Friedrich II. von Württemberg ergreift Besitz von der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd
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Wir Friderich der Zweite von Gottes Gnaden Herzog von Württemberg und Teck, etc. etc., entbieten den Bürgermeistern und Magistrat, den geistlichen und weltlichen Beamten und Dienern, sowie den sämtlichen Bürgern, Einwohnern und Unterthanen der Reichsstadt Gmünd und des dazu gehörigen Gebiets, Unsere Herzogliche Gnade und alles Gute.
Da Uns durch die – in Gefolge des Luneviller Friedens – gepflogenen Unterhandlungen, unter andern Ländern, Gebieten und Orten, auch die Reichsstadt Gmünd mit dem dazu gehörigen Gebiet, Landeshoheitlichen und andern Rechten, Einkünften und allen Appertinenzien zur Entschädigung wegen [131] Unserer bisherigen jenseits des Rheins gelegenen, des Friedens willen aber an die französische Republik abgetretenen Länder und Herrschaften, als eine erbliche Besizung zugetheilt und zugeeignet worden ist: so haben wir in dessen Gemäßheit und unter den vorliegenden Umständen beschlossen, nunmehr von gedachter Reichsstadt Gmünd mit dem dazu gehörigen Gebiet, Landeshoheitlichen und andern Rechten, Einkünften und allen Zuständigkeiten wirklichen Besiz nehmen zu lassen.
Wir thun solches hiemit, und verlangen daher, kraft dieses Patents, von den Bürgermeistern und Magistrat, den geistlichen und weltlichen Beamten und Dienern, sowie den sämtlichen Bürgern, Einwohnern und Unterthanen der Reichsstadt Gmünd und des dazu gehörigen Gebiets, weß Standes und Würden sie seyn mögen, so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Landeshoheit unterwerfen, und ermahnen sie, sich dieser Besiznehmung und dem zu solchem Ende von Uns abgeordneten Civil-Commissario, Unserm Regierungs-Rath von Reischach, ingleichen dem von Uns dazu beorderten Militaire-Commandanten, auf keine Weise zu widersezen, sondern vielmehr von nun an, Uns als ihren Landesherrn anzusehen und zu erkennen, Uns vollkommenen Gehorsam in Unterthänigkeit und Treue zu leisten, sich alles und jedes Recurses an auswärtige Behörden gänzlich zu enthalten, und demnächst, sobald Wir es fordern werden, die gewöhnliche Huldigung gehörig zu leisten.
Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir Uns stets angelegen seyn lassen werden, das Wohl und die Glükseligkeit Unserer neuen Unterthanen nach allem Vermögen landesväterlich zu befördern und zu vermehren, so wie sie sich im Fall ihres Wohlverhaltens, Unsere Huld, Gnade und besondere Rüksichtnahme zu versprechen haben werden. Wir sichern insbesondere den der römisch-katholischen Religion zugethanen Einwohnern des in Besiz genommenen Landes hiedurch feierlich zu, daß sie bei der freien und öffentlichen Ausübung ihrer Religion, wie bisher, ferner ungestört bleiben, und bey solcher von Uns immerhin geschüzt werden sollen.
Alle Diener und Beamte der Stadt und des Gebiets sollen vor der Hand in ihren Stellen bleiben, und ihre Amts Verrichtungen ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgang fortsezen. – Wir versprechen Uns dagegen von ihnen um so mehr ein gutes Betragen, als sie dadurch ihr Schiksal für die Zukunft bestimmen, und sich Unsers besondern Vertrauens würdig machen werden. Damit diese Unsere Erklärung zu Jedermanns Kenntnis gelange, ist solche zum Druk befördert worden, und wollen Wir, daß sie überall, in der Stadt und dem Gebiet, verkündigt und gehörigen Orts angeschlagen werde, Gegeben in Unserer Residenzstadt Ludwigsburg, den 23. November 1802.
ad Mandatum Serenissimi |