Itinerarium Germaniae: Gmünd
[334] St. Gmünd / 4. m. Gedachte Reusnerus vnd Crusius schreiben auß den Büchern der Lorchischen Mönche / daß dieser ReichsStatt Gmünd Nam herkomme von einem gefundenen Ring / den Hertzog Friderichs deß Alten auß Schwaben / deme dieser Ort vor Zeiten gehörte / Gemahlin Agnes daselbst verloren / vnd der Hertzog gesagt hatte / gaude munde, annulus repertus est; wiewol auch Crusius darbey erinnert / daß er anderswo gelesen / daß nicht die Statt / sondern ein Closter / wegen dieses gefundenen Rings / sey erbawet worden: Daher auch von ihme ein besserer Vrsprung dieses Worts / wie in vnserm Text folio 540. zu sehen / gesetzet wirdt. Es hat diese Statt kein rechte [335] Landstrassen / kein schiffreichen Fluß / ist auch kein Wein / oder sonsten sonderlich fruchtbares Land herumb; daher die Inwohner Kauffmanschafft / sonderlich mit Pater Nostern treiben / so weit verführt werden / wie abermals Crusius d. l. schreibet / vnd die 12. Dörffer / so auff Gmünd gehörig: Item die Clöster der Augustiner / Prediger / Minoriten / vnd ausser der Statt das FrauenCloster benennet. Finde sonsten / daß es ein stattliche Pfarrkirch: Item die Kirchen zu S. Johann / S. Veit / S. Michael / S. Sebald / ein Spitalkirchen / zwo Capellen / vnd drey Clöster / sampt einem NonnenConvent / so der Krancken pflegen / vnd ausser der Statt ein beschlossen FrauenCloster / darinn vber die hundert derselben seyn / allhie habe. Das Regiment der Statt ist vorhin bey dem Adel gewesen. Als aber zwischen demselben / vnd den vornemsten Geschlechten daselbsten / auß Ehrgeitz / Vneinigkeit entstunde / ist solches von ihnen an das gemeine Volck Anno Christi 1248. kommen / wie J. Jac. Draco de Origine & Jure Patriciorum lib 3. cap. 4. num. 14. pag. 256. schreibet. Sie die Statt ist privilegirt / daß man sie vor ihrem ReichsSchultheissen / vnd vier oder sechs Rahtsherren / auß den nachfolgenden Stätten / Vlm / Eßlingen / Schwäbischen Hall / Dünckelspühel / Nördlingen / Giengen vnd Popffingen / suchen / oder verklagen muß. Vnd dieses privilegium hat jhr Keyser Fridericus IV. Anno 1475. am Donnerstag vor S. Catharina / zu Passaw gegeben / so Anno 1609. den 28. Aprilis dem Camergericht zu Speyer insinuirt / vnd den 12. Junij selbigen Jahrs acceptirt worden ist / wie mich Herr Friderich Regulus, genant Villinger / JC. seliger Gedächtnuß / so damaln zu Speyer sich auffgehalten / auß seinen observationibus berichtet hat. Anno 1546. ward diese Statt von den Protestirenden belägert / erobert / vnd das FrauenCloster Gotteszell abgebrannt / welcher Statt hernach / auß deß Keysers Caroli V. Befelch / andere Evangelische Stätte ein Steuer geben musten / wie vorbesagter Crusius lib. II. part. 3. cap. 20. schreibet. Von ihrer monatlichen Anlag sihe oben das 1. Capitel im Titul ReichsMatricul. Ein meil von der Statt ligt das Schloß HohenRechberg / denen von Rechberg / gehörig / von welchem besagter Crusius lib. paraleip. cap. 12. zu lesen.