Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Änderungen des Zolltarifs. Vom 20. Februar 1885

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 6, Seite 15 - 16
Fassung vom: 20. Februar 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Februar 1885
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(Nr. 1585.) Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. Vom 20. Februar 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Die Eingangszölle von den nach Nr. 9 (Getreide etc.), Nr. 25 q 1 (Kraftmehl, Puder etc.), Nr. 25 q 2 (Mühlenfabrikate etc.) und Nr. 26 a 4 (anderes Oel in Fässern) des gegenwärtig geltenden Zolltarifs zollpflichtigen Gegenständen sowie von den unter Nr. 25 e 2 dieses Tarifs fallenden Schaumweinen können durch Anordnung des Reichskanzlers in derjenigen Höhe in vorläufige Hebung gesetzt werden, welche der Reichstag bei der zweiten Lesung des demselben vorliegenden Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, genehmigt hat oder noch genehmigen wird.
Insoweit die oben genannten Gegenstände in Folge von Verträgen eingeführt werden, welche nachweislich vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossen worden sind, finden die vorstehenden Bestimmungen auf dieselben keine Anwendung.

§. 2. Bearbeiten

Die Anordnung (§. 1) ist in das Reichs-Gesetzblatt aufzunehmen und tritt sofort in Kraft. Die Anordnung erlischt, sobald der betreffende Gesetz-Entwurf (§. 1) als Gesetz in Kraft tritt oder abgelehnt oder zurückgezogen wird, spätestens aber mit dem fünfzehnten Tage nach Schließung der gegenwärtigen Reichstagssession.

§. 3. Bearbeiten

Nach dem Erlöschen der Anordnung sind unverzüglich diejenigen Zollbeträge, welche über den bis dahin gesetzlichen Zollsatz hinaus entrichtet oder zu Lasten des Zollschuldners angeschrieben sind, zu erstatten beziehentlich wieder abzuschreiben, [16] insoweit diese Beträge nach höheren Zollsätzen berechnet sind, als die zur Zeit des Erlöschens der Anordnung bestehende Zollgesetzgebung festsetzt.

§. 4. Bearbeiten

Während der Geltungsdauer der im §. 1 bezeichneten Anordnung tritt die Bestimmung unter I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen Erzeugnissen keine weitere Abgabe, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf, bezüglich der von der Anordnung betroffenen Gegenstände außer Anwendung.

§. 5. Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.