Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 2. Juli 1883

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 12, Seite 148
Fassung vom: 2. Juli 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1500.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 2. Juli 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben
     a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von      9.816.820 Mark,
     b) der Marineverwaltung im Betrage von 8.125.900 Mark,
     c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von 250.000 Mark,
im ganzen bis zur Höhe von      18.192.720 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 2. Bearbeiten

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 2. Juli 1883.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.