Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 22. Mai 1885

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 15, Seite 93 - 107
Fassung vom: 15. Juli 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1885
Inkrafttreten:
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(Nr. 1603.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Vom 22. Mai 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die folgenden Theile des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 207), erhalten nachstehende Fassung:
I. §. 5 Ziffer 1:
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.
II. §. 7 Ziffer 2:
Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. c 2, 3 oder als Hobelwaare oder als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e fallen, in das Lager zurückgeführt werden. [94]
Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, welcher beträgt:
a) für Säge- und Schnittwaaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten:
      α) in der ganzen Länge gleich stark und breit 33½ Prozent,
      β) nicht gleich stark oder breit 20 Prozent,
b) für ungesäumte Bretter 20 Prozent,
c) für gesägte Fournire 50 Prozent,
d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Klasse c 3 in solche der Klasse d veredelt werden 15 Prozent,
e) in allen übrigen Fällen Prozent,
Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weiter gesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen anordnen.
III. Dem §. 7 wird als Ziffer 3a hinzugefügt:
3a. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten ausländischen unter Nr. 9 d α des Tarifs bezeichneten Oelfrüchte nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Oelfabrikate steht die Niederlage derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstigen Oelfrüchte, welche in die der Steuerbehörde zur Lagerung der erstbezeichneten Oelfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.
Der Zolltarif zu dem im §. 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender Weise abgeändert:
1. Zu Nr. 2. Baumwolle und Baumwollenwaaren: [95]
a) An Stelle der Positionen 4 und 5 der Nr. 2 c (Baumwollengarn) treten folgende Bestimmungen:
      4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt 48 Mark,
      5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch acommodirter, zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art 70 Mark
für 100 Kilogramm.
b) Für Position d 6, Spitzen und alle Stickereien, wird der Eingangszoll erhöht von 250 Mark auf 350 Mark
für 100 Kilogramm.
c Die Anmerkung 3 zu d erhält folgende Fassung:
      Schmirgeltuch 6 Mark
für 100 Kilogramm.
2. In Nr. 5 treten an Stelle der Positionen b bis e folgende Bestimmungen:
b) Ultramarin 15 Mark,
c) Wachholderöl, Rosmarinöl 12 Mark,
d) Zündhölzer und Zündkerzchen 10 Mark,
e) Oxalsäure und oxalsaures Kali; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali 8 Mark,
f) Oelfirniß 6 Mark,
g) Aetzkali, Aetznatron 15 Mark,
h) Alaun; Barytweiß; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zündwaaren mit Ausnahme der Zündhölzer und Zündkerzchen 3 Mark,
für 100 Kilogramm.
Die Bestimmungen der bisherigen Positionen f bis i treten unter i bis m.
Als neue Nummern sind einzustellen:
n) Strontianpräparate 2 Mark,
o) Kreide, geschlemmte 0,30 Mark,
für 100 Kilogramm.
3. In Nr. 6 e γ sind die Worte „Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen“ zu ersetzen durch die Worte: „Uhrwerke zu anderen als Thurm- und Taschenuhren, sowie Uhrfournituren aus unedlen Metallen“.
4. Die Nr. 7 erhält folgende Fassung: [96]
7. Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren:
a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch, Asbestfiber, auch gereinigt; Asbestkitt und Asbestanstrichmasse frei.
b) Pappe und Papier aus Asbest in Bogen, Rollen oder Platten
      1. ungeformt 10 Mark,
      2. geformt, auch durchlocht 24 Mark,
c) Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien 24 Mark,
d) Asbestgewebe, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien 40 Mark,
e) Asbestwaaren, anderweit nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 60 Mark,
für 100 Kilogramm.
5. Die Nr. 9 erhält folgende Fassung:
a) Weizen 3 Mark,
b) α) Roggen 3 Mark,
      β) Hafer 1,50 Mark,
      γ) Buchweizen 1 Mark,
      δ) Hülsenfrüchte 1 Mark,
      ε) andere nicht besonders genannte Getreidearten 1 Mark,
c) Gerste 1,50 Mark,
b) α) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte 2 Mark,
      β) Leinsaat, Baumwollensamen, Ricinussamen, Palmkerne und Koprah frei.
e) Mais und syrischer Dari 1 Mark,
f) Malz 3 Mark,
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel 3 Mark,
h) Weinbeeren, frische 15 Mark,
i) Cichorien, Rüben, getrocknet (gedarrt) 1 Mark,
für 100 Kilogramm.
k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt frei.
6. Der Eingangszoll für zugerichtete Schmuckfedern, Nr. 11g wird erhöht
von 300 Mark auf 900 Mark,
für 100 Kilogramm.
7. In Nr. 12 erhält die Position 3, folgende Fassung:
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene), zur Lederbereitung, auch enthaart frei.
8. In Nr. 13 treten an Stelle der Positionen a und c folgende Bestimmungen: [97]
a) Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 Meter lang und nicht über 18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt frei.
c) Bau- und Nutzholz:
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben
      100 Kilogramm 0,20 Mark,
            oder
      1 Festmeter 1,20 Mark,
b) 15 Mark,
Anmerkung zu c 1:
            Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung,
            a) Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird frei.
            b) Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks frei.
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen
      100 Kilogramm 0,40 Mark
            oder
      1 Festmeter 2,40 Mark
Anmerkung zu c 1 und 2:
            Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni
      100 Kilogramm 0,10 Mark
            oder
      1 Festmeter 0,60 Mark
3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren
      100 Kilogramm 1 Mark
            oder
      1 Festmeter 6 Mark
Anmerkung zu c 2 und 3:
      1. geschnittenes Holz von Cedern 0,25 Mark
            für 100 Kilogramm
      Bruyère- (Erika-) Holz in geschnittenen Stücken frei.
Hinter Nr. 13g wird folgende Anmerkung angefügt: [98]
Anmerkung zu g:
1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete 40 Mark,
2. gepreßte Hornknöpfe 100 Mark,
für 100 Kilogramm.
9. In Nr. 18 treten an Stelle der Positionen a, b und g folgende Bestimmungen:
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider 1.200 Mark,
b) von Halbseide 675 Mark,
g) künstliche Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen; Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w., ohne Verbindung unter einander 900 Mark,
für 100 Kilogramm.
10. In Nr. 20 wird in Position a das Wort „Taschenuhren“ gestrichen und als Position d folgende Bestimmung eingefügt:
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen:
      1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 3 Mark,
      2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln und Knöpfen, Werke ohne Gehäuse 1,50 Mark,
      3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen 0,50 Mark,
      4. goldene Gehäuse ohne Werk 1,50 Mark,
      5. andere Gehäuse ohne Werk 0,50 Mark,
für 1 Stück.
11. Die Nr. 22 erhält folgende Fassung:
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle:
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
      1. bis Nr. 8 englisch 5 Mark,
      2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch 6 Mark,
      3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch 9 Mark,
      4. über Nr. 35 englisch 12 Mark,
Anmerkung zu a:[99]
Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokosgarn), für Fabriken von Decken und ähnlicher Gegenstände, auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei.
b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
      1. bis zu Nr. 20 englisch 12 Mark,
      2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch 15 Mark,
      3. über Nr. 35 englisch 20 Mark,
c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d nicht genannt 36 Mark,
c) accommodirter Nähzwirn 70 Mark,
e) Seilerwaaren:
      1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert 10 Mark,
      2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 24 Mark,
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht:
     1. bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manilla-Hanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt 12 Mark,
     2. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, gefärbt 24 Mark,
     3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter 36 Mark,
     4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter 60 Mark,
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt:
     1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter 60 Mark,
     2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter 120 Mark,
     3. Damast aller Art 150 Mark,
Anmerkung zu f und g:[100]
           Verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus leinenen, nicht unter g 2 und 3 fallenden Geweben, sowie dergleichen Kittel 60 Mark,
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden 100 Mark,
i) Stickereien 150 Mark,
k) Zwirnspitzen 800 Mark,
für 100 Kilogramm.
12. Für Lichte, Nr. 23, wird der Eingangszoll erhöht von 15 Mark auf 18 Mark für 100 Kilogramm.
13. In Nr. 24 kommen die Bestimmungen unter b:
gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier frei.
in Wegfall; die Bestimmungen unter c treten unter b.
14. Zu Nr. 25:
a) Für Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen, Position b, wird der Eingangszoll erhöht von 48 Mark auf 80 Mark,
für 100 Kilogramm.
b) Die Position e 2 erhält folgende Fassung:
      2. in Flaschen eingehend:
      α) Schaumweine 80 Mark,
      β) andere 48 Mark,
für 100 Kilogramm.
c) Die Position g wird abgeändert wie folgt:
      g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Fleischextrakt und Tafelbouillon 20 Mark,
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu g 1:
     Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei.
     2. Fische:
           α) frische[101] frei.
           β) gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend; getrocknete, geräucherte, geröstete, blos abgekochte (abgesottene) 3 Mark,
           γ)mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in Fässern eingehend 12 Mark,
           δ) zubereitete, andere; Fische aller Art, in hermetisch verschlossenen Gefäßen eingehend 60 Mark,
für 100 Kilogramm.
      3. Geflügel, Wild aller Art, nicht lebend 30 Mark,
für 100 Kilogramm.
d) Die Anmerkung zu i ist folgendermaßen zu fassen:
Anmerkung zu i:
      Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele, sowie Muskatnüsse zur Darstellung von Muskatbalsam (ol. nucistae expr.) auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei.
e) e) Für Honig, Position l, wird der Eingangszoll erhöht von 3 Mark auf 20 Mark,
für 100 Kilogramm.
f) An Stelle der Position m 3 tritt folgende Bestimmung:
     3. Kakao in Bohnen:
            α) roher 35 Mark,
           β) gebrannter 45 Mark,
für 100 Kilogramm.
g) Für Kaviar und Kaviarsurrogate, Position n, wird der Eingangszoll erhöht von 100 Mark auf 150 Mark,
für 100 Kilogramm.
h) In der Position p fallen unter Nr. 1 die Worte „Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate“, sowie „zubereitete Fische“ fort; unter neuer Nummer wird folgende Bestimmung hinzugefügt
     3. Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate 80 Mark,
für 100 Kilogramm.
i) Position q 1 erhält folgende Fassung:
      α) Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurrogate, Tapioka 9 Mark,
      β) Nudeln, Maccaroni 10 Mark,
für 100 Kilogramm.
k) Für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Position q 2, wird der Eingangszoll erhöht von 3 Mark auf 7,50 Mark,
für 100 Kilogramm. [102]
l) Die Position r erhält folgende Fassung:
      r) 1. Muscheln oder Schaalthiere aus der See, mit Ausnahme der unter r 2 genannten 24 Mark,
     2. Austern, Hummern und Schildkröten 50 Mark,
für 100 Kilogramm (brutto).
m) Für Reis, zur Stärkefabrikation, Anmerkung zu Position s, wird der Eingangszoll erhöht von 1,20 Mark auf 3 Mark,
für 100 Kilogramm.
n) Der Position w „Thee“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen:
      15 Mark,
      Thee zur Theïnfabrikation amtlich denaturirt unter Zollkontrole auf Erlaubnißschein frei.
15. Die Nr. 26 erhält folgende Fassung:
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette:
a) Oel aller Art in Flaschen und Krügen 20 Mark,
b) Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern 10 Mark,
c) Leinöl, Baumwollensamenöl in Fässern, Oelsäure 4 Mark,
d) Oliven- und Ricinusöl in Fässern, amtlich denaturirt 2 Mark,
e) Palm- und Kokosnußöl 2 Mark,
f) anderes Oel in Fässern 9 Mark,
für 100 Kilogramm.
g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen frei.
h) Schmalz von Schweinen und Gänsen,sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow) 10 Mark,
Anmerkung zu h:
      Schmalz und schmalzartige Fette für Seifen- oder Lichtefabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole 2 Mark,
i) Stearinsäure, Palmitinsäure, Paraffin, Wallrath und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt 10 Mark,
k) Fischspeck, Fischthran 3 Mark,
l) Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und sonstiges Thierfett, anderweit nicht genannt 2 Mark,
m) Bienenwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses; Pflanzenwachs (aus Palmen, Palmblättern etc.); Erdwachs, gereinigt 15 Mark,
für 100 Kilogramm.
16. Die Nr. 29 erhält folgende Fassung: [103]
a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mineralische Schmieröle 6 Mark,
b) mineralische Schmieröle 10 Mark,
für 100 Kilogramm.
Anmerkungen:
      1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke, als die Schmieröl- oder Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll freizulassen.
      2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen.
      3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung in inländischen Bctriebsanstalten bestimmt ist, unter Kontrole mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizulassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwendung finden, unter Kontrole der Verwendung, auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische zu behandeln sind.
17. In Nr. 30 treten an Stelle der Positionen d, e und f folgende Bestimmungen:
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide etc.), gefärbt und ungefärbt 200 Mark,
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden 800 Mark,
     2. Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide 600 Mark,
     3. Gaze, Crepe und Flor ganz oder theilweise aus Seide 1000 Mark,
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu e 1:
           Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert 250 Mark,
f) alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 450 Mark,
für 100 Kilogramm.
Anmerkungen:
      1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden 10 Mark,
      2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. [104]
18. Die Nr. 33 erhält folgende Fassung:
33. Steine und Steinwaaren:
a) Steine, roh oder blos beHauen, auch gemahlen frei.
Anmerkung zu a:
           Zu den rohen oder blos behauenenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flintensteine, gehauen oder geschnitten; Schleif- und Wetzsteine aller Art 0,25 Mark,
c) roher Tafelschiefer 0,50 Mark,
d) gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit – écossines – petit granit – nicht gehört 1 Mark,
Anmerkung zu d:
      Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit sie unter d fallen, seewärts eingehend frei.
e) Dachschiefer und rohe Schieferplatten 1,50 Mark
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu e:
      Dachschiefer und rohe Schieferplatten seewärts eingehend für 100 Kilogramm 0,50 Mark.
f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen 3 Mark,
Anmerkung zu e und f:
      Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind als Blöcke zu behandeln.
g) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 60 Mark,
h) andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava:
     1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack:
           α) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen 15 Mark,
           β) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln in polirten oder lackirten Holzrahmen 6 Mark,
     2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 24 Mark,
für 100 Kilogramm. [105]
19. In Nr. 35 werden die Positionen a und c durch folgende Bestimmungen ersetzt:
a) grobe:
      1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, ordinäre, gefärbt und ungefärbt 3 Mark,
      2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen; Körbe, ungefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhe aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre; Bast- und Strohseile; Strohsitze; alle diese ungefärbt 10 Mark,
c) feine, sowie alle nicht unter a, a und a begriffene Waaren aus Bast, Stroh, Schilf etc., auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24 Mark,
für 100 Kilogramm.
20. In Nr. 37 sind in Position a die Worte „frische Fische“ zu streichen.
21. In Nr. 38 treten an Stelle der Positionen a und b folgende Bestimmungen:
a) gewöhnliche Mauersteine; gebrannte grobe Pflastersteine (Klinker); gewöhnliche Dachziegel; nicht feuerfeste Röhren und Töpfergeschirr, unglasirt frei.
b) feuerfeste Steine 0,50 Mark,
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr 1 Mark,
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten 2 Mark,
für 100 Kilogramm.
Die Bestimmungen der bisherigen Positionen c und d treten unter e und f.
22. Die Nr. 39 erhält folgende Fassung:
a) 1. Pferde 1 Stück 20 Mark,
      2. Maulesel, Maulthiere und Esel 1 Stück 10 Mark,
Anmerkung zu a 1 und 2:
      Füllen, welche der Mutter folgen frei.
b) Stiere und Kühe 1 Stück 9 Mark,
c) Ochsen 1 Stück 30 Mark,
Anmerkung zu c:
           Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. [106]
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 1 Stück 6 Mark,
e) Kälber unter 6 Wochen 1 Stück 3 Mark,
f) Schweine 1 Stück 6 Mark,
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm 1 Stück 1 Mark,
h) Schafvieh 1 Stück 1 Mark,
i) Lämmer 1 Stück 0,50 Mark,
k) Ziegen frei.
23. An Stelle der Nr. 41 c 2 des Tarifs tritt folgende Bestimmung:
2. Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge, nicht gemischt mit anderen Spinnmaterialien; Genappes-, Mohair-, Alpatkagarn:
      α) einfach, ungefärbt oder gefärbt; dublirt ungefärbt [1] 3 Mark,
      β) dublirt gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt 24 Mark,
für 100 Kilogramm.
  1. Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge findet §. 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 analoge Anwendung.
  2. Der im §. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1885, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), vorgesehene Nachweis für Einfuhren in Folge von Verträgen, welche vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossen worden sind, kann durch alle in der deutschen Civilprozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden.
    Die Bestimmungen des Absatzes 2 §. 1 des erwähnten Gesetzes finden auch auf solche Waaren Anwendung, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 15. Januar d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, daß die Waaren schon damals zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt waren.
    Wird der im Absatz 1 beziehungsweise 2 geforderte Nachweis erbracht, so sind diejenigen Mehrbeträge zurückzuerstatten, welche in Folge des bezeichneten Gesetzes vom 20. Februar 1885 erhoben worden sind.
    Die betreffenden Ansprüche sind innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet wird, geltend zu machen.
    Dieses Gesetz tritt für die Tarifpositionen des §. 2 in Kraft:
    a) Nr. 11 a Anmerkung (Kokosfasern etc.),
                14 a (Branntwein etc.),
                14 i α und β (Kraftmehl etc., Nudeln etc.)

    sofort; [107]

    b) bezüglich der in Nr. 5 d α enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Raps und Rübsaat,
    der Nr. 8 c 1 (Bau- und Nutzholz etc.),
    ferner bezüglich des in Nr. 23 enthaltenen Artikels hartes Kammgarn etc. am

    ersten Oktober 1885;

    c) bezüglich der Nr. 5 i (Cichorien etc.)

    am 1. Januar 1886;

    d) bezüglich sämmtlicher übrigen, im Tarif aufgeführten Gegenstände, einschließlich Raps und Rübsaat,

    am 1. Juli 1885.

    In Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs, welche auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, vom 20. Februar 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) durch Anordnung des Reichskanzlers bereits in vorläufige Hebung gesetzt sind, bleibt diese Anordnung bis zum 1. Juli d. J. in Kraft.
    Für denjenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meistbegünstigten Staaten nachweislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. Mai 1885 abgeschlossenen Verträgen eingeführt wird, kommt der Zollsatz von 1 Mark für 100 Kilogramm zur Anwendung, sofern die Einfuhr der Waare bis zum 1. August 1885 erfolgt.
    Bezüglich der Führung des Nachweises über den Vertragsabschluß, sowie bezüglich der Einfuhr solchen Roggens über Häfen des Zollauslandes, finden die Bestimmungen des §. 3 dieses Gesetzes analoge Anwendung.
    Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom 6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 120), 19. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 119), 21. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 121) und 23. Juni 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) festgestellt sind, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
    Gegeben Berlin, den 22. Mai 1885.
    (L. S.)  Wilhelm.


      Fürst von Bismarck.