Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 27, Seite 245 - 258
Fassung vom: 16. Juli 1879
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Bekanntmachung: 24. Juli 1879
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(Nr. 1321.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks. Vom 16. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Eingangsabgabe.

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Vom 25. Juli d. J. an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 Kilogramm
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksaucen 85 Mark,
2. fabrizirter Taback:
a) Cigarren und Cigarretten 270 Mark,
b) anderer 180 Mark

§. 2. Besteuerung des inländischen Tabacks. A. Gewichtssteuer.

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Der innerhalb des Zollgebiets vom 1. April 1880 an erzeugte Taback unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Steuer beträgt:
a) für das Jahr 1880 20 Mark,
b) für das Jahr 1881 30 Mark,
c) für das Jahr 1882 und folgende 45 Mark
für 100 Kilogramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabacks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande.
In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des Flächenraums des mit Taback bepflanzten Grundstücks tritt, ist in den §§ 23 u. ff. bestimmt.

§. 3. Anmeldungen der Tabackpflanzungen.

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Jeder Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks (Tabackpflanzer), auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung.
In Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Bepflanzung bewirkt werden.
Die Angaben (§. 3) werden seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabackpflanzer hierdurch nicht erwachsen.

§. 5. Haftung des Tabackpflanzers für die Vorführung des Tabacks zur Verwiegung.

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Der Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf demselben erzeugten Tabacks zur amtlichen Verwiegung. [246] Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§. 3) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen 3 Tagen nach dem Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im Falle der freiwilligen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.

§. 6. Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge.

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Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabacks zur Verwiegung zu sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist (§. 9), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§. 21) nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet.
Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Ober-Kontrolör, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht.
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabackpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabackpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen.
Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabackpflanzer bekannt gemacht.
Innerhalb einer präklusivischen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfang des Auszugs kann der Tabackpfianzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen.
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Ober-Inspektor oder dem von ihm beauftragten Ober-Kontrolör und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober-Kontrolör zu.
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabackpflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. [247]
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der im §. 6 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabackpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderung:
1. in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabacks vermindert ist.
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Taback auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu entscheiden hat;
2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs an Bruch und Abfall.
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

§. 10. Besuch der Trockenräume.

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Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der geerntete Taback getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. Dieselben können jederzeit die Uebergabe zur Identifizirung des Tabacks geeigneter Proben verlangen, welche nach Feststellung der Steuer zurückzugeben sind.

§. 11. Veräußerung des Tabacks vor der Verwiegung.

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Bevor der im §. 5 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabackpflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabacks oder eines Theils davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der Sicherstellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabacks über die Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole gestattet.

§. 12. Verwiegung.

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Das Gewicht des Tabacks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach [248] Bedürfniß in dem einzelnen Produktionsorte eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt.

§. 13. Verpackung des Tabacks zur Verwiegung.

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Zu diesem Behuf sind die Tabackblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe der von der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweisung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen.
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabacks zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt.

§. 14. Zeit der Verwiegung.

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Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabacks zur Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.
Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter früher, als diejenige des Obergutes zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besonderen Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des Abhängens der Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen.

§. 15. Verfahren.

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Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel (§. 13) ist vor dem Beginn der Revision und Verwiegung dem Waagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung Anstände, die eine weitere Untersuchung nöthig machen, so hat sich der Inhaber des Tabacks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten Posten beendet ist.
Die bei der Revision und Verwiegung nöthigen Handdienstleistungen hat der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.

§. 16. Feststellung der Steuer.

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Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrages, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabacks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabacks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabacks zur amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar (§. 19).
Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabacks, spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt, oder der Taback zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder [249] unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage abgefertigt wird. Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Taback unterliegt der amtlichen Kontrole nach den hierüber vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen.
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabacks bei der Verwiegung beantragt und demnächst unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Taback, nachdem derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn durch Feuerschaden ganz oder theilweise vor dem 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört, so kann ein verhältnißmäßiger Erlaß der Steuer gewährt werden.
Wenn inländischer Taback in eine Niederlage für unverzollte Waaren aufgenommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Uebergang in den freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Taback (§. 2) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei der in Gemäßheit des §. 16 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage aufgenommenen Taback festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach §. 16 erfolgten Feststellung, oder in Folge späterer Uebernahme (§. 19) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabackmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Taback in dachreifem Zustande ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amtlichen Verwiegungsstelle (§. 16) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§. 16) und vor Einlieferung zur Niederlage noch eine Lagerung stattgeftmden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrath zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich festgestellten Steuer (§. 16) abgesetzt werden.
Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabacks in eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in Bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen Taback gleichgestellt und beim Uebergange in den freien Verkehr der Eingangsabgabe (§. 1) unterworfen wird.
Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von unversteuertem inländischen Taback eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in §§. 97 bis 104 beziehungsweise in §. 108 des Vereins-Zollgesetzes mit der vorstehend in §. 17 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung.
Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher [250] Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabacks enthält das zu erlassende Regulativ.

§. 19. Haftung für Entrichtung der Steuer.

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Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabacks wird der Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen Fällen hat der bisher Steuerpflichtige (§. 16) vor der Uebergabe des Tabacks die Steuerbehörde von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er nicht durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon entbunden wird. Bis dies geschehen ist, kann er die Uebergabe des Tabacks an den Käufer verweigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Die verlangte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die Uebergabe des Tabacks vor der Steuerbehörde stattfindet. Hat die Uebergabe des Tabacks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum 15. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres stattgefunden, oder soll der Taback vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der Tabackpflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet der Taback ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die darauf ruhende Tabacksteuer und kann, so lange deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Steuerbehörde in Beschlag genommen oder zurückgehalten werden.

§. 20. Kreditirung.

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Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditirung der Steuer nach Maßgabe des von dem Bundesrath zu erlassenden Kredit-Regulativs bewilligt werden.
Um den Uebergang der Steuerpflicht (§. 19) auf solche Händler, Fabrikanten u. s. w., welche in anderen Steuerbezirken domizilirt sind, zu erleichtern, können denselben nach näherer Vorschrift des Kredit-Regulativs von dem Hauptamte, innerhalb dessen Bezirk sie domizilirt sind, auf eine bestimmte Summe lautende Tabacksteuer-Kredit-Certifikate ertheilt werden.

§. 21. Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogenem Taback.

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Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge (§§. 6 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabacks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer – unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung – gleichfalls festgesetzt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. In Betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt.

§. 22. Vorschriften für den Tabackbau.

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In Betreff der Behandlung der Tabackpflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten:
1. Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen von einander anzulegen. [251]
2. Taback darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem Ausfall der Tabackpflanzen auf einer mindestens 4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche gestattet.
3. Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge (§. 7) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsüblicher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabackpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift kann in denjenigen Fällen, wo die in §. 6 gedachte Feststellung auf der Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehörde die betreffenden Tabackpflanzer entbinden.
4. Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabackblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden.
5. Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten.
6. Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen.
7. Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabackpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§. 2) gestattet werden.

§. 23. B. Besteuerung nach Flächenraum.

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Für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt, statt der im §.2 bestimmten Gewichtssteuer, die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Grundstäche jährlich:
a) für das Jahr 1880 2 Pfennig,
b) für das Jahr 1881 3 Pfennig,
c) für das Jahr 1882 und die folgenden 4,5 Pfennig.
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden. [252]
In Betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzungen finden die Bestimmungen in den §§. 3 und 4 gleichmäßig Anwendung.
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§. 4) wird die von dem Tabackpflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.
Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, wenn der noch im ganzen bei dem Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn vor dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder theilweise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrath festgestellt.
Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§. 6 bis 15 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§. 23) oder eine Fixation der Gewichtssteuer (§. 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabacks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird.
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath.
Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§. 23 und §. 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau betrieben ist, wo möglich bis zum 15. April des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung (§. 3) zu erlassen.

§. 27. Verwendung von Tabacksurrogaten.

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Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist verboten.
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen. [253]
Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im §. 27 ausgesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen.

§. 29. Verjährung der Abgabe.

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Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabacksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

§. 30. Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Ausland.

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Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann – außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestimmungen in den §§. 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt – eine Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto:
1. Rohtaback
     a) unfermentirt 33 Mark,
     b) fermentirt 40 Mark,
2. entrippte Blätter 47 Mark
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfällen wird keine Vergütung gewährt.
Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Taback hergestellt ist, beträgt von 100 Kilogramm Netto:
I. für Fabrikate aus ausländischen Blättern:
     a) für Schnupf- und Kautaback 60 Mark,
     b) für Rauchtaback 81 Mark,
     c) für Cigarren 94 Mark,
     d) für Cigarretten 66 Mark,
II. für Fabrikate aus inländischen Blättern:
     a) für Schnupf- und Kautaback 32 Mark,
     b) für Rauchtaback 43 Mark,
     c) für Cigarren 50 Mark,
     d) für Cigarretten 35 Mark,
[254]
und III. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu I und II aufgeführten Sätzen zu berechnen ist.
Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, Kau- und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der vorgenannten Vergütung, sowie diejenigen, welche bei der Ausfuhr von Cigarren auf Gewährung der unter Ziffer I oder Ziffer III fallenden Vergütung Anspruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und sich den von derselben ihnen bekannt gemachten Bedingungen insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verwendung von Tabacksurrogaten zu unterwerfen.
Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im §. 30 gedachten Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere die näheren Bedingungen festzustellen, denen die Cigarretten, für welche eine Ausfuhrvergütung gefordert werden soll, entsprechen müssen, und den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im §. 30 vorgeschriebenen Vergütungssätze zur Anwendung kommen.
Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vorschriften über die Regelung der Vergütungssätze, insbesondere die Bestimmungen im §. 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung des Tabacks betreffend, in Kraft. Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhrvergütung bis zum Betrage der in §§. 30 und 31 bezeichneten Sätze schon vorher allmälig zu erhöhen.

§. 32. Strafbestimmungen. Begriff der Steuerdefraudation.

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Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets erzeugten Taback oder einer inländischen Tabackpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation.
Der Tabacksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig:
1. wer es unterläßt, die im §. 3 und im ersten Absatz des §. 24 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken;
2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtssteuer (§. 2) unterliegenden Taback zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.
Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabacksteuer (§. 2) wird gleichgeachtet:
1. wenn im Fall des §. 9 Ziffer 1 bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabacks nicht vollständig angezeigt wird;
2. wenn der Tabackpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen Tabacks oder eines Theils davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde (§. 11) entäußert; [255]
3. wenn vor dem im §. 22 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabackblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden;
4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich abgefertigten Taback vor bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird (§§. 11, 16);
5. wenn nach dem im §. 22 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkte eine Nachernte ohne vorherige Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte gewonnene Taback der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder theilweise entzogen wird;
6. wenn unversteuerter inländischer Taback ohne vorschriftsmäßige Abmeldung aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zolldefraudation eintritt.

§. 34. Strafe der Defraudation.

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Die Tabacksteuerdefraudation (§§. 32 und 33) wird mit einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
Wird bei Verfolgung einer Gewichtssteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem der betreffende Taback erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§. 32 Ziffer 1), so soll gegen denselben Thäter die Defraudationsstrafe nur einmal und zwar nach demjenigen Thatbestande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §. 40 statt.
Dasselbe gilt, wenn ein mit Taback bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§. 32 Absatz 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben, oder dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt.
Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich:
1. bei einer Defraudation der im §. 32 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem im §. 23 für die Steuer nach dem Flächenraum festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem nicht angemeldeten Grundstück erzeugte Taback der Gewichtssteuer unterliegt; letzterenfalls wird jedoch der nach dem Flächenraum berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet;
2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabacks, welcher nicht rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§. 32 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der den Thatbestand der Defraudation (§. 33) bildenden Handlung oder Unterlassung ist.
Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrages erforderlich wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten [256] Tabacks zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabackpflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältniß des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern die Ermittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch amtliche Verwiegung festgestellt ist, zum Grunde gelegt.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein.
Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in §. 27 ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§§. 30, 31) zu gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalles kommt die Bestimmung im zweiten Absätze des §. 37 zur Anwendung.
Die Straferhöhung wegen Rückfalles (§§. 37, 38) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

§. 40. Ordnungsstrafen.

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Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder [257] eine der im §. 36 Absatz 2 und §. 38 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünzig Mark geahndet.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschriften im §. 22 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabackpflanzungen und im §. 13 über die Verpackung des Tabacks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geldstrafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nöthige auf Kosten des Säumigen beschaffen.

§. 41. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.

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Mit Ordnungsstrafe (§. 40) wird ferner belegt:
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrolirung der Tabacksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (§. 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Tabacksteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§. 113 des Strafgesetzbuchs) vorliegt.
Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§. 74 bis 78) Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

§. 43. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

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Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabackpflanzers übergegangen sind (§§. 5, 11), sowie Tabackhändler, Kommissionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen, sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer.
Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabackpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabacks in allen Fällen für die Steuer, welche in Folge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beigetrieben werden kann. [258]

§. 44. Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.

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Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.

§. 45. Verjährung.

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Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabacksteuer und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 27 und 38 dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefalle erlischt in drei Jahren.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
Jede, von einer nach §. 46 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienlich sind.
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften des Zolltarifs unter Nr. 25 v und das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868 werden von dem im §. 1 und §. 2 bestimmten Zeitpunkte an aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Satz des §. 31.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 16. Juli 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.