Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 20, Seite 253–254
Fassung vom: 9. Juni 1895
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Bekanntmachung: 14. Juni 1895
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(Nr. 2237.) Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells. Vom 9. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Nach Maßgabe der §§. 12 ff. des mit Oesterreich-Ungarn unterm 6. Dezember 1891 abgeschlossenen Zollkartells (Reichs-Gesetzbl. für 1892 S. 63) treten für die Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartells die nachstehenden Bestimmungen in Kraft.

§. 2.

Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in Oesterreich-Ungarn verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Kontrebande verübt worden ist, und eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, wenn solcher nicht dreißig Mark beträgt, dieser Summe gleichkommt.

§. 3.

Wer es unternimmt, die österreichisch-ungarischen Ein- oder Ausgangsabgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zolldefraudation verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. [254]

§. 4.

In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundsiebenzig bis dreitausend Mark zu erkennen.

§. 5.

Wer in anderer, als der in §§. 2 und 3 erwähnten Art die österreichisch-ungarischen Zollgesetze übertritt, hat eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von einhundertfünfzig Mark verwirkt.

§. 6.

Sofern die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche die Dauer von einem halben Jahre nicht übersteigen darf.

§. 7.

Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten Vergehen und Uebertretungen erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die deutschen Zollgesetze.

§. 8.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 9. Juni 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.