Friedrich Arnold Brockhaus über den Nachdruck des Conversations-Lexikons durch Macklot (1818)

Textdaten
Autor: Friedrich Arnold Brockhaus
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Titel: Darf Macklot in Stuttgart mir, dem rechtmäßigen Verleger, und dem Privilegium seines eigenen Königs zum Hohn, das Conversations-Lexicon zum zweiten Mal nachdrucken?
Untertitel:
aus: Beigelegt an „Leben und Schicksale Emanuel August Dieudonné’s Grafen von Las Casas“ von Karl Murhard, erschienen bei Brockhaus 1818
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Erscheinungsdatum: 1818
Verlag: Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans auf Commons, Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Frankfurt/Main
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[I]


Anzeige
den Stuttgarter Nachdrucker Carl Erhard,
genannt Macklot betreffend.




Dem von mir gegebenen Versprechen gemäß habe ich meine in den öffentlichen Blättern abgedruckte Warnungs-Anzeige erweitert und erläutert und so ist daraus eine kleine Schrift geworden, die unter dem Titel:

„Darf Macklot in Stuttgart, mir, dem rechtmäßigen Verleger, dem Privilegium seines Königs (und einem Privat-Vertrag) zum Hohn, das Conversations-Lexicon zum zweiten Mal nachdrucken? Eine Warnung für das Publicum und eine Rechtsfrage an den Königl. Würtembergischen Geheimenrath, und an den Königl. Bair. Regierungsrath Krause in Baireuth.“

durch alle deutsche Buchhandlungen gratis von mir zu erhalten ist. Ich lasse diese kleine 24 Seiten starke Schrift den bei mir herauskommenden Zeitschriften, der Isis, den Zeitgenossen, dem Hermes, dem Kunstblatt, Wolfarts Jahrbüchern und den Medicinischen Annalen anheften, eben so der Schrift über Las Casas Leben und Schicksale, die in diesen Tagen bey mir erscheint, und sie wird also hinreichend zur Oeffentlichkeit gelangen.

Vielleicht trägt diese Schrift namentlich dazu mit bei, Se. Majestät den König von Würtemberg über diesen Gegenstand aufzuklären, und ihn, einen Deutschen Fürsten, wenigstens zu dem Act der Gerechtigkeit zu vermögen, den Unterthanen Sr. Majestät des Königs von Sachsen, denen Sr. Majestät des Königs von Preußen und anderer Deutschen Fürsten denselben Schutz für ihr Eigenthum zu gewähren, den seine (die Würtembergischen) Unterthanen in Sachsen und Preußen und andern Deutschen Staaten finden, und einem Gewerbe seinen Schutz zu entziehen, dessen Unrechtlichkeit fast von allen Gesetzgebungen anerkannt ist, und dessen Unverträglichkeit mit den Grundsätzen des deutschen Bundes bereits in der Congreß-Acte ausgesprochen ist.

Macklot hat, wie ich ersehe, in den öffentlichen Blättern eine Art von Antwort auf meine Warnung bekannt gemacht. Ihm kann ich nach den stillen Gesetzen der Ehre in der bürgerlichen Gesellschaft nichts darauf erwiedern, denn zwischen ihm [II] und mir kann keine persönliche öffentliche Verhandlung Statt finden, da er – ein Gewerbe treibt, auf welchem, um mich des Ausdrucks Sr. Durchlaucht des Fürsten von Hardenberg zu bedienen, – die öffentliche Schmach ruht, ich aber ein ehrliches und ehrenvolles. Das Publicum aber verweise ich auf meine obengedachte Schrift, und da er, der Ungeschickte, von der einen Seite reel selbst gesteht, was er von der andern Seite von mir bewiesen haben will (die gebrauchten Worte), so ist für den Verständigen auch das Formelle des Beweises völlig überflüssig geworden, da es sich nicht um die Worte, sondern um die Sache handelt.

Das Urtheil des Ludwigsburger Tribunals spricht nicht in der Sache selbst, sondern über das Gesuch, die gedruckten und noch nicht ausgegebenen Bogen mit Arrest zu belegen. Dies Gesuch findet das Tribunal nicht mit den Würtembergischen Gesetzen verträglich und ich selbst finde dies Urtheil nicht ganz unangemessen. Mein Gesuch hätte aber, wäre es bewilligt worden, von Macklot großen Schaden abgewendet, wenn er in der Sache selbst verlieren sollte.


Leipzig, den 15. Juli 1818.
Brockhaus.     


[1]
Darf
Macklot in Stuttgart
mir, dem rechtmäßigen Verleger, und dem Privilegium seines eigenen Königs zum Hohn, das Conversations-Lexicon zum zweiten Mal nachdrucken?




Eine Warnung – für das Publicum,
und eine Rechtsfrage
an den Königlich Würtembergischen Geheimenrath
und
an den Königl. Bairischen Regierungsrath Krause
in Baireuth.
Von Brockhaus.


Wahrheit ist ein groß Ding, stark über Alles.
Ulr. von Hutten.




          Liebes Publicum!

     Bedenke

Erstlich: Die alten Deutschen sagten: Hundert Jahre Unrecht machen keine Stunde Recht. – Gleichwohl bestehn in unserem deutschen Vaterlande, dessen Völker ihrer „deutschen“ Ehrlichkeit, Redlichkeit, Geradheit, Biederheit, Treue und Glauben im Handel wegen tagtäglich gepriesen werden, vieljährige Mißbräuche, die Verbrechen sind, nur in den Augen des Schöppenstuhls nicht wie Verbrechen aussehn. Solch’ ein als herkömmlicher Mißbrauch verkapptes Verbrechen ist der in einigen Staaten Süddeutschlands – seit Heinrich, Bischof zu Bamberg, im J. 1490., das erste bekannte Bücherprivilegium gab, – eingebürgerte Bücher-Nachdruck.


[2]      Ferner bedenke:

Wem legt man gewöhnlich mehr gesunde Vernunft bei, als dem Deutschen? Was wahr sey, was recht, was löblich, das – sagt man – erkenne der Deutsche flugs, und finde es heraus aus den Folianten von Gesetzen und Proceßordnungen, die in dem Irrsaale des Acten-Archivs unsrer Rechtspflege – bei verschlossenen Thüren – aufgestapelt sind.

Gleichwohl hat der deutsche Verstand für den Schutz des Eigenthums an wohlerworbenen Verlagswerken kein besseres gesetzliches Mittel zu entdecken gewußt, als ein Privilegium! – Ein sichres Geleite, das die Kaufleute erhielten, als noch die Ritter vom Stegreife sich auf den Heerstraßen herumtummelten, um friedliche Krämer niederzuwerfen; eine Art literarischer Treuga Dei, wie in den Zeiten des Faustrechts; eine Art Kriegsschiff, das die Kauffahrteiflotte mitten im Frieden durch feindliche Kaper – deutsche Flibustier! – sicher convoyirt!

Ein Privilegium also ist für einen ehrlichen Buchhändler der einzige Talisman gegen die Unholde, Zauberer und Incuben, die Nachdrucker, welche, wie die großen blutsaugenden Fledermäuse, Vampyrs genannt, – jene treiben ja auch ihr Wesen im Zwielicht – den armen Verleger anfallen, und seinen redlichen Verkehr mit der Gewalt einer Boa constrictor umstricken und erdrücken, während der ihrige – unredliche – wie eine Schmarotzerpflanze, unter dem Schutze des juristischen Buchstabens, grünt und fröhlich gedeiht!

„Du sollst nicht stehlen!“ dieses uralte Privilegium des Eigenthums vom Sinai her, gilt also nicht für das Eigenthum des Schriftstellers an den Früchten seines Talents und Fleißes; nicht für das Eigenthumsrecht des Verlegers an den Zinsen seines auf ein ungewisses Unternehmen gewandten Kapitals von Geld, Einsicht und Thätigkeit? – Denn sobald der Vertrieb eines Buchs zeigt, daß der rechtmäßige Verlagsherr sein dafür aufgewandtes Capital nebst Zinsen und Lohn für mühevolle Arbeit wieder zu erlangen im Begriff ist: flugs kommt ein Rabe von Nachdrucker geflogen, und nimmt dem glücklichen Taucher, der die Gefahr des Suchens bestanden, ohne alle Wagniß, mit völliger Sicherheit, die glänzende Perle hinweg; dann setzt er sich auf die Gipfel deutscher Eichbäume, – wollen dieß nicht unsre Gesetze seyn? – oder auf die hohen Wartthürme alter Raubschlösser, [3] und krächzt, daß man es von Wien bis Frankfurt hört: „Wer kauft Perlen, Perlen, spottwohlfeil?“ –

Endlich, liebes Publicum, hast Du schon gehört, daß ein Privilegium nichts gilt? Daß ein solcher Talisman gegen den Nachdruck gerade an dem Orte, wo es, und von dem, gegen welchen es hauptsächlich gegeben ward, zuerst verletzt wurde? – „Credat, wirst Du sagen, Judaeus Apella! Dann müßte der besorgte Verleger ja, wenn das sich so verhielte, ein zweites Privilegium zum Schutze des ersten, und ein drittes zum Schutze des zweiten erkaufen, und so lange fort, ein viertes, fünftes u. s. w. bis er den rechten Talisman fände!“ -

„Doch, wozu dieß Alles, verlautet eine Stimme aus den Pandecten? Ist es doch noch nicht erwiesen, daß der Bücher-Nachdruck ein Raub sey!“

Aber, liebes Publicum, was heißt denn das alte Wort: Verlagsrecht? Was heißt Buchhandel? – Recht ist ja etwas, das kein Dritter antasten darf. Handel ist ja ein ehrliches Gewerbe! Gilt allein für den Verleger das Wort Recht nichts? Ist sein Buchhandel kein kaufmännisches, d. h. rechtliches – vor Eingriffen fremder Finger und Krallen gesetzlich geschütztes – Gewerbe? Dann müßte man statt Verlagsrecht richtiger sagen Verlagslust, und statt Buchhandel, Luftschlösserbau von bedrucktem Papier, oder bei guten Verlagsartikeln Nestbau für Kukukseier! Denn Lust hat jeder Nachdrucker, Waare die abgeht, zu verkaufen; und wessen Eier brütet dann der ehrliche Buchhändler aus? Nicht die eigenen, nicht die erkauften, sondern die Eier seines grimmigsten Feindes. Jene Lust an sich macht kein Verleger Hrn. Macklot und Consorten streitig. Er habe deren so viel er will. Aber das Recht, aus fremder Schüssel zuzulangen?? Dieß dem Nachdrucker zugestehen wollen, wäre eben so viel, als verordnen: dem ehrlichen Verleger soll für alle Mühe, Aufwand und Gefahr – nichts werden als die Lust, Kukukseier auszubrüten, und den Schriftstellern, auf deren geistiger Thätigkeit das geistige Eigenthum einer Nation beruht, nichts als die seltsame Lust, mit ihrem Gehirn Raben zu mästen!

Nein, l. P., so lange der Deutsche noch nicht auf dem Kopfe geht und mit den Füßen denkt, wird Dir kein Mensch, – und wäre dieser selbst ein K. Würtb. Geheimer- oder ein Regierungsrath – einreden, daß Verlagsrecht kein Recht, Buchhandel kein Handel sey. Wenn Du dagegen alles [4] das bedenkst, was seit Luther und Frobenius, 300 Jahre lang, verständige und rechtliche Leute, und darunter Männer, wie Kant, Fichte, Pütter, Runde, Campe, Becker, Jean Paul u. A. gegen den Nachdruck gesagt haben, so wirst Du wohl begreifen, daß der Bücher-Nachdruck nichts weiter sey, als ein Polyp im Herzen des edelsten Eigenthumsrechts, das je eine Nation in Anspruch nehmen kann, im Herzen der Literatur. Zwar wird Herr Regierungsrath Krause für Herz lieber Magen setzen, weil er sich nun einmal des Magens des Hrn. Macklot (in seinem Wirrknäuel von sophistischer Vertheidigung des Bücher-Nachdrucks. Stuttgart, bei Macklot, 1815, 8.) ärztlich, oder – wie ein Advocatus Diaboli – angenommen hat; allein lassen wir das. Der gesunde Umlauf des Bluts und des Nahrungssaftes wird allemal gestört, der Polyp sitze im Herzen oder im Magen. Das Lustigste bei der Sache ist nur das, daß ein Regierungsrath sich des Polypen annimmt, und in dem von ihm dem Magen des H. Macklot verschriebenen Recept – der Titel seiner Schrift deutet auf Wermuthessenz – den Regierungen (eigentlich den Finanziers) zuletzt wohl gar einreden will: der rechtmäßige Verlag sey der Polyp (hohe Bücherpreise); der Nachdruckerraub hingegen die gesunde Blutwelle, oder die rechte Pankreas der Literatur!

Du wirst also einsehen, l. P., daß Gesetze, die den Nachdruck erlauben, nichts anderes bezielen, als Verleger und Schriftsteller – die nun einmal auch einen Magen haben, wie der Nachdrucker, nur keinen Straußenmagen, wie dieser, – zu nöthigen, an ihrer eigenen Tafel zu fasten, an der sie Hrn. Macklot und Comp. bewirthen. Das wäre ja ärger, als es in der Fabel der Fuchs mit dem Storche, und der Storch mit dem Fuchse macht! Setzt der gutmüthige Verleger eine flache Schüssel mit guter Würzbrühe hin: flugs kommt ein hungriger Nachdrucker als Fuchs, und jener wird gesetzlich in einen Storch verwandelt, der dem ungebetenen schmausenden Gaste zusieht; oder setzt ein anderes Mal ein kluger Verleger eine langhälsige (privilegirte) Flasche mit seinen Ragouts hin; flugs kommt Hr. Macklot als Storch, und jener ist - der geprelle Fuchs, und das - von Rechtswegen! Bleiben ihm doch seine Krebse, davon mag er verspeisen, wie viel er Lust und Belieben hat; denn Summum jus summa injuria!

„Und dennoch, verlautet eine andre Stimme aus dem [5] hohlen Bauche eines Rentkastens, man bedenke den Nutzen, den Nutzen! Wie gut ist es, wenn jedes brauchbare, theure Buch sich für jedermann, auch für den Armen, so leicht in eine Rumfordische Suppe verwandelt; und der literarische Feinzucker so wohlfeil wird, wie Runkelrüben und Syrup? Das erst verbreitet Literatur, das Aufklärung! Und obendrein bleibt das Geld im Lande. Der fremde Geist kommt herein; kein Geld geht dafür hinaus. Der Geist ist Luft und Licht. Luft und Licht aber sind jedermanns Gut, – so lange wir die schöne Fenstertaxe noch entbehren; – folglich ist fremder Geist keine – indische Stapelwaare!“ –

Aber, liebes Publicum, Du hast doch die alte Geschichte vom Crispin gehört? Er stahl das Leder, und machte den Armen Schuhe – umsonst. Alle Welt schilt deßhalb den guten Crispin. Doch der Nachdrucker, welcher nicht umsonst, sondern für seinen Straußenmagen, unersättlich wie weiland Hans Kale in Wittenberg, nicht etwa Kieselsteine, sondern Perlen und Gold, Rehrücken und Fasane wegkapert; der Nachdrucker, – höre, l. P., – der diese preiswürdigen Dinge nicht etwa aus der gefahrvollen Tiefe des Meeres oder eines Schachts mühsam hervorholt, noch in freier Wildniß sich erjagt – denn zu alle dem fehlt ihm der Muth, der Verstand, die Kraft; – sondern der sie ganz ohne Scheu, gleichsam rechtmäßig, wie ein Visitator die Contrebande, vom offnen Marktplatze fortträgt: dieser Nachdrucker wird – horribile dictu! – von hochpreislichen Regierungen, wie die Königl. Würtenbergische, und von Regierungsräthen wie der Hr. Krause in Baireuth, in Schutz genommen! Von denselben vielleicht, welche die Hökerfrau bestrafen lassen, weil sie theure Zeit macht; – denn, daß der Nachdruck an den wirklich theuren Bücherpreisen mit Schuld sey, ist weltbekannt; welche ferner den Münzer, der nicht das Münzrecht hat, auch wenn er Münzen von echtem Schrot und Korn prägt, in das Raspelhaus oder wohl gar an den Galgen schicken!

Der Staat druckt ausschließend Spielkarten und Kalender. Dieß ist sein Recht; darum darf kein Dritter sie nachdrucken. Der König von Portugal druckt ausschließend nicht bloß Kalender und Spielkarten, sondern auch Gebetbücher für Portugal und alle Colonien; darum darf sie, – bei Galeerenstrafe – Niemand nachdrucken, noch von Außen einschwärzen. Gut, das ist sein Verlagsrecht; aber was würde ein ernsthafter Desembargador do Paco – ein [6] Oberappellationsrath in Lissabon – sagen, wenn ein frommer Nachdrucker sich damit vertheidigte, daß er die nachgedruckten Gebetbücher zur Verbreitung der Gottseligkeit wohlfeil und wohlfeiler als die Königl. Portugiesische Regierung verkaufe? - „Ey, das ist ein Regale, ein Verlagsrecht von Gottes Gnaden!“ – Nun ist es darum kein Eigenthumsrecht? Staatseigenthum ist ein Regale der Verfassung; Privateigenthum ist ein Regale des Rechts überhaupt. Das Recht aber geht vor dem Nutzen. Oder will irgend ein Teufels-Advocat dem Gesetzgeber und Richter aus der Seele des Nachdruckers zurufen: Virtus post nummos? Gewiß nicht. Er wird ihnen vielmehr beweisen, daß ein Nachdrucker der tugendhafteste Mensch sey: denn die Tugend ist ja, wie die Franzosen sagen, nichts anderes, als ein heureux calcul!

Indeß, wenn die Flibustier-Industrie eines Nachdruckers, dessen ganze Speculationskunst sich um die zwei Punkte dreht: prendre et n’être pris, den Schutz seiner Regierung verdient; welcher Schutz gebührt dann der rechtmäßigen Industrie eines Verlagsherrn oder Verlags-Eigenthümers? Wenn also nun einmal diese oder jene süddeutsche Regierung ihren Unterthanen im Frieden die Verlagskaperei gegen Unterthanen norddeutscher Staaten erlaubt; was sollen die Regierungen der letzteren thun, um das Eigenthum ihrer Unterthanen und die Sicherheit des rechtlichen Handels zu schützen? Die deutsche Bundesacte hat es ausgesprochen, Art. 18. „Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.“

Bis aber der Bundestag das, was schon 1790 in der Wahlcapitulation Leopolds II. erklärt war: „Wir wollen ein Reichsgutachten auch darüber erstatten lassen, wiefern der Buchhandel durch die völlige Unterdrückung des Nachdrucks und durch die Herstellung billiger Druckpreise von dem jetzigen Verfalle zu retten sey.“ - und was die Congreßacte ihm neuerdings aufgetragen hat, zur Vollziehung bringt, was soll bis dahin geschehen? [1] Ohne der Weisheit solcher [7] Staatsärzte, die einen Nachdrucker wirklich für einen Polypen in der Literatur ansehen, vorgreifen zu wollen, scheint es doch, als ob, außer kräftiger Verwendung der norddeutschen Regierungen bei einigen süddeutschen, wegen gegenseitiger Anerkennung des Verlags-Eigenthums, nichts übrig bleibe, als das Retorsionsrecht.

„Wie aber, wenn Gesetzgeber, wie die der Königl. Würtenbergischen Regierung, und der Hr. Regierungsrath Krause, und andere solche Leute, – trotz Frankreichs, Englands, Niederlands, Preußens, Sachsens, Baierns und andrer Staaten unbedingten Verboten alles Nachdrucks – den Nachdruck für rechtlich erlaubt erklären und schützen und befördern?“

Gut, so weiß jeder, woran er ist.

Nichts ist peinlicher, als ungewisses, schwankendes Recht, nämlich das unbestimmte positive. Denn das natürliche Recht schwankt nicht. Nach demselben hat jeder das Eigenthum an den Früchten seines Fleißes, also auch Schriftsteller und Verleger; ja das Volk selbst in seiner Gesammtheit sieht die gesicherte Entwickelung seiner geistigen Thätigkeit als sein kostbarstes Eigenthum an. Das positive Recht bestimmt bloß die Grenzen jenes Eigenthumsrechts und die Modalität dieser Sicherheit. „Wenn aber, - dieß ist wenigstens Locke’s Meinung, – die Gesetzgeber das Eigenthum des Volks antasten, und es der Willkür unterordnen, so versetzen sie sich in Kriegsstand mit ihrem Volke.“ –

Doch, liebes Publicum, dieß ist weder Deine noch meine Sache. Hast Du Mitleiden mit dem Nachdrucker, der aus Ungeschicklichkeit, aus Mangel an Ueberblick und Einsicht in das höhere Wesen des Buchhandels, zu feig, die Herausgabe eines Originalwerks zu unternehmen, – oder hast Du je gehört, daß ein Nachdrucker ein Nationalwerk in der Literatur zu Tage gefördert hat? – keinen andern Broderwerb für sich sieht, als auf fremden Saatfeldern zu ärndten, und aus Hunger das bekannte: Sic vos non vobis nidificatis aves, zur Richtschur seiner verrufenen Praxis zu machen; hast du Mitleiden mit solch’ einem armen [8] Teufel: so habe doch auch Gerechtigkeit für den Verleger! Denke Dich nur in die schwierige Lage eines ehrlichen Buchhändlers, der mit vielfacher ja mit unendlicher Wagniß – daher selbst Krause Verlagsartikel Lotterieloose nennt! – den Druck eines neuen großen Werks unternimmt, und Du wirst begreifen, daß nicht gemeine Geschicklichkeit und Geschäftsthätigkeit dazu gehören, um nicht unter ungünstigen Umständen zu Grunde zu gehen. Und gewiß die meisten Verleger würden unterliegen, wenn die Nachdrucker nur ihr Handwerk recht verstünden. Aber freilich läßt sich kein Mann von Kopf und Herz zu einem so unedlen Treiben herab, auf dem „die öffentliche Schmach ruht.“

Der Nachdrucker sagt: „Ich habe mein Exemplar gekauft und kann damit machen, was ich will, folglich es auch nachdrucken.“ Ganz recht, bis hierher, aber nicht weiter. Das nachgedruckte nun auch durch den Handel vertreiben wollen, wäre ein Eingriff in den früheren Besitz- und Rechtsstand eines Dritten. Du begreifst, mein Publicum, daß, wenn ein rechtmäßiger Verleger ein Exemplar seines Werks verkauft, er dieß natürlich nur mit der stillschweigenden Bedingung thut, daß es nicht für den Handel nachgedruckt werde. Denn wolltest Du, beim Verkaufe eines Buchs darum, weil jene Bedingung nicht ausdrücklich festgesetzt worden, annehmen, der Verleger habe in den Nachdruck gewilligt: so trautest Du ja dem verständigen Manne zu, daß er eine Blume mit der Zwiebel, nicht für den Preis der letztern, sondern beide für den Preis der ersteren verkaufe; die Orange mit dem Baume für den Preis einer Orange! Wahrlich, gäbe er so die Zwiebel mit der Blume hin, er wäre dümmer, als die Türken, welche an der theuern Hyacinthe aus Holland nicht etwa riechen, sondern die Tulpenzwiebel selbst als einen Leckerbissen kochen, braten und verspeisen!

Zwar meint Hr. Regierungsrath Krause, daß es, aller Nachdrucker ungeachtet, doch noch Buchhändler genug, und darunter mehrere reiche gebe; also sey der Nachdruck unschädlich, – keine Schlingpflanze, die den Baum tödte, kein Borkenkäfer, der den Wald verdorren mache! –

Aber soll man denn warten mit dem Schutze, bis nichts mehr zu schützen ist?

Oder hält man den rechtlichen Buchhändler für einen an den Kaukasus geschmiedeten Prometheus, dem die Leber, die ihm ein Raubvogel täglich aus dem Leibe fraß, immer von neuem wuchs? Oder soll jeder Schriftsteller von Geist das [9] Schicksal Ruggieri’s in Dante’s Hölle haben, daß ein Ugolino von Nachdrucker ihm den Kopf mit den Zähnen faßt, und sein Gehirn herausfrißt, „nicht anders, als wie man das Brot im Heißhunger verschlingt?“ –

Freilich, wenn man den Begriff von Schriftstellerrecht und Verlagseigenthum gesetzlich ausstreicht, so ist die Sache gleich abgethan. Dann gibt es bloß Drucker und Büchertrödler, bloß Sudel- oder Prachtdrucke. Denn wer wird den sorgfältigen Druck eines Nationalwerks von einigen Umfange, das Jahre lange Vorbereitung kostet, noch wagen; wer wird dem Schriftsteller seine Zeit vergüten; wer wird auf schönen Druck (wie in England und Frankreich), Correctheit, gutes Papier u. s. w. Fleiß und Kosten wenden, wenn der Buchhandel gesetz- und rechtlos, ganz vogelfrei ist? Nur recht eilig, denkt dann jeder Drucker, mit der Waare auf den Trödelmarkt; je früher, desto besser! Sieht man doch schon jetzt solche fabrikmäßige Eilfertigkeit selbst bei einigem wackern Verlegern, die kein andres Mittel kennen, um sich der Schwärme von Nachdruck-Insecten zu erwehren, die, sobald sie ein gangbares Buch nur wittern, gleich in der Nähe sind, um sich vom fremden Blute zu mästen?

Wenn aber gleichwohl der rechte Buchhandel, der gute Werke, würdig ausgestattet, rechtmäßig zu billigen Preisen verbreitet, noch immer besteht, so ist dieß sein Verdienst und das Verdienst derjenigen Regierungen, welche, wie die Königl. Sächsische, die Herzogl. Sächsische, die Königl. Preußische, die Königl. Hannöversche, und seit Kurzem auch die Königl. Baiersche, u. a. m. „den Nachdruck als eine unerlaubte und strafbare Handlung erklärt, und jede Theilnahme an solchen rechtswidrigen Eingriffen in fremdes Eigenthum“ aufs strengste untersagt haben. [2]

[10] Auch Dein Verdienst ist es, liebes rechtliches und rechtliebendes Publicum in Norddeutschland, das keinen Nachdruck kaufen mag. Ja selbst die Nachdrucker tragen, ohne ihr Wissen und Wollen, dazu mit bei, indem sie ihr sauberes Geschäft nicht einmal recht verstehen, sondern nachlässig, fehlerhaft und schlecht nachdrucken, das Originalwerk oft verstümmeln, und – risum teneatis! – wohl gar in ihrer blöden Einfalt die echte Ausgabe zu verbessern wähnen, wo dann nichts zu Tage kommt, als Ballhornischer Witz!

Mit solchem Witz will jetzt der Nachdrucker Carl Erhard zu Stuttgart, bekannter unter seiner berüchtigten Nachdrucker-Firma: A. F. Macklot, mein Conversations-Lexicon verbrämen, um es dadurch zu dem seinigen zu machen. Er hat nämlich einen zweiten Nachdruck

meines Conversations-Lexicons

unternommen, und kündigt davon eben die Erscheinung des ersten Bandes an. – Wir wollen dies etwas näher beleuchten.

Dieser neue Nachdruck soll, dem Prospectus, dem Titel und der Vorrede nach, eine zweckmäßig abgekürzte und mit vielen neuen Artikeln und Zusatzen vermehrte Ausgabe seyn und nur 7 Bände enthalten! Wir haben uns die Mühe gegeben, den ersten Band dieser so angekündigten Ausgabe mit dem ersten Bande des Originals der 3ten Original-Auflage (nach welcher der erste Nachdruck gemacht war) und mit dem ersten Bande der 4ten Auflage, welche Sr. Majestät der König von Würtemberg mit einem sogenannten, nur wie Figura zeigt nicht schützenden, Privilegio gegen den Nachdruck versehen haben, zu vergleichen.

Der neue Nachdruck, der in einem Bande beinahe 11/2 Bände des Originals enthält, hat 88 Artikel, die sich nicht in der 3ten Original-Auflage, folglich auch nicht im ersten Nachdruck befinden. Von diesen 88 neuen Artikeln sind aber (trotz des Königl. Privilegiums) 74 aus der privilegirten 4ten Auflage nachgedruckt, d. h. die vorzüglichsten neuen Artikel, die sich in den 11/2 Bänden dieser 4ten privilegirten Auflage befanden, und nur 14 sind von Macklot oder seiner saubern Redaction selbst hinzugefügt. Diese 14 sind: Abo – Adersbach – Ajaccio – Appenzell – Aretin – Arkona – Aschaffenburg – Baldinger – Bregenz – Brenner – [11] Bruix – Burgsdorff – Bützow – Camus – und aus den gemeinsten Quellen abgeschrieben. Nun enthalten diese 14 neuen Macklotschen Artikel (die uns größtentheils selbst ganz verwerflich scheinen) im Ganzen, wohlzusammengezählt, einen Umfang von 23/4 Seiten!!! Dagegen fehlen in diesem neuen Nachdruck 55 zum Theil wichtige Artikel der 4ten Auflage, wie z. B. Abbildung – Akbar – Andromache – Anteros – Apraxin – Argandsche Lampe – Averie – Baarrecht – Bachaumont – Banti – Barnes – Bartholomäer – Fr. Bauharnois – Bedienung des Geschützes – Benda – Berton – Bethlehem – Bielefeld – Bievre - Bilderlehre – Blake – die Familie Bonaparte – Boscan – Bruno – Bundesverwandte – Borghese – Broglio – Bullion – Cavallo und andere gleicher Art, da diese Artikel ohne Zweifel dem Hr. Macklot oder seinem namenlosen Redacteur nicht wichtig genug erschienen!! Von den versprochenen Zusätzen haben wir eben so wenig andere bemerkt, als solche, die aus der 4ten privil. Original Auflage nachgedruckt sind.

Abgekürzt ist aber allerdings jeder Artikel der Original-Auflage in der Art, daß aus jedem ein Drittel weggestrichen worden. Bekanntlich ist es aber nur die Aufgabe eines Meisters, einen schon mit großer Umsicht kurz gefaßten Artikel (wie man es von der Mehrzahl der Artikel in der 4ten Original-Auflage des Conv. Lex. wohl sagen kann) noch kürzer zu fassen und um ein Drittel abzukürzen. Denn der Artikel muß zu der neuen Form auch neu gedacht werden. Dazu wird und kann sich aber ein Lohnschriftsteller, der sich einem Nachdrucker verdingt, (ein Mann von Ehre und Namen wird dies nie thun) nicht erheben, auch hat er keine Zeit sich mit einer zweckmäßigen Abkürzung, d. h. Umbildung, dem Inhalt und der Form, nach zu befassen. Kurz, er hilft sich wie der Riese Procrustes, der die Glieder des geplünderten Wanderers wegschnitt, die für sein Bette zu lang waren. Mit solchem Scheeren-Witze hat denn auch Macklots Redacteur das arme Original des Conv. Lex. in die Form seines neuen Nachdrucks eingezwängt. Er hat nach der Elle von jedem Artikel des Originals ein Drittel amputirt! – So entsteht eine Verstümmelung des Ganzen, die diesen Nachdruck, auch als Auszug betrachtet, ganz werthlos macht.

Wir wollen durch diese verschiedenen Bemerkungen keinesweges sagen, als hielten wir unser Werk schon für vollkommen, [12] und als wäre es so etwas Schwieriges dasselbe zu verbessern. Es ist gewissermaßen sogar nichts leichter, als einem Werke wie das Conversations-Lexikon, bey einem neuen Drucke Vermehrungen durch die Einschaltung neuer Artikel zu geben, auch sogar es zu berichtigen und in einzelnen Artikeln zu verbessern. Die erste Composition eines Bandes oder einer ganzen Ausgabe ist nemlich für die Redaction in einzelnen Zweigen mit so außerordentlichen Schwierigkeiten gepaart, daß der Blick auf jede Einzelheit und die harmonische Ausbildung aller Theile unmöglich wird. Ist aber das Ganze erst einmal da, wenn auch theilweise nur in roher Gestalt, so ist es wahrlich weder Kunst noch Verdienst, hier oder dort Schmuck oder Feile anzubringen, oder nachzubauen. Jedem Mann von Geist und Kenntniß werden daher viele Lücken in unserm Werke auffallen, wie wir selbst deren stets gefunden haben. Aber man lasse uns das was wir gegeben; dies ist unser wohlerworbenes Eigenthum, und wer Lust hat, ein besseres und vollständigeres Werk dieser Art zu schaffen, der schaffe es auf seine Art, aber er drucke uns das unsrige nicht nach; er verstümmele nicht unsere Artikel, wie wir es nicht mit andern, in der Idee mit dem unsrigen mehr der minder verwandten Werken thun, wenn wir solche auch benutzen sollten. – Wie übrigens diese literarischen Barbaresken im Würtenberg das Vermehren, Ergänzen, Feilen und Schmücken verstehen [3] oder üben, kann man schon aus jenem mechanischen Zuschneiden ihrer kurzen Waare hinlänglich ersehen. Was es aber heiße ein neues Werk, das durch Inhalt und Form von einem ähnlichen früheren sich unterscheidet, herausgeben, um nicht für einen Nachdrucker zu gelten, das fühlt jeder Verständige selbst und hat der genauer Unterrichtete aus den Verhandlungen vor den französischen Tribunalen zwischen den Herausgebern des Dictionaire historique und denen der neuen Biographie universelle, ersehen. Und in diesem Sinne und Geiste schütze die positive Gesetzgebung das literarische Eigenthumsrecht und [13] fördere zugleich die Fortschritte der Literatur und der Wissenschaften!

Da ich nun aber im vorigen Jahre in der Vorrede zu meiner neuesten Original-Auflage (der vierten) öffentlich gesagt habe, daß von Macklot kein neuer oder wiederholter Nachdruck meines Werks erscheinen werde, so wird man es angemessen finden, wenn ich dem Publiko darüber folgende Aufklärungen gebe und es zugleich vor wahrscheinlichem Schaden warne.

Sr. Majestät der König hatte die Gnade, mir im vergangenen Jahre, für die Dauer von sechs Jahren, ein Privilegium zu bewilligen, in welcher Zeit mein gedachtes Werk in der vierten und in etwanigen weiteren Auflagen in Würtemberg weder nachgedruckt noch ein fremder Nachdruck verkauft werden dürfe.

Diese sogenannte Gnade Sr. Majestät des jetzt regierenden Königs von Würtemberg wurde mir jedoch nur nach vielen Bedenklichkeiten und Einreden zu Theil. Warum eine aufgeklärte und gerechte Regierung, die sich öffentlich wenigstens durch Worte zu den liberalsten Grundsätzen bekannt hat, in Ansehung des Schutzes des literarischen Eigenthums noch ungewiß seyn konnte, wird aus Folgendem begreiflich werden.

Macklot hatte sich die Erlaubniß zum Nachdruck meiner dritten Auflage von Sr. Majestät dem vorigen Könige von Würtemberg erbeten und sie erhalten. Ob eine Regierung, der bekannt ist, daß alle civilisirte Staaten, die mit ihrer Gesetzgebung vorgeschritten sind, den Nachdruck als rechtswidrigen Eingriff in das Eigenthum eines Dritten bestrafen, denselben ausdrücklich zu erlauben, nicht Bedenken tragen sollte – im Fall sie selbst noch schwankt, ihn geradezu zu verbieten, – wollen wir hier nicht fragen! Vernünftigerweise aber konnte diese Königliche Erlaubniß sich doch nur auf diejenigen Theile erstrecken, welche, als die Erlaubniß gegeben wurde, existirten, nicht aber auf die welche noch nicht existirten! So hatte Sr. Majestät es aber doch gemeint und so meinten es auch Sr. Majestät der jetzt regierende König oder sein Geheimerath; denn mir wurde zum voraus erklärt, ich werde kein Privilegium auf eine neue Auflage erhalten, wenn ich nicht vorher zustimmte, daß Macklot auch diejenigen Theile, welche noch nicht zur vorigen Auflage gedruckt waren, (noch nicht einmal gedacht, noch nicht niedergeschrieben waren) solle nachdrucken dürfen!! Man sieht hieraus, welche Ansichten die Königl. Würtembergische Regierung [14] von der Literatur und dem Buchhandel (den andere Regierungen für die Säugamme aller Literatur folglich aller Wissenschaft halten) hat, und für wie wichtig man die Nachdrucker in Würtemberg für den Staat betrachtet, um so ihre Interessen besser als sie es selbst thun, vertreten und für sie sorgen zu müssen. Denn es ist gewiß sehr unvorsichtig von einem Nachdrucker, den Nachdruck eines noch nicht vollendeten Werks zu beginnen; es ist aber auch gewiß allen Regeln der Umsicht Seitens einer Regierung entgegen gehandelt, zum Nachdruck eines noch nicht vollendeten Werks die Hand zu bieten, und dadurch die Gefahr auf sich zu laden, daß Tausende ihrer Unterthanen und Bürger anderer Staaten sich durch einen unvorsichtigen Speculanten betrogen sehn können. Macklot nehmlich sammlete im Innlande und im Auslande, fast von Thür zu Thür Pränumeration auf das Ganze seines Nachdrucks. Das Ganze war aber noch nicht im Original erschienen. Wenn, ich der Herausgeber nun den Entschluß faßte; das Original nicht vollständig zu liefern und das Werk abzubrechen, so waren alle die Macklotschen Pränumeranten, die auf das Ganze – im Vertrauen auf eine Königliche Autorisation – vorausbezahlt hatten, um ihr Geld gebracht, aber erhielten ein unvollständiges Werk!

Als ich in das Begehren der Königl. Würtembergschen Regierung um doch einen einzelnen damals wichtig geglaubten aber nichtig erfundenen Zweck (das Königl. Privilegium) zu erreichen, einwilligte, - verlangte man auch noch, daß das Privilegium auf die 4te Auflage nur dann Kraft(!) haben solle, wenn würklich die von mir noch nicht gelieferten Bände zur 3ten Auflage geliefert würden, und sogar auch noch ein Supplementband dazu weil ich diesen früher doch auch angekündigt hätte. – Als ich zu diesem Supplementbande, den ich allerdings aber nicht zur 4ten, sondern zu den 3 vorhergegangenen Auflagen zu liefern gedachte, wie er jetzt geliefert ist, auch ein Privilegium verlangte, wurde mir dies aus unbekannt gebliebenen Gründen verweigert.

Es würde hier zu weit führen das Ungewöhnliche dieses so bedingten und an sich, wie die Erfahrung gezeigt hat, ganz unnützen Privilegiums ins Einzelne zu verfolgen, da solches den unbefangenen und denjenigen Lesern, welche die Verhältnisse der Literatur und des Buchhandels kennen, selbst in die Augen springt; indessen ließ sich von Staatsmännern, wie ich sie in dieser Hinsicht im Würtembergischen kennen lernte, nichts [15] anders als so unklare und gemeine Ansichten erwarten. Denn wohl kaum glaublich wird man es finden, wenn ich von einem hohen Beamten zu dessen ministeriellen Ressort jetzt diese Angelegenheiten gehören, die Behauptung vernahm und mit der sprudelndsten Beredsamkeit vertheidigen hörte: „er halte Schmieder, Fleischhauer, Mäcken u. Macklot für die größten Wohlthäter Würtembergs, weil Würtemberg diesen braven Männern und ihren Bestrebungen die Stufe der hohen Cultur verdanke, auf welcher es (seiner Meinung nach) stehe!!“ Armes Sachsen und Preußen und du ganzes Nord-Deutschland, wo man solcher Aufklärungs-Männer entbehrt, oder sie, wenn sie sich betreten lassen, gar an den Pranger stellt, welche Nacht muß da herrschen! Als wir diesen besternten Herrn erzählten, in Sachsen und Preußen[4] würden sogar Würtembergische Unterthanen, wie [16] Cotta, kräftiglich gegen allen Nachdruck und Verkauf von Nachdrücken ihres Verlags geschützt und man betrachte es dort auch in der Gesellschaft sogar für fast ehrlos, sich Nachdrücke zu kaufen, wie man es für ehrlos halte, von gestohlnen Sachen den Hehler zu machen, meynte er, das ginge Würtemberg nichts an und dies brauche sich nicht darum zu bekümmern! Von der Gesetzgebung Englands, Frankreichs und der Niederlande (auf die ich ihn ebenfalls hinzuweisen mir die Freiheit nahm) über literarisches Eigenthum und Sicherheit vor jeder Art von Nachdruck hatte er nicht die geringste Kenntniß, so wie überhaupt die unwürdigste Ansicht von den Verhältnissen der Literatoren [5] und der Buchhändler.

Indessen war mein endlich errungenes Privilegium nur ein unzureichender Schutz gegen Macklot. Denn bey genauerer Untersuchung der Würtembergischen, sich allerdings noch vom vorigen König herschreibenden Gesetzgebung über die Nachdrucker-Befugnisse, sah ich bald ein, daß das erhaltene Königl. Privilegium mich in meinem gegenwärtigen Falle nicht sichere. Diese Gesetzgebung gesteht nämlich dem Würtembergischen Nachdrucker das Recht zu, wenn bloß die neueste Auflage eines Werks ein Privilegium erhalten hat, die vorhergegangene Auflage, im Fall eine solche ohne Privilegium erschienen, ungehindert wieder nachdrucken zu dürfen, wenn er sie früher schon einmahl nachgedruckt hat; sie erlaubt ihm ferner, aus der neuen privilegirten Auflage nach Gefallen Auszüge machen und diese seinem Nachdrucke der vorhergegangenen Auflage [17] einverleiben zu dürfen!! Diese Bestimmungen machten, da blos meine vierte Auflage ein Privilegium erhalten hatte, dies völlig illusorisch.

Dies hat sich auch beurkundet; der neue Nachdruck Macklots enthält alle neuen Artikel der privilegirten Auflage, die Macklot zusagen, nur etwas paraphrasirt oder anders gestellt. Wovor schützt denn also das Privilegium?!

Wollte ich deshalb eine vollständige Sicherheit meines Eigenthums erlangen, so mußte ich den Nachdrucker Macklot zu bestimmen suchen, auf die Begünstigungen der Würtembergischen Gesetzgebung in diesem Falle Verzicht zu leisten. Denn – man bedenke Folgendes. – Die Art des Verkehrs der gesammten Verbrüderung der Nachdrucker und die Leichtigkeit, womit diese Leute ihre Nachdrücke zu Tage fördern, da sie keinen andern Aufwand als Druck und Papier und keine andere Mühe haben, als Buchdruckergesellen anzustellen; die Gefahrlosigkeit ihres Geschäfts, da sie nichts bey ihren Nachdrücken wagen, indem sie ohne irgend einige Anstrengung von Geist, Beurtheilungskraft und Scharfsinn, ohne Aufwand von Vermögen, Mühe, Fleiß und Zeit, sich die Blüthe der ganzen Literatur und des Buchhandels aneignen und nur das für sich zum Nachdruck aussuchen, dessen Werth und Gangbarkeit bereits entschieden sind (wogegen der Verleger von Original-Werken immer die große Gefahr läuft, ob die Unternehmung, welche er macht, und auf die er oft die größten Summen oder gar sein ganzes Vermögen wendet, beym Publicum Eingang finden oder nicht); der in der Regel bedeutend niedrigere Preis endlich, den die Nachdrucker, da sie bloß ganz gangbare Sachen nachdrucken und auch die Hauptausgabe, die Honorare für die Verfasser, ersparen, machen können: Dieß alles erleichtert, so wie die Fabrikation, so auch den Absatz der Nachdrucker außerordentlich, und es ist nichts seltenes, daß ein Werk viele Auflagen im Nachdruck erlebt, ehe eine einzige des Originals verkauft wird! Vollends Nachdrucker, wie unser ehrenvester Erhard-Macklot, die mit andern solchen ehrbaren Grossisten den Handel recht en gros treiben. Diese vertauschen ihre Fabrikate Ballenweise gegen einander, und jeder vertreibt nun das Eingetauschte in seinem Sprengel als Eigenthum auf seine Weise und zu jedem Preise. Daß gegen solcher schlechten Gesellen Handels-Art kein Verleger von Original-Werken bestehen kann, spricht wohl von selbst, so wie es klar wie der Tag ist, daß, wäre das Princip, das in Würtemberg [18] gilt, in Deutschland allgemein, es sowohl durchaus keinen Buchhandel und folglich keine Literatur geben könnte, als in anderer Hinsicht die Sicherheit jedes Eigenthums überhaupt vernichtet seyn würde.

Nun hatte ich aber Mittel in Händen und zur Ausführung derselben bereits den Plan entworfen, Macklot bei der Fortsetzung seines ersten Nachdrucks, von welchem damals erst drey Bände fertig waren, einen großen Schaden zuzufügen und seine ganze Unternehmung sehr zu erschweren, vielleicht gar zu unterbrechen. Indem ich, jedoch mit aller Offenheit, ihm diesen meinen Plan vorlegte, wurde er zur Abschließung eines Privat-Vertrags mit mir vermocht, durch welchen er nach Verschleiß seines einmal begonnenen ersten Nachdrucks auf eine Wiederholung desselben unter irgend einer Form oder Modalität, sey es ganz, oder theilweise, oder im Auszuge, absolut Verzicht leistete.

Auf diese Weise war ich durch das Königl. Privilegium und durch einen förmlichen bürgerlichen Vertrag geschützt, und ich glaubte mein Eigenthum vollständig gesichert.

Aus dem gewöhnlichen Gewerbe Macklots hätte ich freylich schließen sollen, daß, sobald es sein Interesse erheischen werde und sobald er glauben könne, es nur ungestraft wagen zu dürfen, er sich wenig um Privilegium und Privat-Vertrag kümmern und es erwarten werde, ob ich diesen, den ich zur guten Treue und im Gedränge der Zeit selbst ohne rechtlichen Beistand mit ihm abgeschlossen, im Wege eines Processes, den der Ausländer bei großen örtlichen Entfernungen ohnehin schon ungern einschlägt, so daß er sich oft eher das größte Unrecht gefallen läßt, werde geltend zu machen suchen.

Macklot selbst war glücklich genug, einen Vorwand zu einem Treubruch zu finden, der ohne genaue Prüfung einen Augenblick scheinbar genug dünkt, und womit er wenigstens den Richter beschäftigen und zu verwirren suchen kann.

Ich hatte in den von mir selbst entworfenen Contract, den Macklot ohne die allergeringste Gegenrede angenommen hatte, die Bestimmung eingerückt, daß wir das Publicum mit unsern nun abgethanen Streitigkeiten, Verhandlungen u. s. w. gar nicht weiter behelligen, sondern ihm blos auf eine schonende Weise die wesentlichsten Bestimmungen unsers Vertrags andeuten wollten. Die Redaction dieser Anzeige war in unserm Contracte mir übertragen, und Macklot sollte selbige den vierten Theile seines Nachdrucks vorsetzen. – Dieser Uebereinkunft gemäß sandte ich auch sogleich eine Anzeige [19] an Macklot ein, die vollkommen angemessen war und, ihrem Zwecke gemäß, keinen von uns Beiden beim Publico compromittirte. – Dieser aber, anstatt von derselben dem Contract gemäß Gebrauch zu machen, legte solche ganz bei Seite und substituirte ihr contractwidrig eine andere von ihm abgefaßte, in welcher er mich fast als seinen Gesellschafter bei seinem Nachdruck darstellte und mich auf diese Weise beim ganzen Publico compromittirte und namentlich alle frühere Käufer der Original-Auflage gegen mich aufregte. – Ich wurde darüber auch auf der Stelle in öffentlichen Blättern und in vielen Privat-Schreiben zur Rede gestellt und es blieb mir, da meine Ehre dadurch auf das empfindlichste angegriffen war, nichts anders übrig, als nun den eigentlichen Zusammenhang unserer Verhältnisse und Verträge zu meiner Rechtfertigung bekannt zu machen. Es geschah dies aber in einfachen bescheidenen und Macklot nicht verletzenden Ausdrücken.

Diese meine moralische Nothwehr machte Macklot mir bereits in einer pöbelsinnigen Diatribe zu der Ausgabe des 6ten Bandes seines ersten Nachdrucks zum großen Verbrechen, indem er natürlich ganz verschwieg, daß er selbst mich dazu provocirt habe, und schon hier gab er zu verstehen, daß es seine Absicht sey, den Contract selbst zu brechen und einen zweiten Nachdruck meines Werks zu veranstalten.

Nur zu bald erhielt ich die Nachricht von der Ausführung dieser Bedrohung. Ob mir gleich kein Mittel zur Abwendung dieser zweiten Beraubung übrig zu bleiben schien, als die gerichtliche Belangung Macklots vor seiner Obrigkeit, so glaubte mein Rechts-Anwald in Stuttgart doch, es sey wohlgethan, vorher noch den Weg der gütlichen Verhandlung zu versuchen, wozu ich mich auch gern verstand. Wenn gleich dieser an sich zu keinem erfreulichen Resultat geführt hat, so hat er uns doch neue Beweise darüber in die Hände geliefert, welchen geringen Werth Macklot und die Verbrüderung der Nachdrucker auf Privilegien sowohl als auf Wort und Treue setzen.

Auch von seinem Rechtsfreunde zum Vergleich aufgefordert, gestand Macklot zwar bereitwillig sein Unrecht ein, entschuldigte es nur damit, daß ich ihn gereizt habe, (wovon mir aber nichts bekannt war) und versprach im Augenblick der Ueberraschung, sich jeder Ausgleichung der Verhältnisse zu unterwerfen, in so fern er außer positivem Schaden bliebe. Ich eröffnete ihm dazu die Aussicht, bestand aber vor allem auf die reelle Beachtung des Privilegiums und [20] unsers Contracts. Er bat sich einige Tage Bedenkzeit aus, die wir unvorsichtig genug waren, ihm zu bewilligen; nach Verlauf derselben, womit zugleich die Zeit, die ich meinem persönlichen Aufenthalte in Stuttgart bestimmen konnte, verstrichen war, erklärte er mir aber rund heraus:

er wolle lieber untergehen, als thun was Recht und Contract mit sich bringe; indessen könne ich einen Prozeß gegen ihn anfangen; wolle ich ihn aber seinen zweiten Nachdruck ruhig vollziehen lassen, so sey er erbötig, mir tausend Gulden zu bezahlen und künftig nicht weiter zu sündigen.

Daß ich auf diese nichtswürdige Erklärung weiter nichts erwiederte, versteht sich von selbst.

Meine Klage gegen Macklot und seinen Contractbruch ist darauf vor seinem Richter angebracht worden und ich sehe dem Resultate derselben ruhig entgegen. Ich werde, sobald ein Urtheil erfolgt, dies dem Publico mittheilen, da es ein nicht unwichtiger Beitrag zur Kenntniß der deutschen Gesetzgebung im Jahr 1818 über literarische Eigenthumsrechte werden dürfte.

Denn, auch abgesehen von meiner Rechtssache gegen Erhard-Macklot, hat diese Gegenstand ein allgemeineres Interesse. Dem Beobachter drängt sich unwillkürlich die Frage auf, wie es komme, daß Würtemberg in Beziehung auf die Gesetze über literarisches Eigenthum und Verlagsrechte sich in einer Art von Opposition gegen die öffentliche Meynung und gegen fast alle Gesetzgebungen des civilisirten Europa befinde? Und jeder rechtliche Buchhändler möchte fragen, wie es zugehe, daß so viele Regierungen es seither geduldig angesehen haben, daß es in Würtemberg vom Staate privilegirte Nachdruckerbanden giebt, die ungestraft ihre eigenen Unterthanen berauben dürfen, während sie die Würtembergischen Unterthanen in ihrem Lande gegen solche Beraubungen kräftig schützen!

Auch die Frage bietet sich dar, warum Sr. Majestät der jetzt regierende König, der bey andern Vorfällen und einigemal nicht ohne Erfolg an die öffentliche Meynung appellirt hat, in dieser Hinsicht die öffentliche Meynung, die sich so deutlich darüber ausgesprochen nicht zu beachten scheint.

Beschränkte sich der Absatz der in Würtemberg nachgedruckten Schriften auf dies Land selbst, so würde der Nachtheil, [21] der daraus für den rechtmäßigen Verleger in Deutschland erwüchse, wohl sehr gering seyn, da in mancher einzelnen Stadt Norddeutschlands, wie z. B. in Berlin, zehnmal so viel debitirt wird als in ganz Würtemberg, allein der Nachtheil erwächst daraus, daß von Würtemberg aus der Absatz des Nachdrucks sich durch ganz Deutschland, besonders das südliche, verbreitet, und selbst viele Wiener Nachdrucker dort drucken lassen und mit wechselnden Firmen ihre Nachdrücke in die Welt schicken.

In England, in Frankreich und in den Niederlanden, drey Staaten die in Beziehung auf Administration und in den mehresten Zweigen der praktischen Gesetzgebung, Deutschland weit vorausgeeilt sind, ist man mit der Gesetzgebung über das literarische Eigenthumsrecht schon seit einem Jahrhunderte im Reinen. Die Französische scheint uns darüber die ausgebildetste, so daß sie in Deutschland fast ohne alle Abänderung angenommen werden könnte. Nirgends ist das literarische Eigenthum und das Verlagsrecht so geschützt als von dem Französischen Gesetze, aber es hat auch – verständig abgesteckte Gränzen. Zehn Jahre nach dem Tode des Verfassers erlischt das literarische Eigenthumsrecht, sowohl für die Erben als für den Verleger, und das Werk wird dann domaine public oder öffentliches Eigenthum. Jeder andere Buchhändler kann dann das Werk neu drucken, gegen eine mäßige Abgabe an den Staat, der daraus einen Fond bildet, welcher für literarische Zwecke verwendet wird.

In Deutschland ist in keinem einzigen Staate die Gesetzgebung über die Rechte der Verleger und der Verfasser so ausgebildet wie in Frankreich. Baden nähert sich einigermaßen der Franz. Gesetzgebung, indem es keinen Nachdruck der Schriften lebender Verfasser zuläßt. Dagegen ist der Verkauf fremder Nachdrücke nicht verboten. In Baiern ist zwar der Nachdruck selbst, so wie der Verkauf von Nachdrücken verboten, allein die Gesetze darüber hat man erst seit Kurzem strenger gehandhabt. (s. oben) Denn in Augsburg wurde bisher viel nachgedruckt, und viele Baiersche Buchhändler führten die Würtemberger und Wiener Nachdrücke. – In Oesterreich findet ein bedeutender Nachdruck von Schriften statt, die außerhalb Oesterreich gedruckt sind. Der Innländer ist aber geschützt und der Ausländer kann sich sein Eigenthumsrecht dadurch sichern, daß er das Werk in Oesterreich censiren und in Oesterreich drucken läßt. Viele Wiener [22] Nachdrücke werden aber im Würtembergischen in Verbindung mit den Reutlinger und Stuttgarter Nachdruckern fabricirt. Der Verkauf auswärtiger Nachdrücke ist in Oesterreich nicht verboten. – In Frankfurt ist der Hauptstapelplatz des Verkaufs der Nachdrücke, die von da nach allen Seiten, besonders nach den Rheingegenden, in Masse vertrieben werden. Jedoch giebt es auch in Frankfurt mehrere Buchhandlungen, die aus eigenem Antriebe so rechtlich sind, mit keinem Nachdruck zu handeln. – Das ganze nördliche Deutschland zeichnet sich sowohl durch seine, wenn auch noch nicht vollständige, Gesetzgebung hierüber, so wie durch die fast allgemeine Rechtlichkeit der Buchhandlungen und ihre stillschweigende Uebereinkunft keine Nachdrücke zu vertreiben, sehr zu seiner Ehre aus. Während in Würtemberg Preußische und Sächsische Unterthanen in Ansehung ihres Verlags-Eigenthums schamlos verletzt und beraubt werden, und dazu Königl. Autorisationen erhalten, wird der Würtembergische Unterthan in Preußen und Sachsen vollständig geschützt, wie z. B. Cotta stets erfahren [6], wodurch sich dieser auch sein bekanntlich bedeutendes Vermögen erworben, was nicht statt finden konnte, wenn man in Sachsen und Preußen ihm seine besten Verlags-Artikel nachdrucken durfte. Unsere Regierungen sollten uns also Retorsion gegen Würtemberg gestatten; dieß würde das Uebel zuerst heben und ausgleichen! Friedrich der Große gestattete bey einer ähnlichen Gelegenheit den Nachdruck von Gellerts Schriften, und so ist diese Retorsion auch eigentlich in die Preußische Gesetzgebung übergegangen, ohne jedoch bis jetzt gehandhabt worden zu seyn, weil – auf dem Gewerbe des Nachdrucks in jeder Categorie „die öffentliche Schmach ruht.“

Auf der andern Seite läßt sich jedoch nicht läugnen – was auch der Reg. Rath Krause geltend zu machen weiß, – daß durch die Schuld, die Habsucht, und die Unvernunft einiger deutschen Verlags-Handlungen es mehrere Scheingründe giebt, mit denen man gewöhnlich den Nachdruck zwar nicht zu rechtfertigen, aber doch zu entschuldigen pflegt. Wir wollen hier nur der ganz übertriebenen Preise gedenken, die einzelne Verlags-Handlungen sich für die gangbarsten Werke, bei denen sie auf den reichlichsten Absatz rechnen können, bezahlen lassen. Beispiele anzuführen möchte hier bedenklich seyn, so nahe sie [23] auch liegen! – Das Behauptenwollen eines ewig dauernden und nie erlöschenden Verlagsrechts ist eine andere Unbilligkeit vieler deutschen Verleger. Nach dieser ihrer Theorie müßte ganz Deutschland noch ein paar Jahrhunderte lang Gellerts, Lessings, Wielands, Klopstocks und Schillers Schriften einzig und allein von den Erben der resp. ersten Verleger kaufen. Allein solche Gründe beweisen nichts, als daß es auch auf der Seite der Berechtigten Mißbräuche giebt. Der Mißbrauch, den Einzelne verschulden, hebt aber nicht das Recht Aller auf. Und ist es nicht der Nachdruck selbst, der das Verlags-Geschäft zu einem Lotterieloose macht, und dadurch manchen Buchhändler zwingt, sich vor künftigem Schaden durch theure Preise bei kleinen Auflagen sicher zu stellen? Wir halten es daher für einen Gegenstand der höchsten Wichtigkeit, daß sich die positive Gesetzgebung in Deutschland auch mit der Dauer der Verlagsrechte beschäftige und darüber feste und einschränkende Bestimmungen gebe. – Erst dann werden auch wir eine National-Literatur erhalten, wenn die Werke unserer ersten Dichter und classischen Schriftsteller, nach einem gewissen in Billigkeit zu bestimmenden Zeitraum, Eigenthum der Nation werden und ihre Herausgabe nicht bloß wie jetzt nur ungeschickte geist- und geschmacklose Nachdrucker, sondern jede Buchhandlung Deutschlands zur Concurrenz zuläßt. Erst dann wird auch der uns von allen Nationen vorgeworfene Uebelstand aufhören, daß unsere Classiker in den Original-Ausgaben häufig nur das Ansehen von Plunder-Ausgaben haben. – Eine vernünftige Gesetzgebung hierüber würde auch noch das Gute zur Folge haben, daß dem Unwesen des zu vielen Bücherdruckens in Deutschland begegnet würde, indem sie die Thätigkeit vieler Buchhandlungen auf würdige Unternehmungen lenken müßte.

Eine gesetzliche Aufsicht über die Preise halten wir aber für unmöglich, indem diese vom Honorare und von der Stärke oder Schwäche der Auflage abhangen, die das Gesetz nicht bestimmen noch controlliren kann. Als Mittel zu einer Aufsicht gegen die Mißbräuche im Buchhandel hat man vorgeschlagen, an dem Stapelorte, wo die Mehrzahl der deutschen Buchhändler zu gewisser Zeit zusammen kommen, entweder dem Buchhändler-Verein selbst jene Aufsicht und Garantie anzuvertrauen, oder zur Ostermeßzeit in Leipzig unter Königl. Sächs. Autorität eine vermittelnde Behörde, ein Friedens- oder Obmannsgericht niederzusetzen. Diese Behörde, zugleich anordnende und leitende Committée, würde aus einer Anzahl gewählter Buchhändler [24] bestehen, unter dem Vorsitz eines würdigen angesehenen Gelehrten, vom hohen Bundestag ernannt und vom Buchhändler-Verein besoldet u. s. w. – Doch man höre hierüber mehrere Stimmen! –

In Bezug auf den gegenwärtigen Fall erlauben wir uns endlich noch die Bemerkung, daß da sich das Conversations-Lexicon durch einen Preis auszeichnet, der in Niedrigkeit im ganzen deutschen Buchhandel einzig ist, die Würtembergische Regierung dies auch billig mit hätte erwägen und dem Unternehmer desselben einen wirklichen kräftigen Schutz angedeihen lassen sollen. Denn hierdurch fällt ja der Grund weg, aus welchem sie angeblich den Nachdruck zuläßt.

Indem nun meine Klage gegen Macklot zugleich auf die gänzliche Unterdrückung des neu begonnenen Nachdrucks gerichtet ist, so wird jeder, der sich für diesen neuen Nachdruck interessiren will, selbst erwägen, mit welcher Sicherheit er auf die lockenden Anerbietungen und Einladungen Macklots, gleich auf das Ganze zu pränumeriren, eingehen könne, und ob es nicht räthlicher sey, zuvor den Ausgang unsers Rechtsstreits zu erwarten. Ein Band meiner unverstümmelten Original-Auflage kostet übrigens nur 15 Kreuzer oder 3 gute Gr. mehr, als der Band des Nachdrucks (welches bei einem Bande von 60 Bogen gewiß sehr unbedeutend zu nennen) und ist solche bis auf den letzten Band noch sogleich ganz vollständig zu erhalten, da vom Nachdruck erst ein einziger Band fertig ist, und es von dem Ausgange unseres Rechtsstreites abhängt, ob auch nur ein zweiter erscheinen kann. – Vielleicht erhalten wir auch bald eine National-Gesetzgebung gegen den Nachdruck, der diesem Unwesen auf einmahl schnell und gründlich abhilft.

 Leipzig, den 1. July 1818.

 F. A. Brockhaus.


  1. Anm. So eben finden wir in öffentlichen Blättern, daß schon im Laufe des Juli am Bundestage der Vortrag über literarisches Eigenthum gehalten werden soll. Ja, man dürfe (zumal nach Baiern’s neuestem Beispiel in diesem Theile der Nationalgesetzgebung) in dieser Angelegenheit die umsichtigste Einleitung erwarten, da der Herr Referent einer der ersten Rechtsgelehrten Deutschlands, ein in seinem Fache berühmter Schriftsteller sey, der alle Verhältnisse der deutschen Literatur, auch die commerciellen, genau kenne (der Großherzogl. Oldenburgische Gesandte Herr von Berg, früher Professor in Göttingen).
  2. Anm. Dieß steht, – dem Königl. Würtemb. Geheimenrath und dem K. Bair. Herrn Regierungsrath Krause sey dieß gesagt, als Gegengift für seine obengedachte Macklot’sche Wermuthessenz, – dieß steht ausdrücklich verordnet im 397. Art. des I. Th. des Baierschen Strafgesetzbuchs. In Folge dieses Gesetzes ist allen Buchhandlungen im Königreiche Baiern durch die Orts-Obrigkeit der Verkauf nachgedruckter Bücher verboten worden, und Sr. Maj. der König von Baiern hat auf Veranlassung einer unterthänigsten Bitte des Verlegers der Stolbergischen Religionsgeschichte (die nicht in Baiern, sondern zu Hamburg erscheint) um Schutz gegen einen in der Schweiz davon gemachten Nachdruck, denselben vollständigst gewährt. (S. Hamburg. Zeit. 1818. N. 96. 17. Juni.)
  3. Macklot besonders hat sich die Sache blutleicht gemacht, da er sich darauf einschränkte ein Dutzend unbedeutender Artikel aus einem geographischen Lexicon abschreiben zu lassen und einzuschalten!! So könnte er leicht jeden Band um hunderte von Artikeln vermehren, da wir diese Artikel wenig beachten, weil uns nur wenige geographische Artikel zum Wesen und eigentlichen Charakter unsers Werks zu gehören scheinen. Wir werden uns an einem andern Orte darüber näher aussprechen.
  4. Wie Preußen dies thut und von welchen Grundsätzen dies geleitet ist, ergiebt sich wohl am besten aus dem Schreiben des Staatskanzlers von Hardenberg an die Cölnische Regierung über Spitzens Nachdruck des Cotta’schen Verlags:
    Dobberan, den 27. August 1816.

    „Aus dem Berichte der Königl. Regierung für den Monat Junii d. J. habe ich mit Befremden ersehen, daß der dortige Buchhändler Spitz, gestützt auf die Französ. Gesetzgebung, fortfährt, Deutsche Werke nachzudrucken und feil zu bieten. Da die Französ. Gesetzgebung den Nachdruck einheimischer, nämlich Französ. Werke verbietet, so folgt aus dieser Gesetzgebung von selbst, daß, da Cöln nunmehr der Preuß. Oberherrschaft unterworfen ist, keine bey uns einheimischen Werke nachgedruckt werden dürfen. Dieses gilt nicht bloß von Werken, die in den Preußischen Staaten erscheinen, sondern von allen Werken, auf deren Verlag der Unterthan eines Deutschen Fürsten ein Recht hat, indem im Art. 18. der Deutschen Bundes-Acte bereits festgesetzt ist, daß die Bundes-Versammlung sich mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen werde. Und da die Vereinigung in einem Deutschen Bunde bereits feststeht, so halte ich es für angemessen, daß, unerachtet der Beschluß selbst über solche Verfügungen noch nicht hat erfolgen können, Preußen dennoch schon jetzt allen Unterthanen der in der Bundes-Acte genannten verbündeten Fürsten diejenigen Rechte gewähre, die es durch seine Gesetzgebung seinen eigenen Unterthanen eingeräumt hat. Wiewol notorisch in einigen Deutschen Staaten der Nachduck noch geduldet wird, so halte ich es doch der Würde der Regierung nicht gemäß, in dieser Angelegenheit und in Beziehung auf ein Gewerbe, auf welchem öffentliche Schmach ruht, und welches durch unsre Gesetzgebung als ein strafwürdiger Eigennutz verpönt ist, ein Vergeltungsrecht eintreten zu lassen. Ich weise daher die Königl. Regierung an, dem Buchhändler Spitz den fernern Nachdruck solcher Schriften, deren Verleger ein Unterthan eines Deutschen Fürsten ist, unverzüglich zu untersagen, und in Ansehung des ihm etwa nachzulassenden Verkaufs solcher Schriften, die vor Eingang dieser Verfügung bereits nachgedruckt waren, mit Einsendung des Verzeichnisses an mich zu berichten, den Verkauf inzwischen aber zu inhibiren und deshalb die erforderlichen Maaßregeln zu treffen.“

    (Gez.)                    C. F. v. Hardenberg.

  5. Das Honorar für den Gelehrten, das in neuerer Zeit in der Regel die Hälfte der Gesammt-Unkosten einer Verlags-Unternehmung beträgt und oft das Doppelte, wollte er fast gar nicht gelten lassen. Ich erlaubte mir darauf an ihn Rousseau’s bekannte Frage zu richten: et Votre Excellence, pourquoi chiffre-t-elle?!
  6. Man sehe oben den Brief des Staatskanzlers von Hardenberg.