Berathung kommende Antrag muß, sobald er in derselben zur allgemeinen Kenntniß gebracht ist, vorerst an den betreffenden Ausschuß verwiesen werden.
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der Berathungen drei Ausschüsse, die erste Kammer jeden von 3 bis 5 Mitgliedern, die zweite jeden von 5 bis 7 Mitgliedern, und zwar
1.) für das Finanzgesetz und die Staatsschulden,
2.) für die anderen Gegenstände der Gesetzgebung,
3.) für die übrigen an die Kammern gelangenden Geschäfte.
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Secretär; der Präsident ernennt für jeden einzelnen Gegenstand den Referenten.
Diese Wahlen erfolgen sämmtlich nach den Bestimmungen des Artikels 5.

[166]

Artikel. 15.

Jeder Ausschuß hat alle, zur Bearbeitung der an ihn verwiesenen Gegenstände erforderlichen[WS 1] Erläuterungen zu sammeln, sich hierüber mit den betreffenden Mitgliedern des Geheimen-Ministeriums oder den besonderen Commissären, auch mit dem betreffenden Ausschuß der andern Kammer (vorausgesetzt, daß der Gegenstand zur Berathung beider Kammern gebracht worden ist) zu benehmen, und, nach genauer Erwägung der Gründe für und wider, die Meinung aller Mitglieder des Ausschusses in den Vortrag an die Kammer aufzunehmen.

Die Präsidenten der Kammer haben freien Zutritt zu den Sitzungen des Ausschusses.

Artikel 16.

Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses zur weiteren Ausarbeitung zurückweisen, und muß alsdann den Ausschuß mit 2 bis 4 Mitgliedern vermehren.

Artikel 17.

Die Berathung über den in der Kammer gehaltenen Vortrag eines Ausschusses kann erst 3 Tage nach dem Vortrag beginnen. Während dieser Zeit haben die Mitglieder, welche hierüber reden wollen, sich bei dem Secretariat einzuschreiben, und es dabei zu bemerken, ob sie für oder gegen, oder nur über den Antrag sprechen wollen.

Artikel 18.

Der Präsident ruft die Redner auf, nach der Reihe ihrer Sitze, und so, daß sie zuerst über den Antrag, sodann abwechselnd für und wider reden.
Der Präsident verweiset diejenigen zur Ordnung, die sich etwa Persönlichkeiten, unpassende und beleidigende Ausdrücke erlauben, oder von dem Berathungsgegenstand abweichen. Befolgt ein Redner nicht diese Verweisung zur Ordnung, so schließt der Präsident die Sitzung alsbald, und die Kammer darf in der nächsten Sitzung Mißbilligung, im Wiederholungsfalle zeitliche oder gänzliche Ausschließung aus dieser Ständeversammlung, erkennen.

Artikel 19.

Nach Beendigung der Reden der eingeschriebenen Mitglieder dürfen alle Mitglieder, nach der Reihe der Sitze, noch Bemerkungen vortragen, auch die Referenten und Unsere Commissäre noch einmal reden. Hierauf ist die Erörterung geschlossen, und die Abstimmung über die vorgelegten Fragen wird auf 3 Tage vertagt.

Artikel 20.

Der Präsident entwirft über die abzustimmenden Gegenstände die Fragen also, daß die Abstimmungen mit Ja oder Nein erfolgen können, und den ganzen Gegenstand mit den etwa [167] berathenen Modificationen erschöpfen, welche letzteren bei den von Uns ausgehenden Anträgen nur als Wünsche der Stände vorgetragen werden können.

Artikel 21.

Zu jedem gültigen Beschluß gehört die Abstimmung von 2/3 der auf dem Landtage erschienenen Mitglieder und Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung; bei andern Gegenständen die Meinung für die bestehende Einrichtung, und bei Beschwerden gegen Einzelne die ihnen günstigere Ansicht.
Die Abstimmung geschieht ohne alle weitere Erörterung, und in Abwesenheit der Mitglieder des Geheimen-Ministeriums und Unserer Commissäre. Jedes Mitglied stimmt, aufgerufen nach der Reihe der Sitze, durch Ja oder Nein, zuletzt die Sekretäre, der zweite und der erste Präsident. Die Sekretäre bemerken das Resultat der Abstimmung, und der Präsident spricht am Ende den Beschluß der Kammer aus.

Artikel 22.

Jede Kammer hat mit der andern Kammer keine Berathungen zu pflegen, sondern nur ihre verfassungsmäßig gefaßten Beschlüsse derselben mitzutheilen.

Artikel 23.

Die Mittheilungen beider Kammern unter sich geschehen durch Schreiben, unterzeichnet von dem Präsidenten und den Sekretären.

Artikel 24.

Die der Staatsregierung vorzulegenden Beschlüsse der Ständeversammlung werden von dem Präsidenten und den Sekretären beider Kammern unterschrieben, und von diesen, mit Zuziehung von zwei durch den Präsidenten bestimmten Mitgliedern jeder Kammer, Uns oder einem dazu besonders Bevollmächtigten überreicht. Außerdem können Deputationen an Uns nur nach eingeholter Erlaubniß Statt finden.

Artikel 25.

Die Stände haben mit keiner Behörde, außer dem Geheimen Ministerium und Unseren Commissären in Benehmen zu treten.

Artikel 26.

Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Ständeversammlung, welche nicht an dem Orte derselben wohnen, erhalten, auf Begehren, aus der Staats-Kasse sowohl [168] Vergütung der Reisekosten mit 5 fl. für jede 2 Meilen, als auch zur Entschädigung für ihren Aufenthalt an dem Orte der Versammlung täglich 5 fl.
Darmstadt den 25ten März 1820.
Auf besonderen Allerhöchsten Befehl.

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.

von Grolman.  Jaup.  Freiherr v. Lehmann.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Im Original steht "erforder-derlichen".