Allerhöchster Erlaß, betreffend die Generalstabsstiftung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Generalstabsstiftung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 7, Seite 13 - 15
Fassung vom: 21. März 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. April 1878
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1230.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Generalstabsstiftung. Vom 21. März 1878.

Auf Ihren Bericht vom 15. März d. J. will Ich hierdurch mit der Mir durch das Gesetz vom 31. Mai 1877, betreffend die Verwendung eines Theils des Reingewinns aus dem von dem großen Generalstabe redigirten Werke „der deutsch-französische Krieg 1870/71“ (Reichs-Gesetzbl. S. 523), zur Verfügung gestellten Summe von dreihunderttausend Mark eine Stiftung begründen, deren Erträge die Bestimmung haben, im Interesse des Generalstabes des deutschen Heeres zur Förderung militärwissenschaftlicher Zwecke und zu Unterstützungen verwendet zu werden. Ich verleihe dieser Stiftung auf Ihren Antrag den Namen „Generalstabsstiftung“ und ertheile dem anliegenden Statut derselben hierdurch Meine Genehmigung. Diese Meine Order und das Statut der Stiftung sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Berlin, den 21. März 1878.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.      v. Kameke.

An den Reichskanzler und den Kriegsminister.

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Statut
der
Generalstabsstiftung.
_________
Die Stiftung führt den Namen:
„Generalstabsstiftung“.
Sie hat ihren Sitz in Berlin und ihren Gerichtsstand bei dem Berliner Stadtgericht.
Zweck der Stiftung ist:
durch Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
a) im Interesse des Generalstabes der preußischen, bayerischen, sächsischen und württembergischen Armee militärwissenschaftliche Zwecke zu fördern,
b) unbemittelten und strebsamen Offizieren und Beamten des Generalstabes der genannten Armeen in ihrem Berufe fortzuhelfen und ihnen bezw. ihren Hinterbliebenen bei unverschuldeten Verlusten, Krankheiten und Unglücksfällen zeitweilige Unterstützungen zu gewähren, auch geeignetenfalls in gleicher Weise solche Personen, die im Generalstabsdienste ihre Gesundheit geopfert haben, zu berücksichtigen.
Zu dem unter lit. b bezeichneten Zwecke darf höchstens ein Drittel der Stiftungseinkünfte verwendet werden.
Die Stiftung wird durch den Chef des Generalstabes der preußischen Armee verwaltet, dem zu diesem Zwecke eine Kommission unter dem Namen: „Verwaltungskommission der Generalstabsstiftung“ zur Seite steht. Der Chef des Generalstabes bestimmt die Zusammensetzung dieser Kommission und ernennt deren Mitglieder.
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt unentgeltlich.
Das Stiftungsvermögen, welches aus der durch das Gesetz vom 31. Mai 1877 überwiesenen Summe von 300 000 Reichsmark gebildet wird, ist anzulegen:
1. in zinstragenden Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, bezw. in solchen Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder einem Bundesstaat gesetzlich garantirt ist; [15]
2. in solchen Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, Gemeinden), in welchen nach Maßgabe des in Preußen geltenden Rechts das Vermögen bevormundeter Personen angelegt werden darf;
3. in Hypotheken auf Grundstücke zu pupillarischer Sicherheit.
Die Anlegung der Gelder erfolgt durch das Königlich preußische Kriegsministerium auf Antrag des Chefs des Generalstabes der Armee bezw. der Verwaltungskommission.
Die geldwerthen Dokumente und der Baarbestand des Stiftungsvermögens werden bei der General-Militärkasse in Berlin aufbewahrt.
Der Chef des Generalstabes der preußischen Armee entscheidet nach Anhörung der Verwaltungskommission über die bestimmungsmäßige Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, insbesondere darüber, ob und in welcher Höhe milltärwissenschaftliche Arbeiten, mit denen nicht nur Generalstabsoffiziere, sondern auch andere Offiziere des Reichsheeres betraut werden können, durch Beihülfen zu fördern, ob werthvolle Manuskripte, Bücher oder Kartensammlungen etc. für die Bibliotheken des Generalstabes anzukaufen und inwieweit Unterstützungen im Sinne des §. 2b zu gewähren sind.
Für die Verfügung über die Stiftungseinkünfte ist, vorbehaltlich der im letzten Satze des §. 2 angeordneten Einschränkung, in erster Reihe das innerhalb der Gesammtheit der deutschen Militärkontingente hervorgetretene Bedürfniß maßgebend, jedoch ist dabei das Verhältniß der Stärke der einzelnen Kontingente thunlichst zu berücksichtigen.
Stiftungseinkünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur Verwendung gelangt sind, werden den Einkünften der folgenden Jahre zugerechnet.
Ueber die Anlegung des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungseinkünfte wird alljährlich – so lange der Generalstab keine selbständige Kassenverwaltung hat – von der Königlich preußischen General-Militärkasse Rechnung gelegt, deren Abnahme durch das Königlich preußische Kriegsministerium erfolgt.
Die Rechnungen unterliegen der Revision des Rechnungshofes des Deutschen Reichs.
Der innere Geschäftsgang bezüglich der Verwaltung des Stiftungsvermögens wird von dem Chef des Generalstabes der preußischen Armee geregelt.