Gesetz, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 12, Seite 109
Fassung vom: 28. März 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. März 1903
Inkrafttreten:
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(Nr. 2941.) Gesetz, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. Vom 28. März 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Übersteigen in den Rechnungsjahren 1902 und 1903 die den Bundesstaaten zustehenden Überweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag sowie an Reichsstempelabgaben das Etatssoll, so ist der Mehrbetrag an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und Tabaksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Tilgung der durch den Reichshaushalts-Etat für 1903 bewilligten Zuschußanleihe von 72.102.415 Mark zurückzubehalten. Die Tilgung erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Tilgung durch den Reichshaushalts-Etat für die Rechnungsjahre 1904 und 1905 Bestimmung getroffen.
In gleicher Weise sind erforderlichen Falles die Überschüsse zu verwenden, welche sich etwa im Rechnungsjahr 1903 im eigenen Reichshaushalt ergeben.

§ 2.

Insoweit die im § 1 bezeichneten Überschüsse und Mehrbeträge zur Tilgung der Zuschußanleihe von 72.102.415 Mark nicht ausreichen sollten, sind auch die Mehrbeträge zu dieser Tilgung zu verwenden, um welche in dem Rechnungsjahr 1904 und den folgenden die Überweisungen an die Bundesstaaten die Matrikularbeiträge übersteigen.
Die Bestimmungen im § 1 finden im übrigen entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.