Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 21, Seite 141
Fassung vom: 12. April 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. April 1888
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(Nr. 1795.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes. Vom 12. April 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) errichteten Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welchen der Generalstab aus den nach Erlaß des Gesetzes vom 12. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) erschienenen und noch erscheinenden kriegsgeschichtlichen Werken erzielt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. April 1888.
(L. S.)  Friedrich.

  Fürst von Bismarck.