Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes, zur Erweiterung eines Dienstgebäudes und zu Kasernenbauten erforderlichen Geldmittel

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu deckenden Geldmittel.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 5, Seite 22 - 23
Fassung vom: 18. Februar 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Februar 1876
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(Nr. 1119.) Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu deckenden Geldmittel. Vom 18. Februar 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission durch Artikel III. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) zur Verfügung gestellte Summe von 1.375.000 Thalern wird auf 1.630.100 Thaler = 4.890.300 Mark erhöht, und werden von dem Mehrbetrage 636.000 Mark dem Reichskanzler aus dem gemeinsamen Restbestande der französischen Kriegskosten-Entschädigung mit der Maßgabe für das Jahr 1876 zur Verfügung gestellt, daß zur Deckung desselben diejenigen 35.501 Mark mit verwendet werden, welche an den durch Artikel I. des bezeichneten Gesetzes bewilligten Mitteln erspart worden sind.

§. 2.

Die zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee in Berlin durch Artikel I. unter 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 127) bewilligte Summe von 475.000 Thalern wird auf 1.000.000 Thaler = 3.000.000 Mark erhöht, und werden von dem Mehrbetrage 1.375.000 Mark dem Reichskanzler für das Jahr 1876 aus dem Antheile des vormaligen Norddeutschen Bundes, Württembergs, Badens und Südhessens an der französischen Kriegskosten-Entschädigung zur Verfügung gestellt.

§. 3.

Die gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) zur Verfügung gestellten Beträge von 1.500.000 Mark zum Neubau einer Kaserne für ein Infanterie-Regiment in Leipzig und von 750.000 Mark [23] zum Neubau einer Kaserne für zwei Infanterie-Bataillone in Bautzen werden auf 2.200.000 Mark und bezw. 1.250.000 Mark erhöht, und der Mehrbetrag von 700.000 Mark und 500.000 Mark, in Summe 1.200.000 Mark, dem Reichskanzler für das Jahr 1876 aus dem Antheile des vormaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung zur Verfügung gestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.