Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und Generalstabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und Generalstabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 15, Seite 127–128
Fassung vom: 12. Juni 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juni 1873
Inkrafttreten:
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(Nr. 930.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und Generalstabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten. Vom 12. Juni 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Artikel I.

Zur Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und des Generalstabes der Armee in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten, ist die Summe von 2.619.000 Thlrn. aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung flüssig zu machen.
Von dieser Summe sind zu verwenden:
1)  zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Kriegsminsteriums in Berlin 300.000 Thlr.,
2)  zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee ebendaselbst 475.000 Thlr.,
3)  zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten derjenige Theil des hierdurch erwachsenden Kostenaufwandes, welcher in dem Verkaufserlöse aus den Grundstücken des jetzigen Berliner Kadettenhauses und der Kriegsakademie Deckung nicht findet, bis zum Betrage von 1.844.000 Thlr.,
Summe wie oben 2.619.000 Thlr.
Von dem Betrage zu 3 sind bestimmt:
a)  für den Neubau einer Central-Kadettenanstalt bei Lichterfelde und die Verlegung des Berliner Kadettenhauses dorthin 1.460.000 Thlr.,
b)  für den Ausbau des Kadettenhauses in Oranienstein 120.000 Thlr.,
c)  für den Neubau eines Gebäudes für die vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule 164.000 Thlr.,
d)  für die Verlegung der Kriegsakademie 100.000 Thlr.,
wie oben 1.844.000 Thlr.


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Artikel II.

Von dem im Artikel I. nachgewiesenen Beträgen und zwar:
zu 1 von 300.000 Thlr.,
zu 2 von 475.000 Thlr.,
zu 3 von 1.844.000 Thlr.,
zusammen 2.619.000 Thlr.
werden dem Reichskanzler zur Verfügung gestellt:
zu 1 und 2:
für das Jahr 1873 500.000 Thlr.,
für das Jahr 1874 275.000 Thlr.
zu 3:
für das Jahr 1873 564.000 Thlr.,
für das Jahr 1874 750.000 Thlr.
Die später für die Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten zu verwendenden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre aufzunehmen.

Artikel III.

Die im Artikel I. bezeichneten Aufwendungen sind als gemeinsame Ausgaben des vormaligen Norddeutschen Bundes, Württembergs, Badens und Südhessens zu betrachten und aus dem Antheile dieser Staaten an den in Gemäßheit des Artikels VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichsgesetzbl. S. 289) einstweilen reservirten 1½ Milliarden Franken der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung zu decken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.