Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. Vom 20. Februar 1888

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 6, Seite 55 - 56
Fassung vom: 20. Februar 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Februar 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1769.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. Vom 20. Februar 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Die Aufwendung eines Betrages bis zur Höhe von 278.335.562 Mark für die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt.

§. 2. Bearbeiten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 3. Bearbeiten

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.


[56]

Anlage. Bearbeiten

Ueberschlag
der
einmaligen Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht.
Lau-
fende Nr.
Bezeichnung der Ausgaben. Geldbetrag
Mark.
Verwaltung des Reichsheeres.
a. Preußen etc.
1. Zu den Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht, ausschließlich Elsaß-Lothringen 212.901.970
2. Desgleichen für Elsaß-Lothringen 289.700
Summe a. Preußen etc. 213.191.670
b. Sachsen.
3. Zu den Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht 19.296.475
c. Württemberg.
4. Zu den Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht 13.683.400
sind 246.171.545
5. Dazu: Quote an Bayern von Nr. 1, 3 und 4 mit 32.164.017
Ueberhaupt 278.335.562