Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn / Anlagen C bis F, Schlußprotokoll

Gesetzestext
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Titel: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. / Anlagen C bis F, Schlußprotokoll
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 2, Seite 3 - 89
Fassung vom: 6. Dezember 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1892
Inkrafttreten:
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Anlage C. Erleichterungen im Grenzverkehr. Bearbeiten

1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazu gehörige Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten:
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
Die Zollfreiheit wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches von den Grenzbewohnern während der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen [62] Staatsgebiete befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Verbrauch beim Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird.
Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt.
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden.
6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirchschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
7. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten andern Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten.
9. Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erforderniß der Beibringung von Rezepten abgesehen.
10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichleiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden.

[63]

Anlage D. Zollkartell. Bearbeiten

§. 1. Bearbeiten

Jeder der vertragschließenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

§. 2. Bearbeiten

Jeder der vertragschließenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwachkommissäre) schleunigst anzuzeigen.

§. 3. Bearbeiten

Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

§. 4. Bearbeiten

Die Einhebungsämter eines jeden der vertragschließenden Theile sollen den dazu von dem anderm Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

§. 5. Bearbeiten

Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des [64] Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.

§. 6. Bearbeiten

Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragschließenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragschließenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.

§. 7. Bearbeiten

Keiner der vertragschließenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Giltigkeit zugestehen.

§. 8. Bearbeiten

Jeder der vertragschließenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb [65] des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

§. 9. Bearbeiten

Jeder der vertragschließenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamt,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthalts zwischen dem Ausgangsamt oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.

§. 10. Bearbeiten

Auch wird jeder der vertragschließenden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.

§. 11. Bearbeiten

Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §. 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertragschließenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. [66]

§. 12. Bearbeiten

Jeder der vertragschließenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschließenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschließenden Theile frei, zu den im Grenzbezirke des anderen Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden, sowie durch seine oberen Zoll- und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche geführt werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu verschaffen.

§. 13. Bearbeiten

Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragschließenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarif des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.

§. 14. Bearbeiten

Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.

§. 15. Bearbeiten

Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragschließenden Theile verpflichtet. [67]

§. 16. Bearbeiten

Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergleichen, nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§. 17. Bearbeiten

Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt;
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.

§. 18. Bearbeiten

Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.

§. 19. Bearbeiten

Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§. 20. Bearbeiten

Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. [68]
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn das Verfahren wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

§. 21. Bearbeiten

Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.

§. 22. Bearbeiten

Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, solange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

§. 23. Bearbeiten

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

§. 24. Bearbeiten

Die Gerichte jedes der vertragschließenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichts:
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, zum Beispiel die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; [69]
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, oder die beschlagnahmten Gegenstände zu veräußern und den Erlös gegen Erstattung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

§. 25. Bearbeiten

Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

§. 26. Bearbeiten

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragschließenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

[70]

Schlußprotokoll. Bearbeiten

Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der österreichisch-ungarischen Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Zu Artikel 1 des Vertrages. Bearbeiten

1. Die Durchfuhr deutschen Salzes durch die österreichisch-ungarische Monarchie auf der Donau kann unter den nachstehenden Bedingungen ohne weiteres Ansuchen der Partei stattfinden:
a) Die Abfertigung der bei dem Eingangszollamt anlangenden Sendungen erfolgt im Ansageverfahren, jedoch mit dem Vorbehalt, daß dieselben der inneren Beschau unterzogen werden können, und daß in Fällen besonderen Verdachtes oder einer vorgefundenen Verletzung des von den deutschen Salzsteuerbehörden angelegten Verschlusses auch die Ueberwaage der Sendung stattfinden kann.
b) Das Eintrittszollamt ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den jeweiligen Wasserstand ausreichend bemessene Frist zur Bewerkstelligung der Durchfuhr auf der Donau mittelst Dampfkraft jedesmal festzusetzen.
Nachgewiesen unverschuldeten und bei dem nächsten K. K. beziehungsweise K. ungarischen Finanzorgane unverweilt angemeldeten Verzögerungen wird billige Rechnung getragen.
c) Für die transitirende Sendung muß entweder in Baarem oder in kautionsfähigen Werthpapieren bei dem Eintrittszollamt eine Kaution in der Höhe der tarifmäßig entfallenden Einfuhrgebühren erlegt werden. Die Entscheidung darüber, ob statt dieser Kaution eine Gutstehung angenommen werden könne, bleibt den beiden Finanzministerien vorbehalten, und ist die diesbezügliche Bewilligung daher von Fall zu Fall im Vorhinein einzuholen.
d) Die obige Kaution wird der Partei zurückgestellt, wenn der thatsächliche Eintritt in den zu benennenden ausländischen Staat mittelst zollamtlicher Certifikate nachgewiesen wird. Hinsichtlich des bei dem Orsova’er K. Zollamt austretenden Salzes genügt der Nachweis des vorschriftsmäßig und anstandslos erfolgten Austritts. [71]
Die erwähntm zollamtlichen Certifikate sind im Wege des betreffenden inländischen Austrittszollamts dem K. ungarischen Finanzministerium vorzulegen, welches sich – falls der Vorschrift Genüge geleistet wurde – wegen Rückstellung der Kaution allsogleich mit dem K. K. Finanzministerium ins Einvernehmen setzen wird.
2. Die Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraumsalzen durch Oesterreich-Ungarn wird ohne besondere vorgängige Durchfuhrbewilligung ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
a) Jede Sendung muß von dem Salzsteueramt zu Kreuznach beziehungsweise Staßfurt revidirt, unter steueramtlichen Verschluß gesetzt und mit Begleitschein I abgefertigt werden.
b) Bei dem österreichischen Grenz-Eingangsamt wird, wenn der steueramtliche Verschluß unverletzt gefunden wird, und die Begleitpapiere zu dem Verdacht einer Defraude keinen Anlaß geben, die Abfertigung zur Durchfuhr durch Oesterreich-Ungarn sofort vorgenommen.
c) Das österreichische oder ungarische Grenz-Ausgangsamt läßt die Sendung nach erfolgter Konstatirung der Unverletztheit des steueramtlichen Verschlusses ohne weiteres über die Grenze austreten und veranlaßt unverweilt das Geeignete wegen Rückgabe der etwa hinterlegten Kaution.
d) Diese Erleichterungen finden auf Sendungen von Staßfurter Abraumsalzen, bei welchen im österreichisch-ungarischen Zollgebiet eine Zwischenabladung erfolgt, keine Anwendung.
3. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.
4. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.

Zu Artikel 3 des Vertrages. Bearbeiten

1. Die Vergünstigungen der Tarife A und B greifen für die aus den beiderseitigen Zollausschlüssen (Freigebieten) kommenden Waaren dann Platz, wenn diese Waaren oder die Stoffe, unter deren Verwendung sie im Zollausschlusse gefertigt wurden, in dem Lande, zu welchem der betreffende Zollausschluß gehört, erzeugt sind oder in dieses Land zollfrei eingehen können und wenn sie mit einem zu vereinbarenden Ursprungszeugnisse versehen sind.
2. Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß weder für diejenigen Artikel, für welche mit dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des einen oder des anderen Theiles Zollnachlässe bei der Einfuhr zur See bestehen bleiben, im absoluten Betrage weitergehende, noch für andere Artikel neue, die Einfuhr zur See begünstigende Zollnachlässe ohne Zustimmung des anderen Theiles eingeführt werden dürfen. [72]
Es soll indessen jedem der vertragschließenden Theile freistehen, für diejenigen Artikel, für welche mit dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des anderen Theiles ein Zollnachlaß bei der Einfuhr zur See bestehen bleibt, einen solchen die Einfuhr zur See begünstigenden Zollnachlaß in dem im Gebiete des anderen Theiles alsdann bestehenden prozentualen Verhältnisse ohne weiteres auch in dem eigenen Gebiete einzuführen.

3. Zur Tarifanlage A (Einfuhr in das deutsche Zollgebiet). Bearbeiten

Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage A aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im deutschen Zollgebiete bestehenden allgemeinen Zolltarif insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind.

1. Bearbeiten

Zu Nr. 5 m.       Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5 m.

2. Bearbeiten

Zu den Nummern 10 e und f.       Irisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas.

3. Bearbeiten

Zu Nr. 18 f 2.       Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur nach nicht erkennen laßt, ob dieselben Herren- oder Damenhüte sind, werden als Herrenhüte nach Nr. 18 f 2 behandelt.

4. Bearbeiten

Zu Nr. 20 b 1.       Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter sind auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a, fallen, zum ermäßigten Satze von 150 Mark zu verzollen.

5. Bearbeiten

Zu Nr. 25 e 1.       Als Verschnittweine zu dem ermäßigten Zollsatze von 10 Mark für 100 Kilogramm brutto sind nur zuzulassen solche rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, beziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100° Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, sofern sie unter den vom Bundesrath des Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrolen zum Verschneiden wirklich verwendet werden.
Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende weiße Wein mit Wein oder Most von der vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in eincr Menge von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende rothe Wein mit solchem Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33⅓ Prozent des ganzen Gemisches versetzt wird. [73]

6. Bearbeiten

Zu Nr. 25 f.       Gesalzene und eingeschmolzene Butter fällt unter den vereinbarten Zollsatz für Butter.

7. Bearbeiten

Zu Nr. 27 b.       Nachgeahmte Lederpappe – braune Holzpappe – (ein pappenartiges Fabrikat aus Holzstoff, welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) ist nach Nr. 27 b zu behandeln.

8. Bearbeiten

Zu Nr. 38 c.       Das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet nach Position 38 c dem Zolle von 1 Mark für 100 Kilogramm.

9. Bearbeiten

Zu Nr. 40 a.       Oeltuch (mit Oelfirniß oder mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuck] getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand, d. i. mit Oelkomposition (einer Mischung von Oel und Kautschuck) oder Oelfirniß getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspanlösung etc.) wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete grobe Zeugstoffe unterliegen gleichfalls dem ermäßigten Zollsatze der Nr. 40 a.

4. Zur Tarifanlage B (Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet). Bearbeiten

Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage B aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im österreichisch-ungarischen Zollgebiete bestehenden allgemeinen Zolltarif insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind.

1. Bearbeiten

Zu Nr. 64.       Eier von Seidenspinnern verbleiben zollfrei.

2. Bearbeiten

Zu Nr. 70.       Festes Palmkernöl fällt unter Nr. 70.

3. Bearbeiten

Zu Nr. 73.       Die Oelfirnisse sind in Nr. 73 nicht einbegriffen.

4. Bearbeiten

Zu Nr. 77.       Der unter dem Namen Wermuth bekannte Wein wird gleich dem unversetzten Wein aus jenen Staaten, welche auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden, verzollt.

5. Bearbeiten

Zu Nr. 84.       Cervelatwürste und Salami fallen unter die Nr. 84 mit dem ermäßigten Zollsatze von 16 fl. [74]

6. Bearbeiten

Zu Nr. 87.       Fische in Salzlake gehören zu Nr. 87.

7. Bearbeiten

Zu Nr. 88.       Die in Nummer 88 begriffenen Fische fallen dann nicht unter diese Position, wenn sie in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen und dergleichen vorkommen, sowie wenn sie auf eine andere Art zubereitet oder in Büchsen, Flaschen, Gläsern und dergleichen eingemacht sind.

8. Bearbeiten

Zu den Nummern 92 und 93.       Biscuits (Cakes), Lebkuchen und Oblaten fallen unter die Nummern 92 und 93.

9. Bearbeiten

Zu Nr. 102.       Unter den hierher gehörigen gesägten Steinen werden nur jene verstanden, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

10. Bearbeiten

Zu Nr. 103 b 2.       Braunstein, dann weiße Kreide, gemahlen oder geschlemmt, sind nach Nr. 103 b 2 zollfrei zu behandeln.

11. Bearbeiten

Zu Nr. 106 und 107.       Die in den Nummern 106 und 107 aufgezählten Wasser und Oele fallen dann nicht unter diese Positionen, wenn sie in Behältnissen mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen vorkommen, durch welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen.

12. Bearbeiten

Zu Nr. 113.       Künstlich hergestellter Indigo, welcher mit dem natürlichen Indigo die gleiche Zusammensetzung hat, wird wie letzterer behandelt.

13. Bearbeiten

Zu Nr. 146.       Unter den zur Nr. 146 gehörigen und gleich den Spitzen zu verzollenden Kanten werden gewebte oder gewirkte Kanten nicht verstanden; derartige Kanten fallen unter die Posameutier- oder Wirkwaaren der Nr. 147.

14. Bearbeiten

Zu Nr. 169 b.       Als ganzseidene glatte Gewebe und Armüren werden jene anerkannt, welche eine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, die nur durch eine einfache Kreuzung der Ketten- oder Schußfäden, welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und welche Stoffe deshalb mittelst der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können, nämlich die Taffte und alle Armüren, wie Satins (Atlas), Serges und Surahs (Köper), Merveilleux, Ottomanes, Marquises, Gros de Suez, Failles françaises, Lévantines, Reps, Gros de Tours, Armurespiquets etc. Alle [75] Stoffe, welche keine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, sondern aus der Verbindung zweier oder mehrerer getrennt auftretender Armüren (Bindungen) bestehen, seien es Ketteneffekte (wie bei den Pékins), seien es Schußeffekte (wie bei allen Barrés [Querstreifen]), überdies alle karrirten sowie quergestreiften Stoffe, welche Effekte zeigen, die durch verschiedenen Schuß hervorgebracht sind, dann die moirirten, gauffrirten und alle bedruckten Stoffe (gleichviel ob nur in der Kette oder im fertigen Stoffe bedruckt) werden als façonnirte Stoffe behandelt.
Als façonnirte Stoffe werden alle jene behandelt, deren Oberfläche eine Zeichnung enthält und darstellt, die durch die verschiedensten Kombinationen einer unbeschränkten Zahl von Ketten- und Schußfäden gebildet ist, und welche mit der Jacquardmaschine hergestellt werden. Sammete jeder Art, Bänder und Gaze werden wie façonnirte Gewebe behandelt.

15. Bearbeiten

Zu Nr. 170.       Unter Halbseidenwaaren sind nicht allein die aus Seide (auch Tussahseide) und Baumwolle hergestellten Gewebe, sondern auch die aus Seide (auch Tussahseide) und Wolle, sowie die aus Seide (auch Tussahseide) und gemischten Gespinnstfasermaterialien hergestellten Gewebe zu verstehen.

16. Bearbeiten

Zu Nr. 191.       Papier mit transparenten Linien (sogenannten Wasserdrucklinien) ist nicht als gepreßtes Papier (Nr. 192a), sondern als liniirtes Papier nach Nr. 191 zu behandeln.

17. Bearbeiten

Zu Nr. 195.       Puppen und Puppenbestandtheile aus Papiermasse, fertig gearbeitet, bemalt, lackirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen, sind in der vereinbarten Zollermäßigung nicht begriffen, sondern unterliegen dem allgemeinen Zollsatze der Nr. 195.

18. Bearbeiten

Zu den Nummern 220 und 221.       Die durch Zurichten oder Färben hergestellten Imitationen feiner Felle aus gemeinen Fellen sind als gemeine Felle nach den zu den Nummern 220 a, beziehungsweise 221 a zugestandenen ermäßigten Zollsätzen zu behandeln.
Künstliches Federpelzwerk aller Art unterliegt dem allgemeinen Zollsatze der Nr. 221 b.

19. Bearbeiten

Zu den Nummern 240, 241 und 242.       Irisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas.

20. Bearbeiten

Zu Nr. 245 c.       Mit Papier überzogene Griffel aus natürlichem Schiefer sind nach Nr. 245 c zu verzollen. [76]

21. Bearbeiten

Zu Nr. 252 b.      Das Oberlausitzer und das sogenannte Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet nach Nr. 252 b dem Zolle von 50 Kreuzer für 100 Kilogramm.

22. Bearbeiten

Zu Nr. 256.       Steinzeugkrüge mit Deckeln aus unedlen, nicht echt vergoldeten oder versilberten Metallen sind als Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien nach dem zur Nr. 256 zugestandenen ermäßigten Zollsatze zu behandeln, sofern das Gewicht der Deckel nicht überwiegt.

23. Bearbeiten

Zu Nr. 259 a.       Flacheisen mit ausgebauchten Schmalseiten ist als nicht façonnirt zu behandeln.
Unter Zaggeln aus abgeschweißten Schweißeisen sind die durch Schweißen aus Luppen, Rohzaggeln, Rohschienenpacketen oder Abfalleisenpacketen (sogenannten Schwitzpacketen) hergestellten verstanden.

24. Bearbeiten

Zu Nr. 271.       Wie polirte Waaren der Nr. 271 sind auch die fein matt geschliffenen, damascirten (verzierten) und gravirten, nicht anderweitig genannten Eisen- und Stahlwaaren zu tarifiren.

25. Bearbeiten

Zu Nr. 298.       Die zollfreie Behandlung von Präzisionsinstrumenten zu wissenschaftlichen Zwecken wird nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern auch anderweitig bewilligt werden, wenn der Beziehende durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß das einzuführende Instrument zu seinen wissenschaftlichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung berufsmäßiger Praxis oder zum Handel dienen soll.

26. Bearbeiten

Zu Nr. 323.       Zum zugestandenen Zollsatze für Bleichlaugen ist nicht nur Chlornatronlauge (eau de Labarraque) und Chlorkalilauge (eau de Javelle), sondern auch die wässerige Lösung von Aetzkali und Aetznatron (Aetzkalilauge und Aetznatronlauge), von zweifach schwefligsaurem Kalk und schwefligsaurem Natron (Bisulfitlauge) und schwefliger Säure, dann Wasserstoffsuperoxyd zu behandeln.

27. Bearbeiten

Zu Nr. 328.       Sogenannte Glanzstärke oder Doppelstärke, d. i. mit Stearin, Borax, Wachs oder anderen Stoffen versetzte, jedoch nicht parfümirte Stärke ist nach Nr. 328 zu behandeln. [77]

28. Bearbeiten

Zu Nr. 348 und 349.       Einbände, welche zu den Kurzwaaren gehören, sind beispielsweise solche aus Seide, Sammet, Elfenbein, Schildpatt. Bücher oder Bilderwerke in Einbänden von Buchbinderleinwand oder Leder sind daher zollfrei zu behandeln. Das Vorhandensein von Golddruck oder Goldschnitt bei eingebundenen Büchern ist ohne Einfluß auf die Tarifirung.
Auch wird zugestanden, daß Schließen oder Beschläge aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten Metallen bei Einbänden, welche ihrer sonstigen Beschaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, nicht diese Behandlung zur Folge haben, sondern außer Betracht gelassen werden sollen.

Zu Artikel 5 des Vertrages. Bearbeiten

Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften.
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.

Zu Artikel 6 des Vertrages. Bearbeiten

1. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.
2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei zu lassen:
Butter, auch künstliche, in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm,
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, [78]
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Backwerk (Brot), in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm,
insoweit diese Waaren für Bewohner des Grenzbezirks nicht mit der Post eingebracht werden.
Jeder der vertragschließenden Theile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen.

Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages. Bearbeiten

Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden am 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.

Zu Artikel 7 des Vertrages. Bearbeiten

1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamt zur Weitersendung mit einem Begleitschein (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits zugestanden. [79]

Zu Artikel 8 des Vertrages. Bearbeiten

1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen.
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten.
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt:
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes.
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamts ob.
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege.
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint.
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen [80] außergewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- beziehungsweise Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amts aber sich nicht zu betheiligen habe.
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform und Armaturstücke
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.

Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell. Bearbeiten

1. Zu §. 4 des Zollkartells. Bearbeiten

Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontrolöre.

2. Zu §. 5 des Zollkartells. Bearbeiten

Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig [81] unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben.

3. Zu §. 6 des Zollkartells. Bearbeiten

Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragschließenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.

4. Zu §§. 6 und 11 des Zollkartells. Bearbeiten

Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.

5. Zu §. 8 des Zollkartells. Bearbeiten

Man war darüber einverstanden, daß es, solange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Ausführung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren. [82]

6. Zu §. 9 des Zollkartells. Bearbeiten

Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des §. 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.

7. Zu §. 10 des Zollkartells. Bearbeiten

Nach §. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus den: deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Oesterreich-Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist.
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll:
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzollämter die zollgesetzliche Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten:
„Angemeldet und unter Nr............... des ...............Registers eingetragen.“
b) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amt im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamt, oder die Ausgangsabfertigung bei dem Grenzzollamt und die Eingangsabfertigung bei einem Amt im Innern, oder die Ausgangs- und Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amt im Innern vorgenommen wird.
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amt im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der im Ansageverfahren überwiesenen Güter im gebundenen Verkehr übergegangen sind, so bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen ist. Es würde also zum Beispiel bei einer nach Wien [83] bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgang über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamt zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken:
„Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr............... “
Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim Rückempfang der von dem Grenzzollamt des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin:
„Durch Ladungsliste Nr. ............... angemeldet und mit Ansagezettel Nr............... nach...............abgelassen. “
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.
c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten:
„Blei- Verschluß von N. N. belassen. “
„Siegel-
so daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim Grenzeingangsamt mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen, und sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamts läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahnpostwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, [84] und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen, beziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamts auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne, und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamt zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.

8. Zu §. 11 des Zollkartells. Bearbeiten

Die Verständigung über die im §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.

9. Zu §. 13 des Zollkartells. Bearbeiten

Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.

10. Zu §. 17 des Zollkartells. Bearbeiten

Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanzinspektoren (Grenzinspektoren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen.
Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen.

11. Zu §. 21 des Zollkartells. Bearbeiten

Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschließlich der Lizenzgebühren einzuziehen.

12. Zu §. 22 des Zollkartells. Bearbeiten

Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung. [85]

Zu Artikel 11 des Vertrages. Bearbeiten

Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren, oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen;
b) auf die Privilegien für sogenannte Jachtklubs, welche dritten Staaten angehören.

Zu Artikel 15 des Vertrages. Bearbeiten

Die vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch durch Herstellung direkter Eisenbahnfrachttarife einander thunlichst unterstützen.
Dieselben sind darüber einig, daß die Frachttarife und alle Frachtermäßigungen oder sonstigen Begünstigungen, welche, sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen, für Erzeugnisse der eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu milden oder öffentlichen Zwecken handelt, den gleichartigen, aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfang zu bewilligen sind.
Demgemäß sind insbesondere die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener Abfertigung auf Grund der Lokal- beziehungsweise Verbandtarife sich ergebenden Frachtsätze auf Verlangen des anderen Theiles auch in die direkten Tarife einzurechnen.

Zu Artikel 16 und 18 des Vertrages. Bearbeiten

1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration [86] und Revision sowohl im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D zum Vollzugsprotokoll von 1865 ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses bis zur einverständlichen Neuregelung auch ferner in Kraft bleiben.

Zu Artikel 19 des Vertrages. Bearbeiten

1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatz des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage E verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein.
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter F anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschließenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen und in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster aber keine Waaren mit sich [87] führen. Für andere, als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen sie Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben außerdem die in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten.

Zu Artikel 20 und 21 des Vertrages. Bearbeiten

Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden. Jeder der vertragschließenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maßgabe des Artikels 21 Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

Zu Artikel 22 des Vertrages. Bearbeiten

Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 22 gedachten Zweck zu senden, die vertragschließenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Landesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Bezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten Lokal-Zollbehörden) verstanden werden.
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jeder Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.

Zu Artikel 25 des Vertrages. Bearbeiten

Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwartige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
H. VII. P. Reuß.   Kálnoky.