Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten–Falk

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten–Falk.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 25, Seite 195–196
Fassung vom: 9. Juli 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juli 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1317.) Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten–Falk. Vom 9. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt,
a) eine Eisenbahn von Teterchen nach Diedenhofen in Lothringen auf Rechnung des Reichs anzulegen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben und zur Ausführung des Baues, außer den aus der Landeskasse von Elsaß-Lothringen, von dem Bezirke Lothringen und von sonstigen Interessenten zu leistenden Beiträgen die Summe von 4.404.515 Mark zu verwenden;
b) das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten–Falk auszubauen, und dazu den Betrag von 210.000 Mark zu verwenden
und zwar in der Weise, daß von dem Gesammtbetrage von 4.614.515 Mark im Etatsjahre 1879/80 500.000 Mark, im Etatsjahre 1880/81 2.000.000 Mark und im Etatsjahre 1881/82 2.114.515 Mark verausgabt werden.

§. 2.

Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. [196]

§. 3.

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufnehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.

§. 4.

Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, den Bau einer Eisenbahn von Buchsweiler nach Schweighausen im Unter-Elsaß, deren Kosten durch den Bezirk Unter-Elsaß zur Verfügung gestellt werden, auszuführen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben, und diese Bahn gegen Ueberlassung des Eigenthums daran, sowie der dem Bezirk Unter-Elsaß an der innerhalb desselben gelegenen Theilstrecke der Eisenbahn von Saarburg nach Saargemünd zustehenden Rechte, auf Rechnung des Reichs zu betreiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.