Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 19, Seite 439 - 440
Fassung vom: 27. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3222.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 hinzu.

§ 2. Bearbeiten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 30.600.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


Vierter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1905
treten hinzu
Mark.
B.Außerordentlicher Etat.
Ausgabe.
9. IX. Aus Anlaß der Expedition in das Südwestafrikanische Schutzgebiet.
2. A. Auswärtiges Amt, Kolonialverwaltung 30.600.000
6. [440] VI. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten 30.600.000
Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst von Bülow.