Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 3. Januar 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Januar 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1]


(Nr. 1156.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung. Vom 3. Januar 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der in der Anlage aufgeführten einmaligen Ausgaben der Post- und Telegraphenverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1877 bis zum 31. März 1877 erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 2.000.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 2.

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.



[2]

Etat
derjenigen einmaligen Ausgaben der Post- und Telegraphenverwaltung für das 1. Quartal 1877, welche durch im Wege des Kredits zu beschaffende Mittel ihre Deckung finden.


Titel 1. Anlage unterirdischer Telegraphenlinien von Halle a. S. nach Leipzig und von Halle a. S. über Kassel, Frankfurt a. M. nach Mainz und von Berlin über Hamburg nach Kiel, erste Rate 1.200.000 Mark.
Titel 2. Einrichtung und Anschluß neuer Telegraphenanstalten bis zum Gesammtbetrage von 2.000.000 Mark, erste Rate 400.000 Mark.
Titel 3. Umbau und Erweiterungsbau des Haupt-Telegraphenamts in Berlin, erste Rate 100.000 Mark.
Titel 4. Herstellung eines Dienstgebäudes auf dem Postgrundstück zu Kassel, erste Rate 50.000 Mark.
Titel 5. Ankauf eines Grundstücks und Einrichtung desselben für Dienstzwecke in Altona, erste Rate 200.000 Mark.
Titel 6. Ankauf und Einrichtung eines Dienstgebäudes in Hamburg, erste Rate 50.000 Mark.
Summe 2.000.000 Mark.