Gesetz, betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865
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(Nr. 107.) Gesetz, betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865. Vom 25. Mai 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:
§. 1.
- Die durch den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu letzterem nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Oesterreich andererseits vom 9. März d. J. für die Einfuhr aus dem freien Verkehr Oesterreichs in das Gebiet des Zollvereins vereinbarten Zollbefreiungen und Zollermäßigungen treten gleichzeitig mit dem Vollzuge dieses Vertrages für die Einfuhr aus allen Ländern in Wirksamkeit, jedoch mit der Maaßgabe, daß die Zollermäßigung für „Wein und Most, auch Cider, in Fässern und Flaschen” – Anlage B. des Vertrages Nr. 22. Lit. n. – nur auf die Erzeugnisse derjenigen Länder Anwendung findet, welche die Erzeugnisse des Zollvereins bei der Einfuhr gleich den Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation behandeln.
§. 2.
- Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 25. Mai 1868.