Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtes
[138]
(Nr. 932.) Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtes. Vom 14. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Zur Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtes werden dem Reichskanzler für den Ankauf des Grundstücks Wilhelmsplatz Nr. 2 303.000 Thaler zur Verfügung gestellt.
- Dieser Betrag ist durch Beiträge der Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
§. 2.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, die in dem Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1873 unter Kap. 3 Tit. 1 der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben zum Anbau zweier Seitenflügel im Dienstgebäude des Auswärtigen Amtes, Wilhelmstraße 76, bewilligten 175.000 Thaler als erste Rate zum Neubau des Dienstgebäudes Wilhelmstraße 61, sowie zur interimistischen Unterbringung der Büreaus zu verwenden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 14. Juni 1873.