Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 34, Seite 730-731
Fassung vom: 9. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[730]


(Nr. 3253.) Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 9. Juni 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Vom 1. April 1906 ab sind aus dem Reichs-Invalidenfonds nur zu bestreiten :
1. die Pensionsgebührnisse für diejenigen Militärpersonen und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche infolge des Krieges von 1870/71 invalide und dienstunfähig geworden sind, soweit diese Gebührnisse auf den Militärpensionsgesetzen beruhen, [731]
2. die gesetzlichen Beihilfen für Hinterbliebene derjenigen Militärpersonen und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche im Kriege von 1870/71 gefallen oder an den in diesem Kriege erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen gestorben sind, sowie die auf § 17 des Kriegsinvalidengesetzes vom 31. Mai 1901 beruhenden Beihilfen für Witwen von Invaliden des Krieges von 1870/71,
3. die Kosten, welche nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats durch die Geschäftsführung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds entstehen.

§ 2. Bearbeiten

Die Bereitstellung der Deckungsmittel für Ausgaben, welche bis zum 31. März 1906 über die im § 1 bezeichneten Zwecke hinaus aus dem Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten waren, erfolgt vom 1. April 1906 ab nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats aus den ordentlichen Mitteln des Reichs.

§ 3. Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.