Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 3. Januar 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Januar 1876
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Anmerkungen:
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(Nr. 1107.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung. Vom 3. Januar 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der einmaligen Ausgaben der Telegraphenverwaltung für 1876, und zwar zu neuen Anlagen behufs Vermehrung der Telegraphenverbindungen und zur Errichtung von neuen Telegraphenstationen, sowie zur allmäligen Erwerbung der von Kommunen hergestellten Telegraphen-Anlagen und -Stationen und zur Erwerbung von Dienstgebäuden, erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 3.300.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 2.

Die Bestimmungen in den §§. 2 – 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.