Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds
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(Nr. 3253.) Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 9. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bearbeiten- Vom 1. April 1906 ab sind aus dem Reichs-Invalidenfonds nur zu bestreiten :
- 1. die Pensionsgebührnisse für diejenigen Militärpersonen und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche infolge des Krieges von 1870/71 invalide und dienstunfähig geworden sind, soweit diese Gebührnisse auf den Militärpensionsgesetzen beruhen, [731]
- 2. die gesetzlichen Beihilfen für Hinterbliebene derjenigen Militärpersonen und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche im Kriege von 1870/71 gefallen oder an den in diesem Kriege erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen gestorben sind, sowie die auf § 17 des Kriegsinvalidengesetzes vom 31. Mai 1901 beruhenden Beihilfen für Witwen von Invaliden des Krieges von 1870/71,
- 3. die Kosten, welche nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats durch die Geschäftsführung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds entstehen.
§ 2.
Bearbeiten- Die Bereitstellung der Deckungsmittel für Ausgaben, welche bis zum 31. März 1906 über die im § 1 bezeichneten Zwecke hinaus aus dem Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten waren, erfolgt vom 1. April 1906 ab nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats aus den ordentlichen Mitteln des Reichs.
§ 3.
Bearbeiten- Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.