Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 11, Seite 93–94
Fassung vom: 8. Mai 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Mai 1878
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(Nr. 1237.) Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen. Vom 8. Mai 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, auf Rechnung des Reichs in Lothringen
a) Eisenbahnen von Château-Salins nach Saaralben, von Dieuze nach Bensdorf und von Karlingen nach Hargarten anzulegen,
b) eine Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Bitsch–Saargemünd, sowie Zweibrücken–Saargemünd einerseits und Saargemünd–Saaralben andererseits auszuführen, und
c) die Zwischenstationen auf den Strecken Saargemünd–Saaralben und Saargemünd–Beningen erweitern zu lassen,
die für die Bauten erforderlichen Grundstücke nöthigenfalls im Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu erwerben und zur Ausführung der bezeichneten Bauten den Betrag von 15.120.000 Mark in der Weise zu verwenden, daß im Etatsjahre 1878/79 6.000.000 Mark und im Etatsjahre 1879/80 9.120.000 Mark verausgabt werden.

§. 2.

Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. [94]

§. 3.

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1878.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.