Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 22, Seite 245 - 252
Fassung vom: 1. Juli 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1872
Inkrafttreten:
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[245]

(Nr. 853.) Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 1. Juli 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Bei den Konsulaten des Deutschen Reichs sollen die Gebühren und Kosten nach dem diesem Gesetze angehängten Tarif und den folgenden näheren Bestimmungen erhoben werden.
Die in dem Tarif festgesetzten Gebühren dürfen von Berufskonsuln und von solchen Wahlkonsuln, welche auf Grund des §. 10 des Gesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, Erstattung dienstlicher Ausgaben aus Reichsmitteln beanspruchen, nur im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten erlassen werden.
Die unter Nr. 2, 7, 8, 15, 17, 20, 21, 22, 27, 31 und 34 des Tarifs aufgeführten Amtshandlungen müssen im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten gebührenfrei verrichtet werden.
Sind die Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes zu berechnen, so wird derselbe durch das Kapital und die rückständigen Zinsen bestimmt. Läßt der Gegenstand eine Schätzung nach Geld nicht zu, so erfolgt der Gebührenansatz nach dem Werthe von 500 Thalern, jedoch ist bei unbedeutenden Gegenständen der für die Amtshandlung bestimmte niedrigste Gebührensatz zur Anwendung zu bringen. [246]
Wird die Amtsthätigkeit des Konsuls in Anspruch genommen, das Gesuch aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurückgezogen, oder der Abschluß des Geschäfts von Seiten der Parteien vereitelt, so wird die Hälfte der betreffenden Tarifsätze erhoben.
Für die bloße Aufnahme von Anträgen sind keine Gebühren zu erheben.
Ist ein Dokument oder eine Verhandlung in verschiedenen Sprachen aufgenommen, so werden die Sätze des Tarifs um die Hälfte erhöht.
Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, Rechtsbeistände, Sachverständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen gezahlte Provisionen, Insertionskosten, Portokosten, Transportkosten bei Amtsgeschäften außerhalb des Konsulats, Lagergebühren u. s. w.) werden besonders erstattet.
Wahlkonsuln können für dienstlich verausgabte Gelder ortsübliche Zinsen berechnen, auch für Geschäfte, welche außerhalb des Kreises ihrer amtlichen Wirksamkeit liegen, die ortsübliche Vergütung beanspruchen.
Für die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln bleibt der dem Gesetze vom 29. Juni 1865 über die Gerichtsbarkeit der preußischen Konsuln angehängte Tarif vom 24. Oktober 1865 insoweit in Kraft, als es sich um Amtsgeschäfte handelt, für welche der gegenwärtige Tarif keine Ansätze enthält.
Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Kosten sind bei dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt) anzubringen.
Der provisorische Gebührentarif vom 15. März 1868 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.


[247] [248] [249] [250] [251] [252]

Nr. Bezeichnung des Amtsgeschäfts. Gebühren der Konsulate
in Europa außerhalb Europa
excl. sowie in
der Türkei nebst Vasallenstaaten.
Thlr. Sgr. Thlr. Sgr.
1. Abschriften:
      für jede auch nur angefangene Folioseite, außer den Gebühren für eine etwaige Beglaubigung, an Schreibgebühren 3 5
            Bei Abschriften oder Ausfertigungen von Schriftstücken, deren Mittheilung durch den gewöhnlichen Geschäftsgang bedingt ist, wird für den ersten Bogen keine Schreibgebühr entrichtet.
2. Atteste (s. auch Schiffssachen):
      a) für Ausstellung eines Attestes (Bescheinigung,Certifikat) 2 3
            für mehrere, dieselbe Sache betreffende Atteste, nicht über 8 12
      b) für Ausstellung eines Lebensattestes 2 3
            Ist dasselbe zur Erhebung von Renten und Pensionen bestimmt, so ist die Gebühr bei geringeren Beträgen auf 10 Sgr. zu ermäßigen.
3. Aufbewahrung, Erhebung, Auszahlung, Ueberweisung von Geldern oder Werthsachen, außer den sonstigen Gebühren für besondere Amtshandlungen:
      von dem Betrage bis 500 Thlr. von je 10 Thlrn. 3 5
            doch nicht unter 1 - 2 -
      von dem Mehrbetrage bis 1000 Thlr. von je 50 Thlrn. 10
      von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn. 10
4. Aufgebot, eheliches 1 2
5. Ausfertigungen, wie Abschriften. (Nr. 1.)
6. Beglaubigung:
      a) einer Uebersetzung 2 4
            Für Anfertigung der Uebersetzung selbst können, in Ermangelung anderweiten Uebereinkommens, die ortsüblichen Sätze beansprucht werden.
      b) einer Abschrift 1 15 2 15
      c) der Unterschrift einer Privatperson 2 3
            Die Gebühren unter a. b. und c. sind nach Beschaffenheit des Falles auf ein Drittheil zu ermäßigen.
7. Behändigung eines Schriftstücks, nebst Ausstellung eines Insinuations-Dokumentes 1 15 2 15
8. Behändigung resp. Uebermittelung eines Schriftstücks, ohne Ausstellung eines Insinuations-Dokumentes 15 1
9. Bergung:
      Mitwirkung bei Rettungs- und Bergungsmaßregeln bei Schiffsunfällen: nach Umfang der Arbeit 5 - 50 10 - 100
10. Bodmerei:
      Feststellung der Nothwendigkeit eines Bodmereigeschäfts 4 8
Civilstandsakta, s. Geburten, Sterbefälle, Eheschließung.
11. Diäten:
      Nimmt ein Geschäft die dienstliche Thätigkeit außerhalb des Amtslokals in Anspruch, so sind, außer den betreffenden Gebühren, Diäten zu entrichten und zwar:
für den Konsul:
            für die erste Stunde 1 2
            für jede folgende auch nur angefangene Stunde 15 1
      für den Kanzler, Sekretair, Protokollführer:
            für die erste Stunde 15 1
            für jede folgende Stunde 15
                  Dauert das Geschäft länger als 6 Stunden, so wird pro Tag entrichtet:
                        für den Konsul 5 10
                        für den Kanzler etc. 2 15 5
      Diese Nebenkosten sind in den Fällen Nr. 9, 12, 19, 33 nicht zu entrichten.
12. Desertion:
      Mitwirkung bei Verfolgung eines desertirten Seemanns der Handelsmarine, einschließlich der Assistenz bei Gerichtsverhandlungen 2 4
13. Dispache:
      Aufmachung einer Dispache, nach Umfang der Arbeit 5 - 50 10 - 100
14. Eheschließung, umfassend die Eintragung in die Register, die vorangegangene Verhandlung und die Ausfertigung der Urkunde 3 6
      In den Fällen der §§. 9 und 12 der Instruktion vom 4. Mai 1871, betreffend die Eheschließung etc. von Bundesangehörigen im Auslande, kann die Gebühr erhöht werden auf 5 8
15. Eid, Abnahme eines Parteieneides 2 3
16. Entscheidung, provisorische, von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft 3 6
      Wird die Klage vor der Entscheidung zurückgenommen oder die Sache durch Vergleich erledigt 2 4
Expedition von Schiffen, s. Schiffssachen.
17. Geburten:
      Beurkundung derselben, umfassend die Eintragung in die Register, die vorangegangene Verhandlung und die Ausfertigung der Urkunde 1 2
Gelderhebung und Aufbewahrung, s. Aufbewahrung.
18. Gesundheitspaß:
      a) Ausstellung eines Gesundheitspasses 2 3
      b) Visa 1 2
19. Haverei:
      Besichtigung des Schiffes bei Havereifällen, behufs Ermittelung des Schadens 3 5
      Dauert das Geschäft länger als eine Stunde, für jede weitere auch nur angefangene Stunde. 1 2
Insinuations-Dokument, s. Behändigung.
Inventar, s. Nachlaßsachen.
20. Legalisation von Urkunden, die im Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind 1 15 2 15
      Nach Beschaffenheit des Falles sind diese Gebühren auf ein Drittheil zu ermäßigen.
21. Matrikel, Eintragung in dieselbe 1 2
22. Matrikelschein (Patent) 1 2
23. Musterrolle:
      a) Ausfertigung einer neuen Musterrolle 4 6
      b) Abänderung der Musterrolle:
            für jede An- und Abmusterung 20 1
                  Werden mehrere An- und Abmusterungen in demselben Akte vollzogen, so wird für die zweite und jede folgende die Hälfte der vorstehenden Sätze entrichtet;
                  für jede sonstige Abänderung 2 3
            Zu 23. Für Aufnahme des vorangehenden Heuervertrages wird keine besondere Gebühr entrichtet.
24. Nachlaßsachen:
      a) Inventarisirung, Sicherstellung (einschließlich der Siegelung) und Aufbewahrung eines Nachlasses:
            von dem Betrage bis 500 Thlr.(1½ pCt.) (2 pCt.)
                  doch nicht unter 2 3
            von dem Mehrbetrage (1 pCt.) (1½ pCt.)
                  doch nie über 15 25
      b) Veräußerung eines Nachlasses:
            von dem Erlöse von je 1 Thlr. 1
                  doch nicht unter 2 3
      c) Vornahme einer Siegelung allein 2 4
25. Notariatsakte, Aufnahme eines Notariatsaktes (s.auch Beglaubigung und Protest):
      von dem Betrage bis 500 Thlr. (1 pCt.) (1½ pCt.)
            doch nicht unter 2 3
      von dem Mehrbetrage (½ pCt.) (1 pCt.)
            doch nie über 10 15
26. Oeffentliche Verkäufe:
      von dem Erlöse von je 1 Thlr. 1
            doch nicht unter 2 3
27. Paß (s. auch Gesundheitspaß):
      a) Ausstellung eines Reisepasses 1 2
      b) Visa desselben 15 1
Patent, s. Matrikelschein.
28. Protest, Aufnahme eines Protestes 2 3
29. Schiedsspruch: Abgabe eines Schiedsspruchs:
      Bei einem Gegenstande von einem Werthe bis 100 Thlr. von je 1 Thlr. 1
            doch nicht unter 2 3
Thlr.       Thlr.
      von dem Mehrbetrage bis 500 von je 50 15 1
      von dem Mehrbetrage bis 1.000 von je 100 15 1
      von dem Mehrbetrage bis 20.000 von je 500 1 2
      von dem Mehrbetrage 1.000 1 2
30. Schiffssachen:
      a) Ausstellung eines interimistischen Schiffscertifikats 4 8
            (Sonstige Certificate in Schiffssachen nach Pos. Nr. 2.)
      b) Expedition eines Schiffes:
            für jede Tonne (à 2000 Pfd.) ¼ ½
                  doch nicht unter 5 10
Anm. Die Gebühr wird entrichtet für: Attestirung der Schiffsmeldung und Abmeldung, Aufbewahrung und Bescheinigung der Schiffspapiere, Ertheilung von Auskunft an Schiffer und Mannschaft, sowie sonstige Dienstleistungen im Interesse derselben, für welche keine besonderen Gebühren angesetzt sind.
Schiffe, welche in demselben Kalenderjahre denselben Hafen wieder besuchen, zahlen bei der zweiten und jeder folgenden Fahrt die Hälfte des tarifmäßigen Satzes, doch nicht unter 5 resp. 10 Sgr. und in demselben Kalenderjahre nicht mehr als das Vierfache des tarifmäßigen Satzes.
Schiffe, welche in den Hafen zum Zweck der Löschung einlaufen, jedoch wegen erhaltener anderweitiger Bestimmung ohne vorgenommene Löschung wieder absegeln, oder welche wegen Sturm, Haverei, Kriegsgefahr etc. in den Hafen als Nothhafen einlaufen, zahlen die Hälfte des tarifmäßigen Satzes, doch nicht unter 5 resp. 10 Sgr.
In den Fällen, wo nach §. 31 der Dienstinstruktion vom 6. Juni 1871 eine Meldung nicht nöthig ist, sowie von Schiffen, welche in den Hafen nur mit Ballast einkommen und mit Ballast wieder von dort ausgehen, sind Gebühren nur insoweit zu entrichten, als die Amtsthätigkeit des Konsuls besonders in Anspruch genommen wird.
      c) Feststellung der Nothwendigkeit eines Schiffsverkaufs 4 8
Siegelungen, s. Nachlaßsachen.
31. Sterbefälle: Beurkundung von Sterbefällen, umfassend die Eintragung in die Register, die vorangegangene Verhandlung, und die Ausfertigung der Urkunde 1 2
Uebersetzung, s. Beglaubigung.
32. Vergleich: Vermittelung eines Vergleichs 2 4
33. Verklarung: Aufnahme einer Verklarung 3 5
      Dauert das Geschäft länger als eine Stunde, für jede weitere auch nur angefangene Stunde 1 2
Visa, s. Paß und Gesundheitspaß.
34. Zeugenvernehmung, für jeden Zeugen 2 3