Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903
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(Nr. 3011.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. Januar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Bearbeiten- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 hinzu.
§. 2.
Bearbeiten- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 1.496.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.
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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903.
BearbeitenKap. | Tit. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1903 treten hinzu |
Mark. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
a. Ordentlicher Etat. | |||
II. Auswärtiges Amt. | |||
2a. | 5. | Kolonialverwaltung | 1.496.000 |
b. Außerordentlicher Etat. | |||
16. | VII. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats | 1.496.000 | |
Einnahme. | |||
19a. | IXa. Zuschuß des außerordentlichen Etats | 1.496.000 | |
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel. | |||
22. | Aus der Anleihe. | ||
1. | Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten | 1.496.000 |
- Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.