Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1904

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1904.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 15, Seite 145–146
Fassung vom: 25. März 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1904
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3030.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1904. Vom 25. März 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese Feststellung ergeben, wird über den Reichshaushalt für die Monate April und Mai 1904 folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, insoweit letztere für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des Reichstags unterliegenden Entwürfe des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 unter den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats wieder erscheinen,
für die Monate April und Mai 1904 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
Die Ausgabe nach dem Etat über den Reichs-Invalidenfonds für das Rechnungsjahr 1903 an die Bundesstaaten und an Elsaß-Lothringen [146] zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmer unter Kapitel 83 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben ist für die Monate April und Mai 1904 von einer Summe von 11.500.000 Mark zu berechnen.
Für Übungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes kann die Militärverwaltung den Gesamtbetrag der in dem Jahres-Etat für 1903 in Ansatz gebrachten Summen verwenden.
2. Die Matrikularbeiträge sind bis je zum zwölften Teile der durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 festgestellten Summen von den Bundesstaaten einzuzahlen.
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen für die Monate April und Mai 1904 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 verrechnet.

§ 2.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.

§ 3.

Der Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1903 gilt mit der im § 1 Ziffer 1a bezeichneten Maßgabe auch für die Monate April und Mai 1904.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.