Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 28, Seite 417
Fassung vom: 5. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juli 1895
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2254.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 5. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der §. 8 des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.