Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 3, Seite 25 - 26
Fassung vom: 25. Januar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Februar 1904
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(Nr. 3011.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. Januar 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 hinzu.

§. 2. Bearbeiten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 1.496.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.

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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. Bearbeiten

Kap. Tit. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1903
treten hinzu
Mark.
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
II. Auswärtiges Amt.
2a. 5. Kolonialverwaltung 1.496.000
b. Außerordentlicher Etat.
16. VII. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats 1.496.000
Einnahme.
19a. IXa. Zuschuß des außerordentlichen Etats 1.496.000
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel.
22. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten 1.496.000
Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.