Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich andererseits

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Titel: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich andererseits.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 17, Seite 239–315
Fassung vom: 9. März 1868
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Bekanntmachung: 8. Juni 1868
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(Nr. 106.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich andererseits. Vom 9. März 1868.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits,

und

Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät, zugleich in Vertretung des souverainen Fürstenthums Liechtenstein, andererseits,

von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, haben über die Abänderung und Erweiterung des Handels- und Zoll-Vertrages vom 11. April 1865. Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Otto Eduard Leopold Grafen v. Bismarck-Schönhausen,
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Martin Friedrich Rudolph Delbrück,
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor Alexander Max v. Philipsborn,
ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichnete Königlich Bayerischen Staatsrath Wilhelm v. Weber und Königlich Bayerischen Ober-Zoll-Assessor Max Joseph Eggensberger, [240]
und den von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichneten Königlich Sächsischen Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thümmel;
und
Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät:
Allerhöchstihren Wirklichen Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Felix Grafen v. Wimpffen,
und
Allerhöchstihren Sektions-Chef Sisinio v. Pretis-Cagnodo,

welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben.

Artikel 1.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur statt finden:
a. bei Taback, Salz und Schießpulver;
b. aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

Artikel 2.

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maaße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden.

Artikel 3.

Die vertragenden Theile wollen gegenseitige Verkehrs-Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen. [241]
Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in den Staaten der Oesterreichischen Monarchie von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den in der Anlage B. bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen.
Sollte einer der vertragenden Theile es nöthig finden, auf einen, in diesen Anlagen verzeichneten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können.

Artikel 4.

1. Die aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in das Gebiet des andern übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-Abgaben frei sein.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben werden dürfen, nämlich:
im Zollverein:
von Lumpen und andern Abfällen zur Papier-Fabrikation und zwar:
a. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papierspänen 1⅔ Thaler (2 Fl. 55 Kr. südd. W.) vom Zoll-Zentner,
b. altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, getheert oder nicht getheert, ⅓ Thaler (35 Kr. südd. W.) vom Zoll-Zentner,
in den Staaten Seiner Kaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät:
a. von den unter Pos. 6. a. Nr. 1. der Anlage A. genannten Fellen und Häuten 2 Fl. 50 Kr. ö. W. vom Zoll-Zentner,
b. von den unter Pos. 49. b. der Anlage A. genannten Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papier-Fabrikation 2 Fl. ö. W. vom Zoll-Zentner.
2. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhr-Prämie sollen sie nicht enthalten.
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den innern Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen. [242]

Artikel 5.

Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel 6.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangs-Abgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
c) für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln);
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt;
und zwar in dem Falle unter c. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. [243]

Artikel 7.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Verschluß-Abnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Artikel 8.

Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig statt finden können.

Artikel 9.

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält die Anlage C.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maaßregeln aufrecht erhalten. [244]

Artikel 11.

Stapel- und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein- oder umzuladen.

Artikel 12.

Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Seeschiffe zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafen-Abgaben im andern Staate genügen.

Artikel 13.

Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafen-Abgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Artikel 14.

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates. [245]

Artikel 15.

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne- und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlagekapitals nicht übersteigen.
Wegegelder für beladenes Fuhrwert sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 Kr. ö. W.) für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17. enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 16.

Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen.

Artikel 17.

Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. [246]
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theil, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung,

Artikel 18.

Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Auf das Apothekergewerbe und den Gewerbebetrieb im Umherziehen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse oder Fabrikate sollen jedoch die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern vertragenden Theils keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Theils einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. [247]

Artikel 19.

In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Theile in dem andern denselben Schutz wie die Inländer genießen.

Artikel 20.

Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des andern Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.

Artikel 21.

Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des andern Theils, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.

Artikel 22.

Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.

Artikel 23.

In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von deren Zollgebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den Artikeln 1. bis 9. des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung. [248]

Artikel 24.

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juni 1868. ab in Kraft und an die Stelle des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865. treten. Er soll bis zum 31. Dezember 1877. in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag und in die demselben beigefügten Tarife jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen derselben nicht in Widerspruch stehen, und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte.

Artikel 25.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen acht Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 9. März 1868.
     v. Bismarck.           Wimpffen.     
(L. S.) (L. S.)
     Delbrück.           Pretis.     
(L. S.) (L. S.)
     v. Philipsborn.     
(L. S.)
     Weber.     
(L. S.)
     Eggensberger.     
(L. S.)
     v. Thümmel.     
(L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Anlage A. Zollsätze für die Einfuhr nach Oesterreich

[249] [250] [251] [252] [253] [254] [255] [256] [257] [258] [259] [260] [261] [262] [263] [264] [265] [266] [267] [268] [269] [270] [271] [272] [273] [274] [275]

Zollsätze
für die
Einfuhr aus dem Zollverein nach Oesterreich.


Nr. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der
Verzollung.
Zollbetrag.
Fl. Kr.
I. Landwirthschaftliche Erzeugnisse.
1 Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mahlprodukte:
a) Weizen, Spelz (Dinkel), Halbgetreide, Heidekorn oder Buchweizen, Hirse, Mais (türkischer Weizen, Kukurutz), Roggen, Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, Zuckererbsen (Zizern), Gerste und Malz, dann Hafer 1 Ztr. frei
b) Mehl und Mahlprodukte (gerollte, geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Grütze, Gries) 1 Ztr. frei
c) Stärkegummi (Dextrin, Leogomme) 1 Ztr. frei
2 Gemüse, Obst und andere Garten- und Feldfrüchte:
a) Gartengewächse, frische, d. i. Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, Pilze, Schwämme, einschließlich der Trüffeln, Knoblauch, Schnittlauch, Porri, Zwiebeln, auch Blumen- und Meerzwiebeln.

Obst, frisches, als: Aepfel, Ananas, Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Kürbisse, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Hasel- und welsche Nüsse, frische, grüne, unausgeschälte, Pfirsiche, Pflaumen, Quitten, Schlehen, Stachelbeeren, dann Waldbeeren aller Art, z. B. Berberitz-, Brom-, Erd- und Heidelbeeren.
Bast, roher, Binsen, Schilfe, Rohre (Dach- und Weberrohr, auch gespalten, geschnitten und gespitzt zu Weberkämmen), Schachtelhalm, Flechten, Moose, Feuerschwamm, roher, Holzzunder (d. i. vermodertes Holz von Buchen, Fichten etc.).
Bäume, Sträuche, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln, frische Blumen, Blätter (auch Maulbeerblätter) und Knospen.
Gras, Grassamen, Heu, Häckerling, Stroh, auch Strohabschnitte und Strohähren (natürliche zu Putzarbeiten).
Futterkräuter, Heidekraut und Heidekrautwurzeln, Stengel und Blätter der Heidelbeeren.
Getreide in Garben, Hülsenfrüchte im Kraut, Maisstroh, d. i. Maiskolben (leere), Stengel und Blätter der Maispflanze, Mohnsamenkapseln, leere, Kardendisteln, Streulaub, Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern.
Asphodillknollen (Goldwurzeln), sowohl frisch als trocken, Kalmus, frischer, Krappwurzeln, frische, Cichorien, frische, getrocknete und gedörrte, Bucheckern (Buchkerne), Erdnüsse, Flohsamen, Roßkastanien, Wachholderbeeren.
Oelsaat, als: Raps-, Hanf-, Lein- und Mohnsamen, gelber Raps oder Lein- und Vogeldotter, Sesam, der Samen des Ricinus (semen catapuciae majoris), der Mad- und Sonnenblumensamen, dann die Kerne der Marillen (Aprikosen), Pfirsiche und Pflaumen

1 Ztr. frei
b) 1. Kleesaat und Sämereien, d. i. Samen zum Garten- und Feldbaue (beispielsweise gehören hierher Angelika-, Dill-, Gichtrosen- [Päonien-], Kohl- und Runkelrübensamen, Moorhirse, Gurken-, Kürbis-, Quitten- und Melonenkerne, Tabaksamen),

2. Samen von Waldbäumen, dann Runkelrüben, getrocknete

1 Ztr. frei
c) Gartengewächse, zubereitete, d. i. Gemüse- und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln), getrocknet oder comprimirt, gedörrt, zerschnitten oder sonst zerkleinert, gesalzen, in Essig eingelegt, in Fässern.
Obst, zubereitet, d. i. getrocknet, gedörrt, zerschnitten oder auf andere Weise zerkleinert, ohne Zucker gekochte Obstmuße, ingleichen Nüsse, als: welsche und Haselnüsse, trockene oder ausgeschälte
1 Ztr. frei
d) Senfsaat, Senfpulver oder gemahlener Senf (nicht in Blasen, Flaschen oder Krügen verpackt), Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel 1 Ztr. frei
e) Kastanien (Maronen) 1 Ztr. 75
f) Cichorien, gebrannte oder gemahlene 1 Ztr. 1
g) Hopfen 1 Ztr. 2 50
h) Süßholzsaft 1 Ztr. 2
II. Thiere und thierische Producte.
3 Fische, Schaal- und andere Wasserthiere:
a) Fische, frische, sowohl lebend als geschlachtet, dann Fluß- und Bachkrebse, frische, Schnecken, Biber, Ottern, Frösche 1 Ztr. frei
b) Fische (mit Ausnahme der Heringe, Cospettoni, Saracche, Scoranze und Stockfische), gesalzen, getrocknet, geräuchert, in Meerwasser eingelegt (marinirt) 1 Ztr. 1 50
4 Schlacht- und Zugvieh:
a) Ochsen und Stiere 1 Stück 2
b) Kühe 1 Stück 1 50
c) Jungvieh 1 Stück 75
d) Hammel 1 Stück 25
e) Kälber, Schafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegenvieh 1 Stück frei
f) Schweine (einschlüssig der Spanferkel von mehr als 20 Zollpfund) 1 Stück 1
g) Spanferkel, nicht mehr als 20 Zollpfund im Gewichte 1 Stück 15
Anmerkung zu der Nr. 4. a. bis g. Schlachtvieh im getödteten Zustande, selbst noch mit der Haut und den Eingeweiden versehen, ist wie Fleisch zu behandeln.
h) Pferde und Füllen 1 Stück frei
5 Bienenstöcke mit lebenden Bienen, Geflügel aller Art, Wildpret, kleines (Hasen und Kaninchen), Wildpret, großes, lebendes 1 Ztr. frei
6 Thierische Produkte:
a) 1. Felle und Häute, folgende: Rinds- (d. i. Bison-, Büffel-, Kalbs-, Kuh-, Ochsen-, Stier-, und Terzen-), Pferde-, (auch Füllen-, Maulesel- und Maulthier-), Esel-, Kameel-, Hunds-, Dachs-, Schwein-, Gems-, Hirsch-, Reh-, Elenthier-, Rennthier-, Flußpferd- und Rhinoceroshäute, dann gemeine Schaf- (auch Schöps-, Sterbling-, Lamm-), gemeine Ziegen- (auch Bock- und Kitzen-), Hasen- und Kaninchenfelle und Fischhäute, roh,

2. Felle und Häute, nicht besonders benannte, roh

1 Ztr. frei
b) Haare aller Art, roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt, Borsten, Bettfedern, Federkiele, roh und zugerichtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedern 1 Ztr. frei
c) Eier aller Art, Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen) 1 Ztr. frei
d) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, Goldschlägerhäutchen, dann Darmseile, d. i. Stricke aus groben Därmen (zum Gebrauche bei Drehbänken, Schleifrädern u. dgl.); Honig 1 Ztr. 75
e) Fleisch, zubereitetes, d. i. gesalzenes, geräuchertes; Speck; Fleischextract 1 Ztr. 1 50
f) Butter, frische, gesalzene und eingeschmolzene 1 Ztr. 2
g) Wachs (gelbes und weißes) 1 Ztr. 2 50
h) Käse 1 Ztr. 2 20
III. Fette, Oele, fette, Getränke und Speisen.
7 Fette:
a) Unschlitt 1 Ztr. frei
b) Stearin, Stearinsäure, Paraffin 1 Ztr. 1 50
8 Oele, fette, mit Ausnahme des Baum-, Palm- und Cocosnußöls, so wie der parfümirten Oele, in Fässern oder Schläuchen und Blasen 1 Ztr. 75
9 Bier:
a) in Fässern 1 Ztr. 1 50
b) in Flaschen und Krügen (auch Plutzern) 1 Ztr. 5
Anmerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem verzollten Biere nur bei der Einfuhr in die geschlossenen Städte erhoben werden.
10 Wein (auch Obstwein, Wein- und Obstmost) 1 Ztr. 4
11 Eßwaaren:
a) Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie auch Schiffszwieback 1 Ztr. frei
b) Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl), Sago, auch Sago-Surrogate 1 Ztr. frei
c) Senfpulver (in Blasen, Flaschen, Krügen), Senf, zubereiteter; Aale in Oel eingelegt (in Fässern) 1 Ztr. 7 50
d) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk; alle in Flaschen, Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene, dann alle in Zucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere u. dgl.); ferner Pasteten, Tafelbouillons, Gelees (Sulzen), Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses, Chocolade, Chocoladen-Surrogate und -Fabrikate, dann Cacaomasse und Cacao, gemahlen 1 Ztr. 10
Anmerk. Wenn Eßwaaren in Umschließungen eingehen, die einem höherer Zolle unterliegen, als die Eßwaare selbst, so sind dieselben nach den Zollsatze für die Umschließungen zu verzollen.
IV. Brenn-, Bau- und Werkstoffe.
12 Holz, Kohlen und Torf:
a) Brennholz (d. i. alles nicht vorgearbeitete gemeine Holz in unbehauenen Stämmen und Blöcken, Scheitern und Prügeln, die nicht länger als 42 Wiener Zoll sind), auch Holzborte, Busch, Faschinen, Flechtweiden und Reisig 100
Wr. Kbkfß.
frei
b) Werkholz, gemeines (europäisches), roh, d. i. nicht vorgearbeitet, also in unbehauenen Stämmen länger als 42 Wiener Zoll, oder in Bandstöcken, Stangen, Pfahlholz u. s. w. und zugerichtet, d. i. Sägewaaren, Faßholz (Dauben) und alles andere roh vorgearbeitete Werkholz, mit Ausnahme der Fourniere 100
Wr. Kbkfß.
frei
c) Werkholz, außereuropäisches, in Blöcken, Brettern und Pfosten 1 Ztr. frei
d) Holzkohlen, Torf, Torfkohlen, Braun- und Steinkohlen 1 Ztr. frei
13 Drechsler- und Schnitzstoffe: Bernstein (Bernsteinmasse), Gagat (schwarzer Bernstein), Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Knochen, Klauen, Füße und Hufe, Schildpatt, Meerschaum, Wallfischbarten (Fischbein, rohes), Stuhlrohr, ungespalten, ungebeizt, Stöcke und Röhre, edlere (d. i. alle mit Ausnahme des Schilf- und Stuhlrohrs), Cocos- und Coquillasnüsse und Cocosnußschalen, Areka- und Steinnüsse;

Elfenbein und andere Thierzähne, Perlmutter- und andere Muschelschalen, roh oder blos geschnitten, in Platten und Blöcken

1 Ztr. frei
14 Mineralien:
a) Steine, rohe, d. i. behauen und unbehauen, auch in Platten, doch nicht geschliffen und nicht polirt (z. B. Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Mauersteine, Mühlsteine [ohne und mit eisernen Reifen oder Metallhülsen], Schleif- und Wetzsteine aller Art, Probirsteine, Feuersteine [Flintensteine], Tufstein, rohe Granit- und Marmorblöcke u. dgl.), Lithographirsteine (sogenannte Kehlheimer Platten), auch mit Zeichnungen oder Schrift, Dach- und Mauerziegeln, Schlacken, Sand (auch farbiger Streusand, mit Ausnahme der Schmalte), Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt, Mörtel, Amianth und Asbest.

Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink- und Zinnerze, Gold- und Silberstufen, Kobalt- und Nickelerze.
Puzzuolan- und Santorinerde (auch Cement und Traß), Mergel, Lehm, gemeiner Ziegel- und Töpferthon, Trippel-, Talk- und Walkererde, Bolus (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weißer Bolus), Blutstein, Braunstein, Farberde, gelbe, grüne, rothe, Graphit (Wasserblei, Reißblei), Kolkothar, Ocker, Bimsstein und Schmirgel, Fluß- und Schwerspath, Satinober, Umbra, weiße Pfeifen- und andere Erden zur Erzeugung von Steingut oder Porzellan, alle diese Gegenstände auch gemahlen und geschlemmt, Kreide, weiße und schwarze, roh, ungeschnitten und geschlemmt, Garten- und Moorerde

1 Ztr. frei
Anmerk. Steinmetzarbeiten, gemeine, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge u. dgl., ungeschliffen, mit Ausnahme jener aus Alabaster und Marmor, werden den behauenen Steinen beigezählt.
b) Schiefertafeln (auch in Holzrahmen der Nr. 37. a. und c.), Schiefergriffel (nicht bemalt oder angestrichen oder mit anderen Materialien in Verbindung), Schieferpapier und Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen Materialien, Kreide und Rothstein, geschnitten, Bimsstein, geformt, Bimsstein-, Glas-, Sand- und Schmirgelpapier, Bimsstein- und Schmirgeltuch 1 Ztr. 75
V. Arzenei-, Parfümerie-, Farb-, Gerb- und chemische Hülfsstoffe.
15 Oele, ätherische:
a) Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- und Wachholderöl. 1 Ztr. 3
b) Oele, ätherische, d. i. alle mit Ausnahme der vorstehend unter a. und der unter Nr. 17. genannten ätherischen Oele, dann parfümirte Essige, Fette und Oele 1 Ztr. 5
Anmerk. Wenn die unter a. und b. genannten Essige, Fette und Oele in Behältnissen mit Etiquetten, Gebrauchsanweisungen u. dergl. vorkommen, durch welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen, so sind sie als Parfümeriewaaren zu behandeln.
16 Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, als: echte und falsche Alkanna, Curcumä, Krapp, dann Waid, Wau, Saftor, Färbeginster, Kermeskörner.

Berberitzenholz und -Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weiße Seeblumenwurzeln, Quercitron, Gerberlohe und Gerberrinde (d. i. von Birken, Eichen, Fichten, Tannen, Roßkastanien, Ulmen, Weiden, Erlen), Summach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallonea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppernmehl, Galläpfel.

1 Ztr. frei
17 Harz, Theer- und Mineralöle, auch Pflanzensäfte:
a) Harz, gemeines (als: weißes, gelbes und schwarzes von Nadelhölzern), Theer (auch Steinkohlentheer und Daggert), Colophonium; Asphalt und andere Erdharze, Bergpech, Bergtheer, Limonien- (Citronen-) Saft 1 Ztr. frei
b) Terpentin und Terpentinöl (auch Pech- und Theeröl) 1 Ztr. frei
c) Steinkohlentheeröl (auch Benzin) 1 Ztr. 75
18 Chemische Hülfsstoffe:
a) Schwefel (in Stücken und Stangen, auch gemahlen und Schwefelblüthe), Salpeter, roh, Ofenbruch, zinkischer (Tutia alexandrina), Pottasche, (auch alle andere unausgelaugte Holzasche und unreines kohlensaures Kali), Weinstein, roh, raffinirt und krystallisirt, auch Weinhefe, getrocknet, citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk, Eisenvitriol, Eisenrostwasser (Eisenbeize), Eisenmoor und Eisensafran, Arsenik und arsenige Säure, Arsenikschwefel (Operment, Realgar), Mineralwässer, natürliche und künstliche, einschließlich der Flaschen und Krüge, Spießglanz und Spießglanzkönig, Zaffer, Schmalte, Streuglas 1 Ztr. frei
b) Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Königswasser. 1 Ztr. 25
c) Soda (d. i. einfach kohlensaures Natron), Digestivsalz (salzsaures Kali), Seifensieder-Unterlauge, Kali und Natron, ein- oder zweifach schwefelsaures 1 Ztr. 40
d) Alaun, Bleiglätte (Silber- und Goldglätte), Salpeter, raffinirt, d. i. krystallisirt oder in Tafeln, Admonter- (gemischter Eisen- und Kupfer-), Kupfer- und Zinkvitriol, Wasserglas.

Ammoniaksalze (d. i. Salmiak, kohlensaures und schwefelsaures Ammoniak), Hirschhorn- und Salmiakgeist, Verbindungen von Holzessig mit Eisen, Blei oder Kalk (holzessigsaures Eisen u. s. w.).
Mineralkermes, Lakmus

1 Ztr. 75
e) Blei- und Zinkweiß (Zinkoxyd), Bleizucker, Chlortalk, blau- und chromsaures Kali, chromsaures Bleioxyd, Grünspan, Massikot, Mennig, doppeltkohlensaures Natron (Soda bicabonate), Orseille und Persio, Eichenholz-, Galläpfel- und Knoppern-Extract, Schüttgelb und Weinsteinsäure. 1 Ztr. 1 50
f) Aetznatron, Oxalsäure, oxalsaures Kali 1 Ztr. 2
VI. Metalle, roh und als Halbfabrikate.
19 Eisen:
a) Eisen, rohes, auch altes, gebrochenes Eisen, Eisenabfälle (Eisenfeile, Hammerschlag) 1 Ztr. 25
b) 1. Eisen, gefrischtes (d. i. geschmiedetes und gewalztes), in Stäben, nicht façonnirtes, auch Luppeneisen;

2. Eisenbahnschienen, roh vorgeschmiedete Maschinen- und Wagenbestandtheile (Achsen u. dergl.), sofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfd. und darüber wiegen, dann schmiedeeiserne Röhren;
3. Stahl (d. i. Roh- und Cement-, Guß- und raffinirter Stahl), nicht façonnirt

1 Ztr. 1 25
Anmerk. Roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken 1 Ztr. 75
c) Eisen und Stahl in Stäben, façonnirt (d. i. in einer für den Gebrauch vorgerichteten Form), Eck- und Winkeleisen, Radkranzeisen (Tyres), Pflugschaareisen, Anker, Anker- und Schiffsketten 1 Ztr. 1 75
d) Eisenblech, schwarzes, auch dressirtes, Stahlblech, rohes, Eisen- und Stahlplatten, rohe (unpolirte), Eisen- und Stahldraht, unpolirt 1 Ztr. 2
e) Eisenblech und Eisenplatten, polirt, gefirnißt, verkupfert, verzinnt (Weißblech), verzinkt oder mit Blei überzogen, Stahlblech und Stahlplatten, polirt, Eisendraht, polirt, verkupfert, verzinkt, verzinnt oder mit Blei überzogen, Stahldraht, polirt, auch Stahlsaiten 1 Ztr. 4
f) Eisenguß, grober, wie Kessel, Oefen, Platten, Räder, Röhren, Roste u. dgl. 1 Ztr. 60
20 Metalle, unedle (nicht in anderen Abtheilungen enthaltene):
a) Blei, rohes (in Blöcken, Mulden etc., auch alt, gebrochen und in Abfällen, Hartblei, Schriftgießermetall), dann Bleiasche 1 Ztr. 75
b) Blei, gegossenes (als: Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote u. dgl.), auch gerolltes und gezogenes Blei (Bleidraht), Buchdruckerlettern, Stereotypplatten 1 Ztr. 2 50
c) Kupfer, Messing, Nickel (auch Nickelschwamm), Packfong, Tomback, Zinn, Zink und andere nicht besonders benannte unedle Metalle und Metallgemische, mit Ausnahme von Blei und Eisen, roh (in Blöcken, Rosetten, Scheiben, Spleißen, Stangen und Klumpen, auch alt, gebrochen und in Abfällen), Kupfer- und Zinnasche, Kobalt- und Nickelspeise, Quecksilber. 1 Ztr. frei
d) Zink in Stangen, Platten und Blechen 1 Ztr. 75
e) Zink in Drähten und Röhren, dann Zinkguß, roher, d. i. nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit Holzarbeiten der Nr. 37. a. und b. und Stangen oder Platten von Eisen 1 Ztr. 1 50
f) Zinn, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Platten, Blechen, Drähten), dann Röhren, und Zinnguß, roher, d. i, nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit Holzarbeiten der Nr. 37. a. und b. und Stangen oder Platten von Eisen 1 Ztr. 2
g) Kupfer, Messing, Nickel, Packfong, Tomback und andere nicht besonders benannte unedle Metalle und Metallgemische, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Tafeln, Platten, Blechen, Drähten, [mit Ausnahme der Messingsaiten]), und in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als 10 Pfd., und in anderen Gegenständen, das Stück im Gewichte von mehr als 25 Pfd.) 1 Ztr. 3
VII. Webe- und Wirkstoffe und Garne.
21 Flachs, auch Flachsbaumwolle (d. i. chemisch präparirter Flachs), Hanf, Jute und andere vegetabilische Spinnstoffe, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch in Abfällen (Werg, Heede), dann Waldwolle und Seegras 1 Ztr. frei
22 Schafwolle, roh und gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen. 1 Ztr. frei
23 Seide:
a) 1. Seide, abgehaspelt (unfilirt, Grezze), oder gesponnen (filirt),

2. Floretseide (Seidenabfälle), gesponnen,
beide (Ziffer 1. und 2.) ungefärbt und ohne Verbindung mit anderen Spinnmaterialien

1 Ztr. frei
b) 1. Seide, weiß gemacht oder gefärbt, oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, und

2. Floretseide, gefärbt oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien.

1 Ztr. 6
24 Baumwollgarne (ungemischt oder gemischt mit Leinen oder Wolle):
a) Roh, d. i. nicht gebleicht, nicht gefärbt und nicht drei- oder mehrdrähtig gezwirnt 1 Ztr. 4
b) Gebleicht oder gefärbt, (jedoch nicht drei- oder mehrdrähtig gezwirnt), dann ungewebte Dochte, ohne oder mit Wachsüberzug 1 Ztr. 6
c) Gezwirnt, d. i. drei- oder mehrdrähtig gezwirnt 1 Ztr. 9
25 Leinengarne, d. i. Garne aus Flachs, Hanf, Werg oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) Handgespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt 1 Ztr. frei
b) Maschinengespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt 1 Ztr. 75
c) Gebleicht (auch blos abgekocht), geäschert (gebückt) oder gefärbt (jedoch nicht gezwirnt) 1 Ztr. 2 50
d) Gezwirnt 1 Ztr. 6
26 Wollengarne (d. i. Garne aus Wolle oder anderen Thierhaaren):
a) 1. Streichgarn,

2. Kammgarn, hartes (Westgarn),
beide, (Ziffer 1. u. 2.), roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt

1 Ztr. 75
b) Kammgarn, weiches, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt 1 Ztr. 4
c) Wollengarn, gefärbt oder drei- oder mehrdrähtig gezwirnt 1 Ztr. 6
VIII. Webe- und Wirkwaaren, Kleidungen und Putzwaaren.
27 Baumwollwaaren, d. i. Webe- und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus Baumwolle und Leinen, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
a) Dochte, gewebte, Gitter (Marly), Gurten, Netze, d. i. Fisch-, Pferde-, Vogel- und ähnliche grobe Netze, auch gesteifte Futternetze 1 Ztr. 15
b) 1. Glatte (nicht gemusterte), rohe (d. i. aus rohem Garn verfertigte) dichte Webewaaren, auch kroisirt, geköpert, gerauht oder appretirt, gebleicht, gefärbt;

2. Gemusterte, rohe, dichte Webewaaren.
Alle diese unter 1. und 2. genannten Webewaaren, mit Ausnahme der roth gefärbten (Rougewaaren) und der unter c. begriffenen Waaren

1 Ztr. 20
c) 1. Gemusterte dichte Webewaaren, gebleicht, gefärbt;

2. Alle mehrfarbigen und alle roth gefärbten glatten, dichten Webewaaren;
3. Alle Sammete und sammetartigen Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor);
4. Band-, Knopfmacher-, Posamentier- und Strumpfwaaren, dann Möbelnetze und bobinettartige Vorhängstoffe;
5. Alle bedruckten Waaren.
Alle diese unter Ziffer 1., 2., 3., 4. und 5. genannten Waaren, insoweit sie nicht unter d. und e.begriffen sind

1 Ztr. 40
d) Alle undichte Webewaaren, mit Ausnahme der unter e. genannten 1 Ztr. 60
e) Tülle (englischer Façon, Bobbinets, Petinets, mit Ausnahme der unter c. Ziffer 4. genannten Vorhängstoffe), Spitzen, gestickte Webewaaren und alle Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase. 1 Ztr. 100
vom 1. Januar 1879. an 1 Ztr. 80
28 Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk- und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg, Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See- und chinesischem Grase, Jute, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baumwolle, ferner aus Asbest, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren:
a) Seilerwaaren, als: ungebleichte oder gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder, Schläuche, rohe Bindfäden (Spagat) und Netze, alle diese Waaren auch getheert, geleimt oder gefirnißt; dann Eimer (Feuerlöscheimer) aus geflochtenem oder gedrehtem Hanf; ferner graue Packleinwand 1 Ztr. 75
Anmerk. 1. Unter grauer Packleinwand wird ein glattes, grobes, ungebleichtes, auch einfach geköpertes Gewebe ohne Muster verstanden, welches nicht über 30 Kettenfäden auf einen Wiener Currentzoll enthält.

2. Nicht unter a. und b. genannte, oder aus anderen Webe- und Wirkmaterialien verfertigte Seilerwaaren werden als Posamentierwaaren behandelt.

b) 1. Leinwand, mit Ausnahme der unter d. und e. genannten, und Zwillich und Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleicht und ungemustert, dann Feuerlöscheimer aus ungebleichtem Segeltuch, Bindfäden (Spagat) und Netze (Fisch-, Pferde-, Vogel- und ähnliche grobe Netze), gebleicht, gefärbt;

2. Decken (Fuß- und Wagendecken, Laufteppiche), auch gefärbt, gemustert

1 Ztr. 6
Anmerk. Die unter 1. und 2. begriffenen Waaren aus Jute 1 Ztr. 3
c) Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der unter anderen Nummern genannten 1 Ztr. 20
Anmerk. Leinwand bis zu 50 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll 1 Ztr. 10
d) Leinwand, von der mehr als 100 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll gehen, dann Posamentier-, Knopfmacher-, Band- und Strumpfwaaren 1 Ztr. 40
e) Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webewaaren, mit Ausnahme der unter f. genannten 1 Ztr. 60
f) Spitzen, Kanten, gestickte Webewaaren und Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase 1 Ztr. 70
29 Wollenwaaren, d. i. alle Webe- und Wirkwaaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase, und anderen nicht seidenen Webe- und Wirkmaterialien:
a) Kotzen, Halinatuch, Matrosentuch (Sigona), Loden, Oeltücher, Preßtücher (Filtrirtücher), Siebböden und Geflechte aus Pferdehaaren, ohne Verbindung mit anderen Materialien, Hutabschnitte, Tuchenden, Fußteppiche aus Hunds-, Kälber-, und Rindshaaren, getheerte Filze, Gitter und geknüpfte Netze, beide ungefärbt, gefilzte Sohlen zum Einlegen in Stiefel und Schuhe, dann Gurten 1 Ztr. 5
b) Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webewaaren, nicht bedruckte Filzwaaren und Fußteppiche, mit Ansnahme der unter a. genannten 1 Ztr. 20
c) Alle sammetartige, alle ungewalkte dichte und alle bedruckte Wollenwaaren (mit Ausnahme der unter d. und e. genannten), dann Posamentier-, Knopfmacher- und Strumpfwaaren 1 Ztr. 40
d) Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der unter e. genannten), dann Shawls und Shawltücher 1 Ztr. 60
e) Spitzen (auch Spitzentücher), gestickte Webewaaren und alle Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase 1 Ztr. 70
30 Seidenwaaren, d. i. Webe- und Wirkwaaren aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen Webe- und Wirkmaterialien:
a) 1. Halbseidenwaaren, d. i. Webewaaren, bei denen die Kette oder der Eintrag einzeln oder zusammen genommen, dann Strumpfwaaren, bei denen der Wirkfaden zum größeren Theile aus Seide oder Floretseide besteht;

2. Shawls aus Seide und Wolle, Sammete, Velpel, Plüsche, Barege, Mousselins, Gaze und andere undichte Gewebe;
3. Band-, Posamentier-, und Knopfmacherwaaren;
insofern die unter 1., 2. und 3. genannten Waaren nicht unter b. begriffen sind

1 Ztr. 60
b) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide allein;

2. Blonden, Spitzen (Spitzentücher), sowie alle gestickten Webewaaren, dann
3. Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase

1 Ztr. 120
vom 1. Januar 1872. an 1 Ztr. 80
Anmerk. Webewaaren, in welchen Seide nur zur Herstellung eines Musters oder als Verzierung vorkommt, werden nicht unter die Ganz- oder Halbseidenwaaren gerechnet.
31 Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft und Gewebe in Verbindung mit Gummifäden oder mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen u. s. w.:
a) 1. Wachstuch, grobes, d. i. Wachspackleinwand, unbedruckte, und Asphaltleinwand;

2. Schläuche aus Hanf mit Kautschuk oder Guttapercha ausgegossen oder überzogen, Maschinen-Treibriemen und Wagendecken aus grober Leinwand mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt

1 Ztr. 1
b) Wachstuch, feines, d. i. alles andere, auch Malertuch und Ledertuch 1 Ztr. 5
c) Wachsmousselin und Wachstafft 1 Ztr. 10
d) 1. Gewebe aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien;

2. Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden

1 Ztr. 22 50
Anmerk. Die unter 2. genannten Gewebe zu Krempelbelegen und zum Maschinenbetrieb 1 Ztr. 4 50
32 Kleidungen und Putzwaaren, d. i. Bekleidungs- und Putzgegenstände aus Webe- und Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen:
a) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27. b., 28. c. und 29. b. oder aus Geweben der Nummer 31. d. verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren 1 Ztr. 25
Anmerk. Kleidungen und Putzwaaren, die lediglich aus Stoffen bestehen, welche mit weniger als 20 Fl. belegt sind, sind wie der höchstbelegte dieser Stoffe zu verzollen.
b) Aus Baumwoll-, Leinen, oder Wollenwaaren der Nummern 27. c., 28. d. und 29. c. verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren, dann Filzhüte 1 Ztr. 45
c) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27. d., 28. e. und f., 29. d. und e. oder aus Halbseidenwaaren (Nummer 30. a.) verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren 1 Ztr. 65
d) Aus den unter 27. e. begriffenen Baumwollwaaren oder aus Seidenwaaren der Nummer 30. b. verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren, dann künstliche Blumen 1 Ztr. 125
vom 1. Januar 1872. an 1 Ztr. 85
IX. Waaren aus Borsten, Bast, Binsen, Cocosnußfasern, Gras, Schilf, Span, Stuhlrohr und Stroh, so wie Papier, Leder, Papier-, Leder-, Gummi- und Kürschnerwaaren.
33 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
a) Waaren aus Borsten und anderen animalischen und vegetabilischen Stoffen, mit Ausnahme jener aus Haaren und der unter 34. a. genannten Bürsten und Besen; Abstauber aus ungefärbten Federn; alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit Holz und Eisen, jedoch weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch polirt; ferner dergleichen fertige hölzerne Siebe mit Böden von Holzgeflecht oder Eisendraht, auch Holzsiebböden 1 Ztr. 1
b) 1. Haarpinsel, Abstauber aus gefärbten Federn, Frottir- und Pferdebürsten in Verbindung mit Webestoffen;

2. Andere als die unter a. genannten, auch in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen

1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
34 Bast-, Binsen-, Cocosnußfaser-, Gras-, Schilf-, Span-, Stuhlrohr- und Strohwaaren:
a) Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Cocosnußfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, ungefärbt, auch Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln oder Reisstroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Lack und Politur, dann Stuhlrohr, roh, gespalten 1 Ztr. 25
b) Hüte aus Holzspan ohne Garnitur, Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art) ohne Verbindung mit anderen Materialien 1 Ztr. 1
c) Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Cocosnußfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, gefärbt 1 Ztr. 1 50
d) Stuhlrohr, gespaltenes, gebeizt oder gefärbt 1 Ztr. 2 50
e) Geflechte, nicht unter anderen Nummern genannte, ohne Verbindung mit anderen Materialien 1 Ztr. 6
f) Geflechte mit seidenen oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durchzogen oder durchwirkt (Sparterie), auch in Verbindung mit anderen Materialien 1 Ztr. 25
g) 1. Hüte und Kappen aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern, ohne Garnitur 1 Stück 10
2. Hüte und Kappen aus den vorgenannten Stoffen oder aus Holzspan, mit Garnitur 1 Stück. 20
35 Papier und Papierwaaren:
a) Schrenz-, graues Lösch- und rauhes Packpapier (auch gefärbt, lackirt mit Graphit, Asphalt, Theer überzogen), dann Pappendeckel (auch Steinpappe), Preßspäne und Theerpappe (Asphaltfilz), Patentholz oder Fasermasse 1 Ztr. frei
b) 1. Papier, ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) und alles ungeleimte Druckpapier;

2. Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz und Eisen, weder angestrichen noch lackirt

1 Ztr. 1
c) Papier, geleimtes, buntes (mit Ausnahme des unter d. genannten), lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Devisen, Etiquetten, Frachtbriefen, Rechnungen vorgerichtetes, Calquir-, Gicht-, auch Oel- und Wachs-, Guttapercha-, Kreidepapier, dann Malerpappe und alles nicht unter b. genannte ungeleimte Papier 1 Ztr. 1 50
d) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- oder Silbermustern (echt oder unecht, auch bronzirt), gepreßtes oder durchgeschlagenes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen 1 Ztr. 6
e) Waaren aus Papier und Pappe (mit Ausnahme der Spielkarten), aus Papiermasse, Patentholz oder Holzfasermasse, Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. begriffen sind, Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; dann Papier mit aufgeklebter Leinwand (auch mit Baumwollenleinwand) und daraus verfertigte Briefcouverte 1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
f) Papiertapeten in Rollen 1 Ztr. 4
vom 1. Januar 1870 an 1 Ztr. 3
36 Leder, Leder-, Gummi- und Kürschnerwaaren:
a) Schaf- und Ziegenfelle, halbgar oder bereits gegerbt, aber noch nicht gefärbt oder weiter zugerichtet 1 Ztr. 75
b) Leder, gemeines, d. i. nicht unter d. genanntes, auch derlei Stiefelschäfte 1 Ztr. 3
c) Künstliches Kratzenleder aus narblosem Abfallleder und aus einer zur Befestigung desselben dienenden Schichte von Leinen- oder Baumwollgeweben 1 Ztr. 4 50
d) Leder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian, gefärbtes (mit Ausnahme des blos geschwärzten und der Juchten), lackirtes, vergoldetes, versilbertes, ferner gefärbtes Pergament 1 Ztr. 7 50
e) Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, oder aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck oder Guttapercha, Schuhmacher-, Sattler-, und Täschnerwaaren aus behaarten Fellen, grobem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, rohem Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbindung mit Leder, Ledertuch oder Kautschuck; Gummifäden, übersponnene 1 Ztr. 6
f) Waaren aus Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, von lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck oder Guttapercha, ferner Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren von Ledertuch, Wachstuch (mit Ausnahme des groben unbedruckten), von Wachsmousselin oder Wachstafft, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, Ledertuch oder Kautschuck, mit Ausnahme der unter e. begriffenen 1 Ztr. 10 50
g) Handschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren) 1 Ztr. 20
h) Pelzwerk, d. i. alle auf der einen Seite halb oder ganz bearbeitete, auf der anderen Seite aber behaarte, nicht weiter verarbeitete Felle und Häute 1 Ztr. 1
i) Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbindung mit anderen Bestandtheilen, z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und Talupen; weiß gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- und Schaffelle), dann fertige nicht überzogene Schafpelze und derlei Mützen 1 Ztr. 4 50
k) Kürschnerwaaren, fertige, d. i. alle nicht besonders benannte, z. B. überzogene Pelze, Muffe, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze 1 Ztr. 50
Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pelz überzogen oder gefüttert sind, werden nicht als Kürschnerwaaren, sondern als Kleidungen behandelt.
X. Bein- und Holz-, Glas-, Stein- und Thonwaaren.
37 Bein- und Holzwaaren, d. i. alle Arbeiten aus Bein, Holz oder anderen animalischen und vegetabilischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Korallen und Schildpatt:
a) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, dann grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), grobe Korbflechterwaaren (z. B. Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fischreußen u. dgl.), Besen aus Reisig, Acker-, Garten- und Küchengeräthe. Beispielsweise gehören hierher: Kisten, Tröge, Mulden, Handschlitten, Schubkarren, ausgearbeitete Achsen und Deichseln, Felgen, Naben, Speichen, Räder, Stühle, Bänke, Tische, Bienenstöcke und -Körbe, Holzschuhe, Radschuhe, Stiefelknechte, Stiefelhölzer, Schuhmacherleisten, Reifen und Zargen, Rinnen und Röhren, Stöcke (auch Peitschenstöcke und Weichselröhre), Schachteln, Barren, Joche, Kumpfe, Leiter- und Wiesbäume, Leitern, Kochlöffel, Schneidebretter, Teller, Keulen, Schlägel, Rechen, Ruder, Schaufeln, Nägel, Stifte, Hühnersteigen, Kleider- und Haubenstöcke, Hutformen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel, Resonanzböden, ungetunkte Zündhölzchen, Fidibus, Zahnstocher, roh vorgearbeitete Hefte und Claviatur-, sowie Tabakspfeifen-Hölzer, Spielzeug, grobes, blos gehobeltes oder geschnitztes; alle diese Waaren nicht gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen 1 Ztr. frei
b) Fourniere und Parquetten, uneingelegte, Kork-Platten, -Scheiben, -Stöpseln und -Sohlen 1 Ztr. 75
c) Hölzernes Hausgeräthe (Möbel), eingelegte Parquetten, sowie alle unter a. und b. begriffene Waaren aus Holz in Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stuhlrohr-, Stroh- und Korbgeflechten, Eisen (mit Ausnahme des polirten Stahles), Messing, Glas oder gemeinem Leder, auch (mit oder ohne diese Verbindungen) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, ferner Fischbein, gerissenes 1 Ztr. 1 50
d) Feine Drechsler- und Schnitzwaaren, hölzerne Hängeuhren und Uhrkästen, Boulearbeiten, Holzbronze, echt vergoldete oder versilberte Holzwaaren, Fourniere, eingelegte oder auf einer Seite mit Papier oder Webewaaren belegt oder gepreßt;

Feine Korbflechterwaaren;
Blei- und Farbstifte in Rohr oder Holz gefaßt;
Spielzeug, mit Ausnahme des unter a. genannten;
Beinarbeiten, nicht besonders benannte;
Alle nicht unter a., b. und c. begriffenen Waaren aus Holz, dann jene aus anderen vegetabilischen Schnitzstoffen, z. B. aus Areka-, Cocos- und Steinnüssen;
Alle vorgenannten Gegenstände auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen

1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
e) Gepolsterte Möbel (mit oder ohne Ueberzug) 1 Ztr. 6
38 Glas und Glaswaaren:
a) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in seiner natürlichen Farbe, weder gepreßt, geschliffen, noch abgerieben 1 Ztr. frei
b) Spiegelglas, rohes ungeschliffenes, Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden), auch Email- und Glasurmasse 1 Ztr. 75
c) Weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, ungepreßt, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern, ferner Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb- und ganz-weiß); Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt. 1 Ztr. 1
d) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives, weißes Glas 1 Ztr. 4
e) Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, mit Pasten (Cameen) eingelegtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, geschliffenes, unbelegtes oder belegtes, und Spiegelglas, ungeschliffenes, belegtes 1 Ztr. 6
f) Spiegel, eingerahmte, und alle Glas- und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
39 Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz, und Schmuckarbeiten aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Steingemengen, mit Ausnahme jener aus Bernstein und Gagat:
a) Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet sind, dann Schusser (Klicker) aus Marmor u. dgl. 1 Ztr. frei
b) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet sind; Waaren aus Serpentinstein, Abgüsse in Gyps oder Schwefel von Münzen, geschnittenen Steinen u. dgl. 1 Ztr. 75
c) Steine, echte (d. i. Edel- und Halbedelsteine) und Korallen (echte und unechte), bearbeitet (d. i. geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeitet), dann echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt 1 Ztr. 12
d) Steinwaaren, alle andere, Meerschaumwaaren, sowie auch Steinwaaren (mit Ausnahme der gefaßten Edel- und Halbedelsteine), in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
40 Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten aus gebrannten Erden:
a) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit oder ohne Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr, Fliesen und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelztiegel, irdene Pfeifen, einfärbig, unbemalt, Thonröhren 1 Ztr. frei
b) 1. Steingut, ein- oder mehrfarbiges, bemaltes, bedrucktes, jedoch weder mit vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehenes; dann die unter a. begriffenen Thonwaaren in Verbindung mit nicht gefärbtem, gebeiztem, gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter a. gehörigen Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zinn;

2. Porzellan, weißes, auch mit färbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehen

1 Ztr. 2 50
c) Steingut, vergoldetes, versilbertes 1 Ztr. 4 50
d) Porzellan, farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes; dann Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter b. begriffen sind und nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
XI. Metallwaaren, Wagen, Instrumente, Maschinen und Kurzwaaren.
41 Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, soweit sie nicht unter den Nummern 19. b., c., d. und e. und 45. aufgeführt erscheinen oder unter die kurzen Waaren fallen.
a) Gemeinste:

1. Eisenguß, grober, soweit er nicht unter Nr. 19. f. begriffen ist.
2. Andere grobe Eisenwaaren, als: Ambosse, Bratspieße, Brecheisen, Dreifüße, Eggen, Fallen und Fangeisen, Feuerhunde und Feuerzangen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harken, Hauen (auch Krampen), Haspeln und Winden, Hecheln, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern (auch Mauerschließen), Kellen, Kesseln, Ketten (mit Ausnahme der Anker- und Schiffsketten), nicht emaillirtes Kochgeschirr, Nagelschmiedearbeiten (mit Ausnahme der Drahtstifte), Oefen, Pfannen, Pflüge, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, Schlägel, Schmied- und Schlosserwerkzeuge (mit Ausnahme der Schneidewerkzeuge), Schraubenbolzen und -Muttern, Schürhacken, Stößel, grobe Waagebalken. Wagenfedern, Wagen-, Thür- und Truhenbeschläge, Wurfgitter und grobe Drahtgeflechte bis zu 10 Drähten auf den Wiener Currentzoll; dann Sensen, Sicheln, Futterklingen (Strohmesser);
Alle diese (Ziffer 1. und 2.) genannten Waaren, rauh oder nur zum geringeren Theile abgeschliffen oder angestrichen, auch in Verbindung mit Holz

1 Ztr. 2
b) Schrauben und Drahtstifte 1 Ztr. 3 50
c) Gemeine:

1. Alle Eisen- und Stahlwaaren, auch vollständig abgeschliffen, verkupfert, verzinnt, gefirnißt, jedoch weder polirt, lackirt noch emaillirt, sofern sie nicht unter a., b. d. und e. genannt sind;
2. Aexte (Hacken), Sägen, Stemmeisen, Hobeln, Tuchmacher-, Baum-, Schaf-, und grobe Schneiderscheeren, grobe Messer zum Handwerksgebrauche, Bohrer, Müllerbillen, Feilen, Raspeln;
3. Drahtseile, Kratzbürsten, Siebböden, Thurmuhren und emaillirtes Kochgeschirr;
Alle diese (Ziffer 1., 2. und 3.) aufgeführten Waaren, auch in Verbindung mit Holz

1 Ztr. 4
d) Feine:
1. Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilettegegenstände, mit Ausnahme der unecht vergoldeten ober versilberten.

2. Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der unter a. b. und c. genannten, Fischangeln, Schnürstifte, Hafteln, Nadeln (mit Ausnahme der Nähnadeln), Schnallen aus Draht u. dgl.; ferner Draht mit Papier überzogen.
3. Maultrommeln, Fingerhüte, Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Weberkämme, Weberzähne, dann Kratzen aller Art.
4. Waffen, mit Ausnahme der Schußwaffen, und Waffenbestandtheile aller Art.
5. Alle polirten, lackirten und emaillirten Gegenstände mit Ausnahme der unter c. und e. genannten.
6. Möbel, gepolsterte (mit oder ohne Ueberzug) und alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter e. genannten, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen

1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
e) Nähnadeln, Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke, Gewehre (Schußwaffen) aller Art 1 Ztr. 15
42 Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus nicht besonders benannten unedlen Metallen und Metallgemischen, mit Ausnahme der unter Nummer 20. b., e., f. und g. aufgeführten, dann des vernirten (unecht vergoldeten oder versilberten) Herren- und Frauenschmuckes, der Nippes- und Toilettegegenstände und aller echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Waaren. Ausnahmsweise gehören hierher die plattirten (versilberten) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing.
a) Zinnwaaren, grobe, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, nicht lackirt und ohne Verbindung mit anderen Materialien 1 Ztr. 2 50
b) Metallwaaren, gemeine, d. i. Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschirr, mit Ausnahme der unter a. genannten; gelochte Bleche und Platten, dann Messingsaiten 1 Ztr. 4
c) Metallwaaren, feine, d. i.

1. Kupferschmied-, Gelbgießer- und Messingblechwaaren (d. i. Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Hähne, Mörser, Riegel, Röhren, Stößel, Waagschalen, nicht polirt, gefirnißt oder lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen);
2. Geriebenes Metall (Bronzepulver), Metalltücher;
3. Rauschgold und Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte, unechtes Blattgold und Blattsilber;
4. Plattirte (versilberte) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing;
5. Alle nicht unter a., b. und d. genannten, dann alle Metallwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen

1 Ztr. 7 50
vom 1. Januar 1869. an 1 Ztr. 6
d) Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke 1 Ztr. 15
43 Wagen:
a) Eisenbahnwagen vom Werth 10 Prozent.
b) Andere Wagen mit Leder- oder Polsterarbeit 1 Stück 75
44 Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien auch chemische 1 Ztr. frei
b) musikalische 1 Ztr. 3
45 Maschinen und Maschinenbestandtheile aus unedlen nicht vergoldeten oder versilberten Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandtheil besteht:
a) aus Gußeisen 1 Ztr. 1 33
b) aus Schmiedeeisen oder Stahl 1 Ztr. 2
c) aus anderen unedlen Metallen 1 Ztr. 4
Anmerk. Unter Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Dampfkessel begriffen.
46 Kurze Waaren, d. i. alle Waaren aus Gold, Silber und anderen edlen Metallen, Edelsteinen, echten und unechten Perlen und Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Menschenhaaren, bossirtem Wachse, unedlen Metallen, die echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt sind, mit Ausnahme der plattirten Drähte, Bleche und Platten aus Kupfer und Messing, Verbindungen aus diesen Stoffen untereinander und mit anderen Materialien (insoweit sie nicht zu den Kleidungen und Putzwaaren gehören) und ähnliche dieser Nummer ausdrücklich eingereihte Waaren:
a)1. Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten und unechten Perlen, echten und unechten Korallen, gefaßten Edelsteinen;

2. Taschenuhren, echtes Blattgold und Blattsilber;
3. Echte Gold- und Silbergespinnste, sowie Arbeiten aus denselben oder aus echt vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten (Tressenwaaren);
4. Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilette-Gegenstände aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt;
5. Zubereitete Schmuckfedern, sowie Arbeiten aus denselben oder aus Menschenhaaren. Alle diese (Ziffer 4. und 5.) genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien.
6. Verbindungen der Seiden-, höchst belegten Baumwoll-, Leinen-, und Wollenwaaren mit was immer für Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören

1 Ztr. 75
b)1. Waaren aus unedlen Metallen (mit Ausnahme der unter a. Ziffer 4.

enthaltenen Gegenstände, dann der Metallperlen und der unter Nr. 42. c. ausnahmsweise eingereihten Drähte, Bleche und Platten), echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt;
2. Waaren aus gefaßten Halbedelsteinen, Schildpatt, Bernstein, Gagat.
Alle diese (Ziffer 1. und 2.) angeführten Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a. begriffen sind. 3. Unechte Perlen, künstliche Zähne aller Art, Stickereien auf anderen Stoffen, als Webe- und Wirkwaaren

1 Ztr. 50
Anmerk. Die unter b. Ziffer 1. aufgeführten Waaren vom 1. Januar 1872. an 1 Ztr. 25
c)1. Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilette-Gegenstände) aus unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder vernirt (unecht vergoldet oder versilbert), oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, nachgeahmten Edelsteinen (Glasflüssen), Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß u. s. w.;

2. Arbeiten aus unechten leonischen Gespinnsten und Drähten (Tressenwaaren);
3. Waaren aus bossirtem Wachse.
Alle diese (Ziffer 1. und 3.) genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a. oder b. begriffen sind.
4. Metallperlen, echt vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt;
5. Wand- und Stutzuhren (mit Ausnahme jener in goldenen oder silbernen Gehäusen und der hölzernen Hängeuhren);
6. Operngucker und gefaßte Augengläser (nicht mit Gestellen ganz oder theilweise aus edlen Metallen), Darmsaiten, auch mit Seide übersponnen, Arbeiten aus Goldschlägerhäutchen;
7. Verbindungen der Webe- und Wirkwaaren mit anderen Materialien, insoweit sie nicht unter a. oder b. oder unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören

1 Ztr. 25
d. 1. Unechte leonische Gespinnste;

2. Arm- und Halsbänder aus Bein, Holz, Leder, Gummi, Glas, Papier, Stroh, Thon, unedlen (nicht echt oder unecht vergoldeten, versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten) Metallen, auf Schnüre gefaßt;
3. Wagen für Kinder mit Polster- und Lederarbeit, insofern deren Gewicht 50 Zollpfunde nicht überschreitet;
4. Kinderspielwaaren in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren, echt vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen und ähnlichen zwar höher als mit 15 Fl. belegten, aber nicht zu den höchst belegten kurzen Waaren gehörigen Gegenständen

1 Ztr. 15
XII. Chemische Producte, Farbwaaren, literarische und Kunstgegenstände.
47 Chemische Producte und Farbwaaren:
a) Seife:

1. Grüne, schwarze und andere Schmierseife; gemeine feste Seife

1 Ztr. 1 25
2. Feine Seife in Tafeln, Kugeln, Büchsen, Töpfen 1 Ztr. 3
3. Parfümirte Seife 1 Ztr. 5
Anmerk. Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare eingeht, höher belegt sind, als diese letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben.
b) Zündwaaren, gemeine, als: Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd- oder Sprengschnüre), Feuerschwamm (künstlicher) und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier 1 Ztr. frei
c) Leim (Fisch- [Hausenblasen], Horn-, Leder- und Mundleim), Kraftmehl-Producte (Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe), Tapioka und Arrowroot, Albumin und Gelatin (thierische Gallerte), Schwärzen (Ruß- und Kohlenschwarz aller Art, [mit Ausnahme der Knochenkohle], wie auch Kohlenpulver, Buchdrucker- und Frankfurterschwärze), Schuhwichse und Wagenschmiere, Pechfackeln 1 Ztr. 75
d) Tusche, Reißkohlen, Farbstifte, nicht in Rohr oder Holz gefaßt; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen; Parfümeriewaaren und Schminken, mit Ausnahme der weißen; Zündhütchen, gefüllte 1 Ztr. 12
Anmerk. Kommen diese Gegenstände in Umschließungen vor, welche ihrer Beschaffenheit nach zu den kurzen Waaren gehören, so unterliegen sie dem Zolle der Umschließung.
e) Feuerwerkskörper, Hefe, künstliche (einschließlich der Preßhefe), Fabrikate aus Gallerten, Räucherkerzchen, Siegellack, Aetzkali- und Aetzstein, Chlorkalilauge (Eau de Javelle), Phosphor, Phosphorsäure, Chloroform, Schwefeläther, Quecksilberpräparate (auch Zinnober); Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Karbolsäure (Kreosot); Tinten und Tintenpulver 1 Ztr. 5
48 Literarische und Kunstgegenstände:
a) Bücher, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripte) 1 Ztr. frei
b) Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte, Photographien u. dgl. 1 Ztr. frei
c) Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen, nicht lackirt, auf Leinwand und Stein, dann auch Originalbilder und Zeichnungen auf Papier (nicht durch den Druck oder Stich oder auf chemischem Wege vervielfältigte), und Bilddruck-Platten aus unedlen Metallen oder Holz 1 Ztr. frei
XIII. Abfälle.
49 Abfälle:
a) Kleien, Spreu, Oelkuchen, Oelkuchenmehl und andere Rückstände von ausgesottenen oder ausgepreßten Früchten und Samen; Lohziegel (Lohkuchen, ausgelaugte Lohe), Blut, flüssiges und eingetrocknetes, Flechsen und Sehnen, Dünger, thierischer (auch Poudrette), ausgelaugte Pflanzenasche, Torf-, Steinkohlen- und Braunkohlenasche, Kalkäscher, Knochenschaum (oder Zuckererde), Abfälle von der Wachsbereitung (Bienenerde, Bienenkeule, Bienenrob), Glasgalle, Glasschaum, Hobel- und Sägespäne, Hefe, natürliche (d. i. ftüssige Bier- und Weinhefe), Blei-, Kupfer-, und Zinnkrätze, Gold- und Silberkrätze (Münzkrätze), Scherben von Glas- und Thonwaaren, Kehricht, Schlamm, Schlämpe, Spülicht, Treber, Trester Malzkeime, Weinbeerenstiele (Kämme), Charpie (gezupfte Leinwand) 1 Ztr. frei
b) Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation, d. i. leinene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte (Halbzeug, feste oder flüssige Papiermasse), Papierabschnitzeln (Papierspäne), Maculatur (beschriebene und bedruckte), alte Netze, altes Tauwerk und alte Stricke 1 Ztr. frei
c) Knochen, Klauen, Füße, Hörner, geraspelt, zerkleinert oder gebrannt, (Knochenmehl, Knochenkohle [Spodium]), Hautabschnitzel (Leimleder), Lederabschnitzel; alte zerrissene Lederstücke 1 Ztr. frei

Anlage B. Zollsätze für die Einfuhr aus Oesterreich

[276] [277] [278] [279] [280] [281] [282] [283] [284] [285] [286] [287] [288] [289] [290] [291] [292] [293] [294] [295]


Zollsätze
für die
Einfuhr aus Oesterreich nach dem Zollverein.


Nr. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Abgabensätze
nach dem 30-Thaler-Fuß. nach dem 52½ Gulden-Fuß.
Rthlr. Sgr. Fl. Kr.
1 Abfälle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne); von Glashütten; auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle frei frei
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber und Trester; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Torf-, Braunkohlen- und Steinkohlen-Asche; Dünger, thierischer, auch getrocknet (Poudrette), ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde frei frei
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikaktion; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei frei
d) Münzgekrätz (Silbergekrätz, Goldschmiedegekrätz, Kapellasche); Zinngekrätz frei frei
2 Baumwollengarn und Baumwollenwaaren:
a) Baumwollengarn, ungemischt oder nur gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
1) Ein- und zweidrähtiges,
α) rohes 1 Ztr. 2 3 30
β) gebleichtes oder gefärbtes 1 Ztr. 4 7
2) Drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt; Dochte, ungewebte 1 Ztr. 6 10 30
b) Waaren aus Baumwolle, allein oder nur in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden:
1) Rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe 1 Ztr. 10 17 30
2) Alle nicht unter Nr. 1. und 4. begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 1 Ztr. 16 28
3) Gebleichte undichte Gewebe, auch appretirt 1 Ztr. 26 20 46 40
4) Alle undichte Gewebe, soweit sie nicht unter Nr. 2. und 3. begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien 1 Ztr. 30 52 30
3 Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
a) 1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden etc., altes Bruchblei, Bleiasche frei frei
2) Blei-, Silber- und Goldglätte; Mennige 1 Ztr. 26¼
b) Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften, Stereotypplatten 1 Ztr. 15 52½
c) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schrot, Draht etc., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 1 Ztr. 1 1 45
d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7
4 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; auch dergleichen Abstauber aus ungefärbten Federn 1 Ztr. 20 1 10
b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7
5 Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren:
a) Aetherische Oele; Aetzkali und Aetzstein; Chlorkalilauge (Eau de Javelle); Chloroform; Karlsbader Salz; Phosphor und Phosphorsäure, Tinte und Tintenpulver; Tusche, Farben- und Tuschkasten; Mundlack (Oblaten), Schwefeläther; Siegellack; Quecksilberpräparate (auch Zinnober) 1 Ztr. 3 10 5 50
b) Aetznatron; Bleiweiß; Bleizucker; chromsaures Bleioxyd; chromsaures Kali; gelbes blausaures Kali; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; Zinkoxyd (Zinkweiß) 1 Ztr. 1 1 45
c) Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron 1 Ztr. 20 1 10
d) Albumin; arsenige Säure; Citronensaft; citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk; Eichenholz-, Galläpfel- und Knoppern-Extrakt; Eisenbeizen; Eisenmohr; Eisensaffran; Eisenvitriol (grüner); Knochenkohle; Knochenmehl; Lakmus; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Pott- (Waid-) Asche; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Schüttgelb; Schwefel (auch Schwefelblüthe); Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; Smalte; Streuglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure; Zündwaaren, nämlich Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündfläschen, Zündhölzchen, Lunten( auch Pech-, Zünd- oder Sprengschnüre), Feuerschwamm (künstlicher) und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier;

Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, als: echte und falsche Alkanna, Curcumä, Krapp, dann Waid, Wau, Saflor, Färbeginster, Kermeskörner;
Berberitzenholz und -Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weiße Seeblumenwurzeln, Quercitron, Sumach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallonea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppernmehl, Galläpfel

frei frei
e) Chlorkalk; Grünspan, roher (in Broten oder Kugeln); Leim und Gelatine; Glycerin (Oelfüß); Kermes, mineralischer; Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Zinkvitriol; Ruß; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk und Pechfackeln; Alaun; kohlensaures und schwefelsaures Ammoniak; Salmiak; Hirschhorn- und Salmiakgeist; Wasserglas 1 Ztr. 15 52½
f) Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Rosmarin- und Wachholderöl 1 Ztr. 2 3 30
g) Gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz) 1 Ztr. 5 17½
h) Lakritzensaft; Oxalsäure und oxalsaures Kali 1 Ztr. 1 10 2 20
i) Salzsäure 1 Ztr.
k) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda 1 Ztr. 26¼
6 Eisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaaren:
a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen 1 Ztr. 5 17½
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfund und darüber wiegen 1 Ztr. 25 1 27½
Anmerk. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen; ferner roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken 1 Ztr. 15 52½
c) Façonnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht, auch Stahlsaiten 1 Ztr. 1 5 2
d) Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten 1 Ztr. 1 22½ 3
e) Weißblech; gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren 1 Ztr. 2 15 4 22½
f) Eisen- und Stahlwaaren:
1) Ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern etc. 1 Ztr. 12 42
2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz gefertigt, jedoch nicht polirt sind, und zwar:
α) Ambosse, Bratspieße, Brecheisen, Drahtgewebe, Dreifüße, Eggen, Fallen und Fangeisen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harken, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern, Kellen, Kessel, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Drahtstifte, Gußstifte und Holzschrauben, Pfannen, Pflugschaaren, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, gepreßte oder gegossene rohe Schlüssel, Schmiedehämmer, Schraubenbolzen und -Muttern, Schürhaken, große Waagebalken, Wagen-, Thür- und Truhenbeschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände, alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch gefirnißt, verkupfert oder verzinnt; ferner Futterklingen (Strohmesser), Sensen und Sicheln 1 Ztr. 1 10 2 20
β) Andere, auch vollständig abgeschliffene, gefirnißte, verkupferte oder verzinnte, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und -Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m. 1 Ztr. 2 20 4 40
3) Feine:
α) Aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, metallene Stricknadeln, metallene Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger-Arbeit etc., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter β. genannten 1 Ztr. 4 7
β) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art 1 Ztr. 10 17 30
7 Erden und Erze:
Erden und rohe mineralische Stoffe, als:
Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt; Mörtel, Amianth und Asbest;

Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink- und Zinn-Erze, Gold- und Silberstufen, Kobalt- und Nickel-Erze;
Puzzuolan- und Sautorinerde (auch Cement und Traß), Mergel, Lehm, gemeiner Ziegel- und Töpferthon, Trippel, Talk- und Walkererde (alle diese Erden auch gemahlen und geschlemmt), Garten- und Moorerde; Sand und Schlacken;
Bolus (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weißer Bolus), Blutstein, Bimsstein und Schmirgel, Fluß- und Schwerspath, auch gemahlen und geschlemmt; Bimsstein, geformt; Braunstein; Ofenbruch, zinkischer (Tutia alexandrina); Farberde, gelbe, grüne, rothe; Graphit (Wasserblei, Reißblei); Kreide, rohe (ungeschnittene), weiße und schwarze; Kolkothar, Ocker; Satinober, Umbra; weiße Pfeifen- und andere Erden zur Erzeugung von Steingut und Porzellan; Lithographirsteine

frei frei
8 Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle, ingleichen Waldwolle frei frei
9 Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues:
a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte frei frei
b) Sämereien und Beeren:
1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel frei frei
2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse frei frei
c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Meerzwiebeln; Kartoffeln; Rüben; Wurzeln, frische; Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln); Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; Stroh; Getreide in Garben; Hülsenfrüchte im Kraut; Gras; Seegras; Karden (Weberdisteln); Bäume, Sträucher, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen; Roßkastanien; Maulbeerblätter; Feuerschwamm, roher; Holzzunder; Heidekraut und Heidekrautwurzeln; Kalmus, frischer; Flechten und Moose; Schachtelhalm; Binsen, Schilfe und Rohre (Dach- und Weberrohre), gespalten, geschnitten oder zugespitzt; Bast, roher; Streulaub und Häckerling (Häcksel); Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern frei frei
d) Hopfen 1 Ztr. 1 20 2 55
10 Glas und Glaswaaren:
a) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in seiner natürlichen Farbe, weder gepreßt, geschliffen noch abgerieben frei frei
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt 1 Ztr. 20 1 10
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes Glas 1 Ztr. 2 20 4 40
d) Spiegelglas:
1) Rohes, ungeschliffenes 1 Ztr. 15 52½
2) Geschliffenes, belegt oder unbelegt 1 Ztr. 4 7
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7
Anmerk. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse 1 Ztr. 15 52½
11 Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare; Federn und Borsten:
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; Borsten frei frei
b) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend unter a. begriffen sind, oder zu den Kleidern oder Putzwaaren gehören 1 Ztr. 15 52½
12 Häute und Felle:
a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle frei frei
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung 1 Ztr. 20 1 10
13 Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt:
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) frei frei
b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet; ingleichen andere vegetabilische und animalische Drechsler- und Schnitzstoffe:
1) Bernstein (Bernsteinmasse), Gagat (schwarzer Bernstein); Hobel- und Sagespäne, Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder in Stücken, Klauen, Füße und Hufe; Schildpatt, Meerschaum, Wallfischbarten (Fischbein, rohes); Stuhlrohr, ungespalten, ungebeizt; Stöcke und Röhre, mit Ausnahme des Schilf- und Stuhlrohrs; Cocos- und Coquillasnüsse und Cocosnuß-Schaalen; Areka- und Steinnüsse frei frei
2) Elfenbein und andere Thierzähne; Perlmutter und andere Muschelschaalen, roh oder blos geschnitten, in Platten und Blöcken frei frei
c) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler- und Tischlerarbeiten aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; grobe ungefärbte hölzerne Maschinen (auch Drehbänke, Mangeln, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), auch uneingelegte Parquetten, rohe ungefärbte; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren. frei frei
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes, gefärbtes oder gespaltenes 1 Ztr. 15 52½
e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel), eingelegte Parquetten und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, sowie Wagner-Arbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit Eisen, Messing, lohgarem Leder oder Glas verarbeitet sind; Möbel in Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stuhlrohr-, Stroh- und Korbgeflechten; auch gerissenes Fischbein 1 Ztr. 1 1 45
f) Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz-Arbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e. nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Holzbronze; Bleistifte, Rothstifte und ähnliche 1 Ztr. 4 7
g) Gepolsterte Möbel (mit oder ohne Ueberzug) aller Art 1 Ztr. 3 10 5 50
14 Instrumente, Maschinen und Wagen:
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
1) Musikalische 1 Ztr. 2 3 30
2) Astronomische, chirurgische, optische (mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Operngucker), mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische frei frei
b) Maschinen:
1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel 1 Ztr. 1 15 2 37½
2) Andere, und zwar, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandtheil besteht:
α) aus Gußeisen 1 Ztr. 15 52½
β) aus Schmiedeeisen oder Stahl 1 Ztr. 25 1 27½
γ) aus anderen unedlen Metallen 1 Ztr. 1 10 2 20
c) Wagen:
1) Eisenbahnwagen vom Werthe 10 Prozent.
2) andere Wagen mit Leder- oder Polsterarbeit 1 Stück. 50 87 30
15 Kautschuck- und Guttapercha-Waaren:
a) Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurven Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbindung mit Kautschuck; übersponnene Kautschuckfäden 1 Ztr. 4 7
b) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Kautschuck, mit Ausnahme der unter a. genannten 1 Ztr. 7 12 15
c) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt, sowie Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien 1 Ztr. 15 26 15
Anmerk. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck behandelt.
16 Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:
a) Von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden 1 Ztr. 40 70
b) Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und d. genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen; zugerichtete Schmuckfedern 1 Ztr. 30 52 30
c) Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder getränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien; Herrenhüte von Filz aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt 1 Ztr. 15 26 15
d) Leinene Leibwäsche 1 Ztr. 10 17 30
17 Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle und Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren daraus:
a) In rohem Zustande oder als alter Bruch frei frei
b) Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht 1 Ztr. 1 22½ 3
c) In Blechen und Draht, plattirt 1 Ztr. 4 7
d) Waaren, und zwar:
1) Drahtgewebe 1 Ztr. 3 5 15
2) Kupferschmiede- und Gelbgießer-Waaren, als: Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, Schlösser, Schraubenbolzen und -Muttern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen- und Wagenbeschläge, Waageschalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 1 Ztr. 2 20 4 40
3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; auch Zünd- oder Kupferhütchen, mit oder ohne Füllung 1 Ztr. 4 7
18 Kurze Waaren, Quincaillerien etc.
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber 1 Ztr. 50 87 30
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galanterie- und Quincaillerie-Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrückenmacherarbeit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergl. 1 Ztr. 15 26 15
19 Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; Pergament; Stiefelschäfte 1 Ztr. 2 3 30
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder 1 Ztr. 5 8 45
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle 1 Ztr. 15 52½
c) Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus behaarten Fellen, grobem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, rohem Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbindung mit Leder oder Ledertuch 1 Ztr. 4 7
d) Waaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament; ferner Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren von Ledertuch, Wachstuch (mit Ausnahme des groben unbedruckten), von Wachsmousselin oder Wachstafft, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, mit Ausnahme der unter c. begriffenen 1 Ztr. 7 12 15
e) Handschuhe 1 Ztr. 13 10 23 20
20 Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) Rohes Garn:
1) Maschinengespinnst 1 Ztr. 15 52½
2) Handgespinnst frei frei
b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Garn, ferner gefärbtes Garn 1 Ztr. 1 20 2 55
c) Zwirn, roh, gebleicht oder gefärbt 1 Ztr. 4 7
d) Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, geleimte, gefirnißte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; Feuerlöscheimer aus geflochtenem und gedrehtem Hanfe, ungebleichte; Decken aus losen Fasern 1 Ztr. 15 52½
e) Graue Packleinwand 1 Ztr. 20 1 10
Anmerk. Unter Packleinwand wird ein ungebleichtes, grobes, glattes, auch einfach geköpertes Gewebe (ohne Muster) verstanden, welches nicht über 30 Fäden in der Kette auf einen Preußischen Zoll enthält.
f) Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren, gebleichte und gefärbte, soweit sie nicht unter d. begriffen sind 1 Ztr. 4 7
g) Gebleichte, gefärbte, bedruckte oder in anderer Art zugerichtete, auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; gebleichter oder in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und gebleichtes, auch verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel; Batist und Linon 1 Ztr. 10 17 30
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Knopfmacher-, Posamentier- und Strumpfwaaren, Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden 1 Ztr. 20 35
i) Zwirnspitzen 1 Ztr. 40 70
21 Literarische und Kunst-Gegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte); Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien frei frei
b) Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier frei frei
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten frei frei
22 Mehl, Mahlprodukte und andere Verzehrungsgegenstände:
a) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl; Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi (Dextrin, Leogomme) frei frei
b) Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl; ferner Sago und Sagosurrogate frei frei
c) Kraftmehl, Stärke, Haarpuder, Tapioka und Arrowroot 1 Ztr. 15 52½
d) Gartengewächse, zubereitete, d. i. Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln), getrocknet oder comprimirt, gedörrt, zerschnitten oder sonst zerkleinert, gesalzen, in Essig eingelegt, in Fässern; Cichorien, getrocknet oder gedörrt;

Obst, nämlich: Aepfel, Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Pfirsiche, Pflaumen, Quitten, Schlehen, Stachelbeeren, getrocknet, gedörrt, zerschnitten oder auf andere Weise zerkleinert, ohne Zucker gekochte Obstmuße, ingleichen Nüsse, als welsche und Hasel-Nüsse, trockene oder ausgeschälte;
Senfsaat, Senfpulver oder gemahlener Senf (nicht in Blasen, Flaschen oder Krügen verpackt)

frei frei
e) Kastanien (Maronen) 1 Ztr. 15 52½
f) Butter, frische, gesalzen und eingeschmolzen 1 Ztr. 1 10 2 20
g) Käse 1 Ztr. 1 20 2 55
h) 1) Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, auch Speck; Fleischextract

2) Fische (mit Ansnahme der Heringe), gesalzen, getrocknet, geräuchert, in Meerwasser eingelegt (marinirt), in Fässern, Töpfen und dergleichen

1 Ztr. 15 52½
i) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven; Pasteten; Tafel-Bouillon, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate; ferner künstliche Hefe 1 Ztr. 7 12 15
k) Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergl.), mit Zucker, Essig, Oel eingemacht, eingedämpft oder auch eingesalzen, in Flaschen, Krügen, Büchsen; zubereitete Fische; Senfpulver oder gemahlener Senf in Blasen, Flaschen, Krügen; Senf, zubereiteter 1 Ztr. 5 8 45
l) Honig 1 Ztr. 10 35
align=center | 1 Ztr. 20 1 10
n) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen 1 Ztr. 2 20 4 40
23 Oel und Fette:
a) Fettes Oel in Fässern mit Ausnahme des Baumöls, des Palmöls (Palmbutter), des Kokosnußöls (Kokosbutter) und der parfümirten Oele 1 Ztr. 15 52½
b) Fette:
1) Paraffin 1 Ztr. 15 52½
2) Unschlitt frei frei
c) Stearin, einschließlich Stearinsäure 1 Ztr. 1 1 45
d) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen frei frei
24 Papier und Pappwaaren:
a) Graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren (auch Bimsstein- und Schmirgeltuch); Schieferpapier frei frei
b) Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier, alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt 1 Ztr. 20 1 10
c) ) Alles andere, soweit es nicht unter d. genannt ist, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen etc. vorgerichtetes Papier; Malerpappe 1 Ztr. 1 1 45
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse (mit Ausnahme der Spielkarten); Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. begriffen ist 1 Ztr. 1 10 2 20
e) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7
25 Parfümerien und Seife:
a) Grüne, schwarze und andere Schmierseife 1 Ztr. 25 1 27½
b) Gemeine feste Seife 1 Ztr. 25 1 27½
c) Feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen 1 Ztr. 2 3 30
d) Parfümerien aller Art 1 Ztr. 3 10 5 50
Anmerk. Wenn die inneren Umschließungen, in welchen die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben.
26 Pelzwerk (Kürschnerarbeiten):
a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze u. dgl. 1 Ztr. 22 38 30
b) Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelz-Futter und Besätze 1 Ztr. 3 5 15
27 Seide und Seidenwaaren:
a) Seide, abgehaspelt (Greze) oder gesponnen; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Abfälle von gefärbter Seide frei frei
b) Seide und Floretseide gefärbt 1 Ztr. 4 7
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden 1 Ztr. 40 70
tt>d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Wolle 1 Ztr. 30 52 30
28 Steine und Steinwaaren:
a) ) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; Schleif- und Wetzsteine aller Art, auch Probirsteine; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Klicker) aus Marmor und dergleichen frei frei
b) Edelsteine aller Art, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren ans Serpentinstein, Gyps und Schwefel; Schiefertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen 1 Ztr. 15 52½
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 8 14
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1 Ztr.
1) Außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 1 Ztr. 5 17½
2) In Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7
29 Steinkohlen, Braunkohlen, Torf, Torfkohlen frei frei
30 Stroh-, Rohr- und Bastwaaren:
a) Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln oder Reisstroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Politur und Lack, ordinaire Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Gras, Seegras, Binsen und Schilf, ungefärbt 1 Ztr. 5 17½
b) Vorgenannte Matten und Fußdecken, gefärbt 1 Ztr. 1 1 45
c) Hüte aus Holzspan ohne Garnitur; Strohbänder aller Art 1 Ztr. 20 1 10
d) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von ungespaltenem Stroh 1 Ztr. 4 7
e) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern, ohne Garnitur 1 Stück 2 7
f) Hüte aus den vorgenannten Materialien oder aus Holzspan, mit Garnitur 1 Stück 4 14
31 Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer); Theeröle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Terpentin; Terpentinöl frei frei
32 Thiere und thierische Produkte:
a) Geflügel aller Art; Wildpret, kleines (Hasen und Kaninchen); alles lebende Wild; Fische, frische und Flußkrebse; Biber, Frösche, Ottern, Schnecken frei frei
b) Eier aller Art und Milch frei frei
c) Bienenstöcke mit lebenden Bienen frei frei
d) Blasen und Därme, thierische; Darmseile und Darmsaiten, Luftballons aus Blasen oder Därmen; Goldschlägerhäutchen; Wachs, weißes und gelbes 1 Ztr. 15 52½
33 Thonwaaren:
a) Mauer- und Dachziegel, Fliesen und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen, gemeines Töpfergeschirr frei frei
b) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan:
1) Einfarbige oder weiße 1 Ztr. 1 20 2 55
2) Bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte 1 Ztr. 2 3 30
c) Porzellan, weißes, auch mit farbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen 1 Ztr. 1 20 2 55
d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7
34 Vieh:
a) Pferde und Füllen frei frei
b) Rindvieh:
1) Ochsen und Zuchtstiere 1 Stück 1 10 2 20
2) Kühe 1 Stück 1 1 45
3) Jungvieh 1 Stück 15 52 ½
4) Kälber frei frei
c) Schweine:
1) Gemästete und magere 1 Stück 20 1 10
2) Spanferkel 1 Stück 3 10½
d) Hammel 1 Stück 5 17 ½
e) Anderes Schaafvieh und Ziegen frei frei
Anmerk. zu b. bis e. Schlachtvieh in getödtetem Zustande, selbst noch mit der Haut und den Eingeweiden versehen, ist wie Fleisch zu behandeln. 1 Ztr. 8 14
35 Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 1 Ztr. 20 1 10
b) Alles andere 1 Ztr. 2 3 30
36 Wolle, sowie Waaren daraus:
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene, auch in Abfällen frei frei
b) Garn, auch mit Leinen oder Seide gemischt:
1) Einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt 1 Ztr. 15 52½
2) Dublirtes gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt 1 Ztr. 4 7
c) Waaren aus Wolle allein oder in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:
1) Stickereien, Spitzen und Tülle 1 Ztr. 30 52 30
2) Bedruckte Waaren aller Art 1 Ztr. 25 43 45
3) Unbedruckte, ungewalkte Waaren, Posamentier- und Knopfmacher-Waaren, auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 1 Ztr. 20 35
4) Unbedruckte, gewalkte Tuch-, Zeug- und Filz-Waaren; Strumpfwaaren; Fußteppiche 1 Ztr. 10 17 30
5) Tuchleisten frei frei
Anmerk. Unter Wolle und Wollenwaaren sind überall in dieser Anlage auch Ziegen-, Hasen-, Kaninchen- und Biberhaare und Waaren daraus begriffen.
37 Zink und Zinkwaaren:
a) Rohes Zink; alles Bruchzink frei frei
b) Zinkbleche 1 Ztr. 15 52½
c) Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht 1 Ztr. 1 1 45
d) Feine, auch lackirte Zinkwaaren; ingleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7
38 Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
a) Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn frei frei
b) Zinn, gewalztes 1 Ztr. 15 52½
c) Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 1 Ztr. 1 1 45
d) Feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 1 Ztr. 4 7


     v. Bismarck.           Wimpffen.     
     Delbrück.           Pretis.     
     v. Philipsborn.     
     Weber.     
     Eggensberger.     
     v. Thümmel.     


[296]

Anlage C. Zollkartel

Z o l l k a r t e l.

§. 1.

Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13. und 14.) der Zollgesetze des andern Staates nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

§. 2.

Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des andern Theils unternommen werden soll, oder statt gefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde (im Zollverein: Haupt-Zollämter oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreich: Haupt-Zollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.

§. 3.

Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theils sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils den im §. 2. bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

§. 4.

Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. [297]

§. 5.

Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Theilen sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.

§. 6.

Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des andern Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maaßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.

§. 7.

Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

§. 8.

Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. [298]
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

§. 9.

Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.

§. 10.

Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.

§. 11.

Vor Ausführung der im §. 9. unter b. und im §. 10. enthaltenen Bestimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maaßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. [299]

§. 12.

Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13. und 14. erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §§. bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.

§. 13.

Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangs-Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.

§. 14.

Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.

§. 15.

Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet. [300]

§. 16.

Dagegen darf durch die nach den §§. 12–15. zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des andern Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§. 17.

Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen:
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.

§. 18.

Zu den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem andern Gericht anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.

§. 19.

Bei den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des andern Theils dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§. 20.

Die Kosten eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. [301]
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze statt gefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21.) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

§. 21.

Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren statt fand.

§. 22.

Eine nach Maaßgabe des §. 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

§. 23.

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

§. 24.

Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes:
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; [302]
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

§. 25.

Es sind in diesem Kartel unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

§. 26.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

[303]

Schluß-Protokoll.

Verhandelt Berlin, den 9. März 1868.

Die Unterzeichneten traten heute zusammen, um den unter ihnen vereinbarten Handels- und Zollvertrag nach nochmaliger Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden.

1. Zu Artikel 2. des Vertrages.

Von Seiten Oesterreichs werden folgende durch den mit dem Königreich Italien am 23. April 1867. abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrag als fortbestehend anerkannten Begünstigungen noch fortan vorbehalten:
a) der Zoll von 1 Gulden 89½ Xr. für den Zollzentner Neapolitaner und Sicilianer Weine, welche zur See und gegen Nachweis des Ursprunges in den Schiffspapieren eingeführt werden;
b) der Zoll von 1 Gulden 22½ Xr. für den Zollzentner gemeiner Weine aus Piemont;
c) die Zollfreiheit für:
Kastanien bis zur Menge von 20 Pfd.,
frisches Fleisch bis zur Menge von 8 Pfd.,
Käse und frische Butter bis zur Menge von 4 Pfd.
Die Begünstigungen unter b. und c. beziehen sich nur auf die Einfuhr über die Oesterreichisch-Italienische Grenze.
Von anderer Seite waren Vorbehalte nicht zu machen.

2. Zu Artikel 2. des Vertrages.

Die Bevollmächtigten Seiner Kaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät bemerkten: Die in den beiderseitigen allgemeinen Zolltarifen vorgesehenen, auf Staatsverträgen nicht beruhenden Verkehrserleichterungen für gewisse Grenzstrecken oder für die Bewohner einzelner Gebietstheile seien bisher als dritten Staaten eingeräumte Begünstigungen, welche nach Artikel 2. der eine der vertragenden Theile dem anderen zu gewähren hätte, nicht angesehen worden. Dieser Auffassung entsprechend, glauben sie voraussetzen zu dürfen, daß, falls es die Verhältnisse erforderlich machen sollten, die bestehenden Verkehrserleichterungen dieser Art aufrecht zu erhalten, oder künftig anderweite ähnliche Erleichterungen des Verkehrs mit Lebensbedürfnissen der Grenzbewohner für gewisse kurze Grenzstrecken zuzulassen, ein Anspruch wegen Ausdehnung derselben auf den Zollverein nicht werde erhoben werden. [304]
Die Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und Zollvereins erkannten diese Voraussetzung mit dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit als zutreffend an.

3. Zu Artikel 3. des Vertrages.

Die Oesterreichischen Bevollmächtigten erklärten, daß Oesterreich die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen; welche es für die in der Anlage A. unter Nr. 1. a. und b. Nr. 2. b. 1. und c., Nr. 4. a., b., c., d., e., f., g., und h., Nr. 11. a. und b., Nr. 17. b., Nr. 34. c., Nr. 38. a. und Nr. 40. a. genannten Gegenstände dem Zollverein zugestanden habe, lediglich als Begünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs mit demselben betrachte, und deshalb die zollfreie, beziehungsweise begünstigte Zulassung dieser Gegenstände auch in Zukunft von deren unmittelbarem Uebergange aus dem Zollvereinsgebiete abhängig machen müsse.
Es fand sich gegen diesen Vorbehalt nichts zu erinnern.
Man war darüber einverstanden, daß dem unmittelbaren Uebergange aus dem Zollvereinsgebiete, unter den zu Nr. 6. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten Voraussetzungen, der Uebergang über den Bodensee gleichzuachten ist.

4. Zu Artikel 3. des Vertrages und zu den Anlagen A. und B.

1. Man war darüber einverstanden, daß Verzollungsstempel oder andere Bezeichnungen der Waaren zum Beweise der Verzollung derselben auf die in den Anlagen A. und B. aufgeführten Waaren in keinem der beiden Zollgebiete zur Anwendung kommen dürfen. Die etwaige Anordnung derartiger Kontrolen in besonderen Fällen innerhalb des Grenzbezirkes wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Bei der Zollabfertigung der nach dem Werthe zu verzollenden Waaren wird von beiden Seiten das in den Artikeln 14. bis 18. des Handelsvertrages zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August 1862. bezeichnete Verfahren in Anwendung gebracht werden.

5. Zu Artikel 6. des Vertrages.

Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel 6. unter a. bis e. gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, bleiben auch ferner aufrecht erhalten. Es werden dabei, wie bisher, so auch künftig die nachstehenden Gesichtspunkte leitend sein. [305]
1) Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.
2) Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die im Artikel 6. lit. d. erwähnten Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Veredelung aus dem Gebiete des einen Theils in das Gebiet des anderen ausgeführt sind. Die zollfreie Wiedereinlassung derselben kann bei einer jeden mit ausreichenden Amtsbefugnissen versehenen Zollstelle des Gebiets der Versendung in Anspruch genommen werden. Ebenso findet die gegenseitige Zollbefreiung für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden, auch dann Anwendung, wenn dieselben bei einem anderen Amte, als demjenigen, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr erfolgte, zur Wiedereingangs-, beziehungsweise Wiederausgangs-Abfertigung gestellt werden.
3) Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn die Fristen unbeachtet bleiben.
4) Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.
5) Gewichts-Differenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.
6) Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.
Uebrigens war man darüber einverstanden, daß durch die Verabredungen im Artikel 6. eine Beschränkung in den nach den beiderseitigen Zollgesetzen und Verwaltungsvorschriften, sowie nach früheren Uebereinkünften bestehenden Erleichterungen im gegenseitigen Grenzverkehr nicht beabsichtigt sei, daß also die vorliegenden Vertragsbestimmungen und die zur Ausführung derselben zu treffenden besonderen Verabredungen auf den gegenseitigen Grenzverkehr nur insoweit Anwendung zu finden haben, als sie weitergehende Verkehrserleichterungen herbeiführen. Demgemäß werden die über die Erleichterung des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand und über anderweite Erleichterungen in dem nachbarlichen Grenzverkehr zwischen den vertragenden Staaten bestehenden Uebereinkünfte während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht gekündigt werden. Die zwischen ihnen wegen Ausführung jener Uebereinkünfte getroffenen Verabredungen bleiben gleichfalls in Wirksamkeit. [306]

6. Zu Artikel 6. und 7. des Vertrages.

Die in den Artikeln 6. und 7. verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854. festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.

7. Zu Artikel 7. des Vertrages.

1) Die im Artikel 7. bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein Nr. I. (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsort unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem anderen Staate angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2) Soweit an einzelnen Orten im Gebiete des Zollvereins ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird Oesterreichischer Seits zugestanden.

8. Zu Artikel 8. des Vertrages.

1) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. [307]
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten Zollvereinsstaaten vorbehalten.
2) Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
3) Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt:
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standorts.
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob.
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstand unterliege.
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde, ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten, befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur in so weit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint.
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, keinesweges aber eine Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes sich aber nicht zu betheiligen habe.
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, [308]
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethszinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder mit anderen Zollämtern ihres Staates,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in einem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und Armaturstücke,
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Ferner wird unter den bisherigen Bedingungen die am 6. Mai 1857. Oesterreichischer Seits erlassene Grenzpassanten-Dienstinstruktion für die auf das Gebiet des Zollvereins verlegten Oesterreichischen Zollämter in Kraft bleiben.

9. Zu Artikel 10. des Vertrages und zum Zollkartel.

1. Zu §. 5. des Zollkartels.

Es wird zwar als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanz-Wachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten statt zu finden haben. [309]

2. Zu §. 6. des Zollkartels.

Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers, oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates in das Gebiet des anderen Staates sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maaßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.

3. Zu §§. 6. und 11. des Zollkartels.

Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6. und 11. des Zollkartels bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theils begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.

4. Zu §. 8. des Zollkartels.

Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen im gegenüberliegenden Grenzbezirke beider Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer, gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange diese Bestimmungen in Kraft sind, zur Ausführung der im §. 8. enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theils in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.

5. Zu §. 11. des Zollkartels.

Die Verständigung über die im §. 11. erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden Staaten des Zollvereins vorbehalten.

6. Zu §. 21. des Zollkartels.

Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einzuziehen. [310]

7. Zu §. 22. des Zollkartels.

Die Bestimmung im Alinea 3. des §. 20. wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.

10. Zu Artikel 12. des Vertrages.

1. Man war darüber einverstanden, daß der Artikel 12, sich nicht auf Kriegsschiffe bezieht.
2. Die verabredete Gleichstellung der Seeschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seeschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung von Hafen- oder Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen;
b) auf die Privilegien für sogenannte Jachtklubs, welche dritten Staaten angehören;
c) auf die Privilegien, welche in Oesterreich vertragsmäßig den türkischen Unterthanen vor den eigenen zustehen.

11. Zu Artikel 17. des Vertrages.

1. Die im Artikel 17. enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn-Transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben. [311]
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im dritten Alinea des Artikels 17. und die vorstehend unter 2. vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision, die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.

12. Zu Artikel 17. des Vertrages.

Man war darüber einverstanden, daß, wo auf einzelnen den Zollverein mit Oesterreich verbindenden Eisenbahnen weitere als die im Artikel 17. und vorstehend unter Nr. 11. Ziffer 1. und 2. verabredeten Erleichterungen im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages zulässig erscheinen, die Verständigung über die dazu erforderlichen Einrichtungen zwischen Oesterreich und dem betheiligten Zollvereinsstaate erfolgen könne, soweit jene Erleichterungen mit den im Zollvereine bestehenden Verabredungen vereinbar sind.

13. Zu Artikel 18. des Vertrages.

1. Die Verabredung im ersten Alinea des Artikels 18. über die Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen in Bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe soll in denjenigen Deutschen Staaten, deren Gesetzgebungen in diesen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869. ab in Wirksamkeit treten.
2. Was den Meß- und Marktverkehr anlangt, so sind, nach dem ersten Alinea des Artikels, die Angehörigen des anderen vertragenden Theils sowohl hinsichtlich des Rechts zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Meß- und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Angehörigen völlig gleichgestellt. Ueber die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theils, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, hat man sich nach Inhalt der Anlage A. verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 3. genannten Behörden befugt sein.
3. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter B. anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Staate bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben. [312]
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht.
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils zu beachten sind.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden Gesetzen.

14. Zu Artikel 20. und 21. des Vertrages.

Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden.
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maaßgabe des Artikels 21. Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Staate, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

15. Zu Artikel 23. des Vertrages.

Ungeachtet der Bestimmung im Artikel 23. des Vertrages sollen die aus Zollausschlüssen des einen vertragenden Theiles in das Zollgebiet des anderen eingehenden Waaren in dem letzteren keinen höheren Zöllen unterliegen, als wenn sie aus dem Zollgebiete des ersteren eingeführt würden. [313]

16. Zu Artikel 25. des Vertrages.

Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf der Vertrag in zwei Exemplaren unterzeichnet und untersiegelt und das gegenwärtige Protokoll gleichfalls in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Geschehen wie oben.


     v. Bismarck.           Wimpffen.     
     Delbrück.           Pretis.     
     v. Philipsborn.     
     Weber.     
     Eggensberger.     
     v. Thümmel.