Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 9, Seite 103
Fassung vom: 16. April 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. April 1896
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(Nr. 2298.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. Vom 16. April 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Uebersteigen im Etatsjahre 1896/97 die den Bundesstaaten zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben für Werthpapiere etc. die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so ist die Hälfte des Ueberschusses zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen dem zu Ueberweisungen verfügbaren Betrage und den Matrikularumlagen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt.
Die Verminderung der Reichsanleihe erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen.
Außerdem wird die Summe, welche gemäß §. 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1895/96 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130.000.000 Mark auf 143.000.000 Mark erhöht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Karlsruhe, den 16. April 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.